Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 771/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_771/2009

Urteil vom 10. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene B.________ durchlief bis 1991 eine Ausbildung zur
Kindergärtnerin; 1989 hatte sie eine Karriere als Kunstturnerin aufgrund von
Rückenbeschwerden aufgeben müssen. Wegen rezidivierender Erschöpfungszustände
konnte sie indessen nie als Kindergärtnerin arbeiten. Im Juni 1994 meldete sie
sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese richtete
B.________ für den Zeitraum von Juni 1993 bis Mai 1995 eine befristete ganze
Rente aus (Verfügung vom 8. September 1995) und übernahm die Kosten für eine
Ausbildung zur Musiklehrerin (Verfügungen vom 18. Juli 1995 und 26. August
1998). Nachdem B.________ Mitte 2001 die Umschulung zur Lehrerin für Querflöte
infolge von Schmerzen am linken Vorderarm (nach dem Bestehen der
Theorieprüfung) abgebrochen hatte, sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich
am 10. Dezember 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 85 Prozent mit
Wirkung ab Juli 2001 wiederum eine ganze Rente zu. Dieser Leistungsumfang wurde
im Rahmen eines Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 17. März 2003).
Im Hinblick auf eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs holte die
Verwaltung beim Zentrum X.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein,
welches am 3. April 2007 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007
setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente unter der Annahme, der
Invaliditätsgrad habe sich auf 55 Prozent reduziert, mit Wirkung ab Februar
2008 auf eine halbe herab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen
eingereichte Beschwerde teilweise gut und sprach der Versicherten mit Wirkung
ab Februar 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Entscheid vom 29. Juni 2009).

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, über Januar 2008 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem
beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erkannte, die IV-Stelle habe in der strittigen
Verfügung vom 6. Dezember 2007 zu Recht angenommen, eine anspruchswesentliche
Sachverhaltsänderung sei ausgewiesen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und
88bis IVV); der (psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe
sich seit der letztmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs im Frühjahr 2003
(Mitteilung vom 17. März 2003; vgl. BGE 133 V 108) massgeblich gebessert.
Medizinisch-theoretisch gegeben sei eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
Prozent in einer leidensangepassten, das heisst wirbelsäulenschonenden und
wechselbelastenden leichteren Tätigkeit.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei der Mitteilung der IV-Stelle vom 17.
März 2003, mit welcher am bisherigen Invaliditätsgrad von 85 Prozent
festgehalten wurde, handle es sich nicht um eine "letzte rechtskräftige
Verfügung" im Sinne von BGE 133 V 108, sondern um eine formlose Mitteilung ohne
Verfügungseigenschaft. Aus diesem Grund und weil im Vorfeld der Mitteilung nur
ein geringer Abklärungsaufwand betrieben worden sei, könne es sich dabei nicht
um die massgebende zeitliche Vergleichsbasis im Sinne der zitierten
Rechtsprechung handeln; massgebend seien vielmehr die Verhältnisse im Jahr
2001, eventuell 1995 (Gutachten der Schule Y.________ vom 23. März 1995).
Das Bundesgericht hat in SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1 (9C_46/2009) inzwischen
darauf hingewiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der
Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige
Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende
Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug
auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen. Dem Argument der Versicherten, die der Mitteilung vom 17. März
2003 zugrundeliegende Abklärung sei keine umfassende gewesen, namentlich sei
kein neuer Einkommensvergleich durchgeführt worden, ist zu entgegnen, dass die
Heranziehung eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis nur - aber immerhin -
voraussetzt, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf
die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (vgl. Urteil
9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1). Gemäss BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114
bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche "auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht", den zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung. Diese Umschreibung zeigt, dass offensichtlich
unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder
Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden
Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als
zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden
kann. Im gegebenen Fall bestand Abklärungsbedarf nur hinsichtlich des
medizinischen Tatbestandes. Die eingeholten Arztberichte (der Frau Dr.
A.________ vom 26. Februar 2003 und des Dr. C.________ vom 7. März 2003) gaben
dabei nicht Anlass zu weiterführenden Erhebungen. Die vorinstanzliche
Bezugnahme auf die Mitteilung vom 17. März 2003 ist demnach nicht zu
beanstanden.

2.3 Den erwähnten Berichten aus dem Jahr 2003 ist eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen wegen eines Chronic Fatigue Syndroms zu
entnehmen. Demgegenüber besteht gemäss dem Gutachten des Zentrums X.________
vom 3. April 2007 eine Neurasthenie, welche zu einer hälftigen Einschränkung
des Leistungsvermögens führt. Die Experten erläutern zugleich, anstelle der
nunmehr gestellten Diagnose seien früher die Begriffe der vegetativen Dystonie
oder des Chronic Fatigue Syndroms verwendet worden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann gleichwohl nicht gesagt werden, der Sachverhalt sei im
Wesentlichen unverändert geblieben und nunmehr bloss abweichend beurteilt
worden (vgl. dazu BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; 112 V 371 E. 2b S. 372, 387 E.
1b S. 390; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Eine anspruchserhebliche
Änderung ist auch gegeben, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in
seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert
hat (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dies ist hier der Fall, wie die Vorinstanz nicht offensichtlich
unrichtig (vgl. oben E. 1) festgestellt hat. Vor allem mit Bezug auf wiederum
geltend gemachte konkrete krankheitsbedingte Einschränkungen in verschiedenen
Lebensbereichen hat schon die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb ein
Vergleich der ärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2003 mit dem der
strittigen Verfügung zugrunde liegenden Gutachten zum Schluss führen muss, die
gesundheitliche Gesamtsituation der Beschwerdeführerin habe sich in
anspruchserheblichem Umfang gebessert. Damit besteht auch kein Raum zu der in
der Beschwerdeschrift vertretenen Annahme, die Vorinstanzen versuchten über den
Umweg der Revision, "die für diese Art Leiden heute strengere Praxis im
Vergleich zur Praxis im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache auf die
Beschwerdeführerin anzuwenden".

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat in den Zeiträumen Juni 1993 bis Mai 1995 und
sowie ab Juli 2001 eine ganze Invalidenrente bezogen; zwischenzeitlich wurden
ihr abhängig von einer beruflichen Massnahme Taggelder ausgerichtet. Die
IV-Stelle ist davon ausgegangen, mit Wirkung ab Februar 2008 bestehe noch
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat aufgrund von
erwerbsbezogenen Erwägungen ab dem genannten Termin eine Dreiviertelsrente
zugesprochen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die
Herabsetzung der Rente sei im vorliegenden Fall (auch) aus
vertrauensrechtlicher Sicht unzulässig. Die Beschwerdeführerin habe sich
gestützt auf die ursprüngliche Rentenzusprache und die späteren Revisionen
darauf verlassen dürfen, dass ihr eine ganze Invalidenrente zustehe, solange
sich ihr Gesundheitszustand nicht bessere. Durch die lange Abwesenheit vom
Arbeitsmarkt sei ihr ein irreversibler Schaden entstanden, da sie heute kaum
mehr vermittelbar sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine
vertrauensschutzrechtlich unterlegte Weiterführung der bisherigen
Invalidenrente lässt sich in dieser Form offensichtlich nicht mit dem
gesetzlichen Konzept der Revision von Dauerleistungen nach Massgabe
anspruchserheblicher Veränderungen des Sachverhalts vereinbaren.

3.2
3.2.1 Nach dem Konzept des Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende
Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass
angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Ein
Rentenanspruch dauert nur solange an, wie die Erwerbsunfähigkeit nicht (oder
noch nicht) mit geeigneten Eingliederungs- und Selbsteingliederungsmassnahmen
tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
verringert wird. Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
ist nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertbar. Festzuhalten ist aber auch an der Praxis,
gemäss welcher nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus
den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die -
gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung führt indessen
namentlich dann direkt zur rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden)
arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen
Leistungsvermögens, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit
bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum
zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht; dies trifft vor allem zu,
wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden
kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder
ausüben könnte (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
3.2.2 Eine solche ausbaufähige Erwerbstätigkeit ist hier gegeben: Obwohl die
Beschwerdeführerin die von der Invalidenversicherung getragene Umschulung zur
Musiklehrerin mit Diplom gesundheitlich bedingt abgebrochen hat, ist sie
aufgrund des erfolgreich absolvierten Studienteils in der Lage, Schüler im Fach
Querflöte zu unterrichten. Ab dem Jahr 2001 unterrichtete die Versicherte vier
Schüler pro Woche; nach einem 2004 erlittenen Unfall reduzierte sie ihre
Tätigkeit auf einen Schüler (vgl. Gutachten des Zentrums X.________ vom 3.
April 2007 S. 7 und 24). Nach sachverständiger Einschätzung ist die
Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der aus rheumatologischer Sicht
bestehenden Rahmenbedingungen (vgl. oben E. 2.1) - psychiatrisch begründet zu
50 Prozent arbeitsunfähig (Gutachten S. 27). Somit verbleibt
medizinisch-theoretisch insbesondere auch in der den Bedürfnissen der
Versicherten bestmöglich entsprechenden Tätigkeit einer privat praktizierenden
Musiklehrerin ein Leistungsvermögen ungefähr im Umfang eines halben Pensums.
Jedenfalls ist ein unmittelbarer Ausbau der bisher, wenn auch in geringem
Ausmass, verrichteten Arbeit möglich. Eignungs- und Belastungsabklärungen sind
mithin ebensowenig zu erwägen wie die Eingliederung in einen spezifischen Beruf
oder andere Massnahmen zur arbeitsmarktlichen Integration. Der Anrechnung eines
auf der gutachtlichen Leistungsfähigkeitsbeurteilung beruhenden
Invalideneinkommens im Rahmen des Art. 16 ATSG stehen schliesslich auch keine
unverwirklichten eingliederungsnotwendigen medizinischen Vorkehren entgegen.
Während die psychiatrische Teilgutachterin zwar eine skeptische Prognose stellt
("[...] schwierig gestaltet sich [...] die langjährige Chronifizierung mit
100%iger Berentung, sodass sie sich schon über Jahre schont, sich ängstlich
selbst beobachtet und mit der Krankenrolle identifiziert"; S. 23), führt der
Rheumatologe aus, angesichts einer "mentalen Dekonditionierung" werde es für
die Versicherte nicht einfach sein, sich beruflich zu integrieren; dies sei
aber zu bewerkstelligen, sofern sie psychologisch betreut und geführt werde
(Gutachten S. 17). Die Beschwerdeführerin kommt ihrer diesbezüglichen
Schadenminderungspflicht nach, indem sie psychotherapeutische Behandlung in
Anspruch nimmt (vgl. den Bericht der Frau Dr. A.________ vom 5. November 2007).

4.
Ist das kantonale Gericht zutreffend von einer anspruchserheblichen Änderung
des Sachverhalts ausgegangen und stellen sich im Hinblick auf die Herabsetzung
der bisher ganzen auf eine Dreiviertelsrente keine revisionsspezifischen
Eingliederungsfragen, besteht der angefochtene Entscheid zu Recht.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG) kann gewährt
werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Frau Rechtsanwältin Sigg Bonazzi wird als unentgeltliche Anwältin der
Beschwerdeführerin bestellt und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub