Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 76/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_76/2009

Urteil vom 18. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. November 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich den Invaliditätsgrad der 1969 geborenen
M.________ unter Anwendung der gemischten Methode auf 37,5 % festlegte und
demzufolge mit Verfügung vom 16. Juni 2005 einen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung verneinte, was sie mit unangefochten gebliebenem
Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 bestätigte,
dass M.________ am 30. August 2006 u.a. ein Gesuch um prozessuale Revision des
Einspracheentscheids stellen liess, auf welches die IV-Stelle nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht eintrat,
dass M.________ dagegen Beschwerde führen liess, welche das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November
2008 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Entscheides vom 25. November 2008 sei
die IV-Stelle anzuweisen, auf die prozessuale Revision einzutreten,
dass ein formell rechtskräftiger Einspracheentscheid in Revision gezogen werden
muss, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dessen
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 146/04 vom 25. Oktober 2004 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei nicht ersichtlich, welche
ärztlichen Stellungnahmen die Beschwerdeführerin für neue Beweismittel im Sinne
des Gesetzes halte, auf welche neuen Tatsachen sie sich berufen wolle und
welche neu entdeckten erheblichen Befunde oder Diagnosen bei der Beurteilung
der medizinischen Situation unberücksichtigt geblieben sein sollten, ferner,
die Vorbringen zum Umfang der Erwerbstätigkeit als Gesunde hätten bereits im
Rahmen der Haushaltabklärung, der Einsprache gegen die Verfügung oder einer
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid geltend gemacht und belegt werden
können,

dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und der daraus
gezogene Schluss, wonach die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien,
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), zumal die Beschwerdeführerin
bisher nicht dargelegt hat, inwiefern Tatsachen, Beweismittel oder zumindest
diesbezügliche Informationen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG) ihr - auch bei
hinreichender Sorgfalt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 146/04 vom 25.
Oktober 2004 E. 3.1) - nicht bekannt sein und deshalb vor Eintritt der
formellen Rechtskraft des Einspracheentscheides nicht vorgebracht werden
konnten,
dass die Beschwerdeführerin bis 28. Juni 2006 durch die Pro Infirmis (eine
privatrechtliche Institution) vertreten war (vgl. Art. 37 ATSG und Art. 394 ff.
OR), weshalb ihr deren prozessuale Handlungen und Unterlassungen, selbst wenn
sie dabei die Sorgfaltspflicht verletzt hätte (vgl. Art. 398 Abs. 1 und 2 OR),
bis zu diesem Zeitpunkt anzurechnen sind, und daraus, dass eine allfällige
Unvollständigkeit der Sachverhaltsabklärungen der Verwaltung verborgen blieb,
nicht zwingend zu schliessen ist, dass sie auch für die Versicherte nicht
erkennbar war,
dass die Beachtung der Revisionsvoraussetzungen nichts mit überspitztem
Formalismus (vgl. BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183), sondern mit dem Vertrauen auf
die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide zu tun hat und
der Rechtssicherheit dient,
dass im Übrigen die Verwaltung die Akten am 10. April 2006 der Versicherten
zustellte, wodurch für diese die behauptete ungenügende Grundlage der
Rentenentscheide erkennbar war, in der Folge ihre damalige Rechtsvertreterin
diesbezüglich nichts unternahm und der am 21. Juli 2006 bevollmächtigte Anwalt
das Revisionsgesuch erst am 30. August 2006 stellte, was auch unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG
verspätet ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 VwVG [SR
172.021]; HAVE 2005 S. 242, U 465/04 E. 2.2), zumal aus den Akten eine
Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Interessenwahrung
nicht ersichtlich ist,
dass kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
besteht (vgl. Art. 102 Abs. 3 sowie Art. 57 und 58 BGG; BGE 132 I 42 E. 3.3 S.
45 ff. mit Hinweisen), die Beschwerde im Gegenteil offensichtlich unbegründet
ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann