Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 774/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_774/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
P.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7,
8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Juli 2009.

In Erwägung,
dass die 1946 geborene P.________ gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 5. März 2002 seit 1. April 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht,
dass die IV-Stelle ein erstes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der
Viertelsrente mit Verfügung vom 26. August 2004, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005, ablehnte und ein neues Gesuch um
Zusprechung einer höheren Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. November 2007 wiederum abschlägig
beschied,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten
hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juli 2009 abwies,
dass P.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, und
um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 1. Oktober 2009 abwies und die Versicherte gleichzeitig zur Entrichtung
eines Kostenvorschusses aufforderte, welchen sie innert der angesetzten Frist
bezahlt hat,
dass die Vorinstanz die massgebliche Bestimmung über die Rentenrevision (Art.
17 Abs. 1 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu den dabei zu
vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig
wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,
dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung
der Arztberichte und Gutachten zutreffend festgestellt hat, im
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in dem für eine Rentenrevision
gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG massgebenden Zeitraum zwischen 7. Januar 2005
(Einspracheentscheid betreffend Ablehnung des ersten Rentenerhöhungsgesuchs)
und 2. November 2007 (erneute, vorliegend angefochtene Ablehnung einer
revisionsweisen Heraufsetzung der Viertelsrente) eine anspruchserhebliche
Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe den
relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von
Bundesrecht festgestellt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG),
weshalb das Bundesgericht an die diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen
Entscheid gebunden ist,
dass die Vorinstanz sodann auch kein Bundesrecht verletzt hat, woran die in der
Beschwerde erhobenen Einwendungen nichts ändern, handelt es sich doch dabei
weitestgehend um eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des
Sozialversicherungsgerichts,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer