Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 767/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_767/2009

Urteil vom 10. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger-
strasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________, vertreten durch Fürsprech Konrad Luder,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1974, stiess am 25. Februar 1989 auf der Skipiste mit
einem Pistenfahrzeug zusammen und zog sich dabei ein Schädel-Hirntrauma zu.
Seither ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn übernahm mit Mitteilungen vom 5. Juni 1990 und 4. September 1991 je
die Kosten für einen Handrollstuhl (wobei sie für den zweiten Rollstuhl auch
einen elektrischen Zusatzantrieb finanzierte) und beschloss am 8. Juni 1994 die
Zusprechung eines Kostenbeitrages an die Anschaffung eines
Standup-Elektrorollstuhles inklusive Sitz-, Steh- und Liegefunktion für den
sich damals noch in Sonderschulung befindlichen S.________. Mit Verfügung vom
8. März 2002 sprach die infolge Wohnsitzwechsel zuständig gewordene IV-Stelle
Basel-Landschaft S.________ die leihweise Abgabe eines weiteren
Elektrorollstuhles einschliesslich Sitzlift, Aufrichtfunktion/elektrischer
Aufstehfunktion und Stehfunktion zu (im Gesamtbetrag von Fr. 37'558.85) und
verfügte am 21. März 2002 ergänzend die Übernahme einer individuell angepassten
orthopädischen Sitzorthetik (Ortho-Reha-Versorgung im Wert von Fr. 8'694.40).
A.b Am 11. Juni 2007 ersuchte Dr. med. B.________, leitender Arzt am
Kinderuniversitätsspital X.________, um Folgeversorgung. Die Firma R.________,
Rehabilitations- und Orthopädietechnik, erstellte einen Kostenvoranschlag vom
11./13. Juni 2007, welchen die IV-Stelle dem Hilfsmittel-Zentrum A.________ zur
fachtechnischen Beurteilung vom 28. September 2007 vorlegte. Darin führte der
Berater des Hilfsmittel-Zentrums A.________ unter anderem aus, der offerierte
Spezial-Rollstuhl könne nur als Ganzes, d.h. inklusive der Aufsteh- und
Liegefunktion geliefert werden. Als einfache und zweckmässige Hilfsmittel
schlage er die Kostenübernahme und leihweise Abgabe des Rollstuhles gemäss
Offerte vom 13. Juni 2007 (Fr. 24'442.70) vor; die offerierte Höhenverstellung
des Sitzes sowie die Aufstehfunktion (Fr. 12'150.20) werde zur Kostenübernahme
vorgeschlagen, "falls die Abgabevoraussetzungen für *-Hilfsmittel erfüllt
sind". Am 18. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Familie S.________ mit, sie
übernehme die Kosten für die Abgabe eines Handrollstuhls sowie für eine
orthopädische Sitz- und Rückenbettung. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen S.________, vertreten durch seine
Eltern, Einwände erhob, verfügte die IV-Stelle am 11. März 2008 die Übernahme
der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhles (im Betrag von Fr.
24'442.70.-) sowie für die orthopädische Sitzversorgung (Fr. 6'743.95). Die
Voraussetzungen zur Finanzierung des Sitzliftes sowie der Aufstehfunktion (in
Höhe von Fr. 12'150.20) seien nicht erfüllt, weil S.________ das hiefür
vorausgesetzte jährliche Mindesteinkommen von Fr. 4'406.- nicht erreiche.

B.
Hiegegen liess S.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht gab der
IV-Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme. Es führte am 29. August 2009 eine
Urteilsberatung durch, holte beim Zentrum für Körperbehinderte Y.________
weitere Auskünfte ein zur Arbeitstätigkeit und zur Erwerbssituation des
S.________ (Schreiben vom 22. September 2008), gab den Parteien Gelegenheit zur
Vernehmlassung und forderte das Zentrum für Körperbehinderte Y.________ zur
nochmaligen Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 auf. Mit Entscheid vom 29. Mai
2009 hob es, nachdem die Parteien erneut Gelegenheit zur Vernehmlassung hatten,
in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 11. März 2008 insoweit auf, als
damit die Finanzierung des Sitzliftes sowie der Aufstehfunktion abgelehnt wurde
und verpflichtete die IV-Stelle zur Übernahme der entsprechenden Kosten in Höhe
von Fr. 12'150.20.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde sei gutzuheissen, in
vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Beschwerde, S.________ auf deren
Abweisung. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 8 Abs.
1 und Abs. 3 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG; Verordnung über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November
1976 [HVI]). Korrekt ist insbesondere, dass die Versicherten im Rahmen der vom
Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des Innern aufgestellten
Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel haben, die sie für die Ausübung der
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung
oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1
IVG und Art. 14 IVV), und gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI Anspruch auf die mit (*)
bezeichneten Hilfsmittel nur besteht, wenn diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die
Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von Ziff.
13.02* HVI-Anhang für den Sitzlift und die Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl
des Beschwerdegegners aufzukommen hat und insbesondere, ob der Beschwerdegegner
eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI ausübt.

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Begriff der Erwerbstätigkeit im
sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeute die Ausübung einer auf die
Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch
welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werde. Soweit das
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) in Rz. 1017 eine einschränkende Definition
enthalte, wonach Erwerbstätigkeit nur anzunehmen ist, wenn die versicherte
Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches
Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10
AHVG entspricht oder höher ist, rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, bei
der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG bzw. Art. 2 Abs. 2 HVI von der
restriktiven Interpretation des Begriffs Erwerbstätigkeit gemäss Kreisschreiben
abzusehen. Der Beschwerdegegner übe eine auf die Erzielung von Einkommen
gerichtete persönliche Tätigkeit aus, welche seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöhe; die Leistung habe einen adäquaten Marktwert. Damit
seien alle Begriffsmerkmale einer Erwerbstätigkeit erfüllt. Dass der
Beschwerdegegner ein bescheidenes Einkommen erziele, vermöge an der
Anspruchsberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung nichts zu ändern.
Sodann könnten auch Sachleistungen wie beispielsweise dauernde
Eingliederungsmassnahmen Dauerleistungen darstellen. Die Finanzierung des
Sitzliftes mit Aufstehfunktion am Elektrorollstuhl, welchen der
Beschwerdegegner seit dem Jahre 1994 täglich nutzt, habe
Dauerleistungscharakter. Weil der Beschwerdegegner seit Jahren unbestritten
dieselbe Tätigkeit ausübe bzw. sein Pensum sogar habe steigern können und sich
einzig die Entschädigungsform geändert habe, was indes unbeachtlich sei,
bestehe auch unter dem Aspekt der Revisionsbestimmung von Art. 17 Abs. 2 ATSG
weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Sitzlift mit
Aufstehfunktion.

3.2 Das Beschwerde führende Bundesamt rügt sinngemäss, die vorinstanzliche
Definition der Erwerbstätigkeit sei bundesrechtswidrig. Nicht jede regelmässig
erbrachte Arbeitsleistung sei als Erwerbstätigkeit zu werten; ausschlaggebend
sei vielmehr die konkrete wirtschaftliche Komponente. Die in Rz. 1017 KHMI
übernommene AHV-rechtliche Lösung, somit eine wirtschaftliche bzw. quantitative
Betrachtungsweise, sei sachlich gerechtfertigt und ermögliche eine allgemeine,
rechtsgleiche Behandlung sowie eine praktikable Lösung; allenfalls könne auch
auf den Zentralwert der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Die in einer Institution für
(Schwer-)Behinderte geleistete Arbeit diene insbesondere der Aufrechterhaltung
der Tagesstruktur sowie der Stärkung des Selbstwertgefühls der betreuten
Personen; Ziel und Zweck sei nicht hauptsächlich die planmässige Verwirklichung
der Erwerbsabsicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdegegner erhalte
dementsprechend auch nur ein Taschengeld. Damit fehle es an einer
anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit, so dass die Invalidenversicherung für
die beantragten Hilfsmittel nicht aufzukommen habe. Schliesslich handle es sich
bei Hilfsmitteln nicht um Dauerleistungen, weshalb der Aspekt der Revision
unbeachtlich sei.

3.3 Der Beschwerdegegner bringt vor, zunächst bestehe mit Blick auf den
Umstand, dass die Invalidenversicherung nach dem Unfall die zukünftigen
Sitzlift-Kosten mit Aufstehfunktion bei der Elvia regressiert habe, ein
besonderes "Rechts-Anscheins-Treueverhältnis" zwischen ihm und der
Invalidenversicherung, indem er die berechtigte Hoffnung haben durfte, die IV
werde die in der Regressberechnung enthaltenen Leistungen auch zusprechen.
Entsprechende Verfügungen habe sie in der Folge auch zwei Mal erlassen; die am
11. März 2008 erlassene Verfügung sei unfair und verstosse gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben. Sodann habe die Vorinstanz richtig erkannt, dass auch
Sachleistungen Dauerleistungen sein könnten. Die Nichtübernahme der Kosten für
die Sitz- und Aufstehfunktion sei unzulässig, weil sich der massgebliche
Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Erwerbstätigkeit, nicht verändert habe.
Die vorinstanzliche Definition der Erwerbstätigkeit müsse geschützt werden,
zumal ein "explizites Einkommen in bar" im Gesetz nicht verlangt werde. Dass er
eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei erstellt. Diese habe einen wirtschaftlichen
Wert und sei nur aufgrund eines neuen Heim-Entschädigungs-Mechanismus gering.
Der Wert der Arbeit sei höher als der "formelle" Verdienst, ein Teil sei quasi
Naturallohn, Gewährung von Pflege/Unterkunft und Betreuung.

4.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 225 E. 5b S. 231 f. erwogen,
die damalige Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (WHMI; Rz. 1006 in der damals gültigen Fassung), welche
für eine Erwerbstätigkeit voraussetzte, dass die versicherte Person ohne
Anrechnung von Soziallohn und Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches
Einkommen erzielte, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art.
10 Abs. 1 AHVG entsprach oder höher war, binde zwar das
Sozialversicherungsgericht nicht. Sie lasse aber ohne weiteres eine dem
Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zu und sei daher nicht zu beanstanden. Damit knüpfte
das Eidg. Versicherungsgericht an die bereits in EVGE 1968 S. 268 (Urteil I 180
/68 vom 7. Oktober 1968) publizierte Rechtsprechung an, wonach ein Anspruch auf
bestimmte Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person - allenfalls
nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls im Rahmen
einer Anstaltsbetreuung - in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil
ihres Unterhaltes selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in
diesem Sinne "erhaltenswerte Erwerbstätigkeit" voraus. Das Eidg.
Versicherungsgericht mass somit dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine
versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren
vermag, entscheidende Bedeutung zu. In BGE 130 V 360 E. 3.2.1 hat das Eidg.
Versicherungsgericht ebenfalls auf diese Umschreibung abgestellt und ist nur in
Bezug auf den (hier nicht zur Diskussion stehenden) Aufgabenbereich davon
abgewichen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. zu den hier nicht
erfüllten Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110 mit
Hinweisen). In deren Licht überzeugt die in Rz. 1017 KHMI vorgenommene
Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen
Leistungsvoraussetzungen, wonach eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur
angenommen wird, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige
gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird. Es besteht
keine Veranlassung, ihr generell oder im konkreten Fall die Anwendung zu
versagen.

5.
5.1 Das Zentrum für Körperbehinderte Y.________ führte am 22. September 2008
aus, der Minderverdienst des Beschwerdegegners sei auf "sozialpolitische
Veränderungen" zurückzuführen bzw. auf eine andere Finanzierung der Wohnplätze
im Kanton Basel-Landschaft ab dem Jahre 2004. Damals sei die Leistung "Wohnen
mit Tagesstruktur" eingeführt worden; geschützte Arbeitsplätze seien nicht mehr
vorgesehen und somit auch keine Arbeitsverträge mit Lohnbestandteilen. Die
Finanzierung erfolge via Ergänzungsleistungen. Es werde nurmehr ein von der
Leistungsfähigkeit unabhängiges Taschengeld ausbezahlt und dieses nicht als
Lohnbezug deklariert. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner übe seit der
Verfügung vom 8. März 2002 inhaltlich unverändert dieselbe Tätigkeit aus. Es
sei ihm sogar gelungen, sein Arbeitspensum um zwei Stunden pro Woche zu
steigern. Dass die ab dem Jahre 2004 ausbezahlten Entschädigungen tiefer
ausfielen, habe seinen Grund nicht in einem Leistungsabbau des
Beschwerdegegners oder in einer anderen Tätigkeit, sondern beruhe einzig auf
einer Änderung des Heimaufenthaltsvertrages. Diese Feststellungen sind für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor). Damit steht fest, dass sich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht verändert hat,
wohl aber die Finanzierung bzw. das Entschädigungsmodell, indem ein Teil des
vormals ausbezahlten Lohnes (Fr. 4'036.- im Jahre 2001) nunmehr als
"Naturallohn" in Form reduzierter Heimkosten angerechnet wird. Mit Blick auf
die für die Anspruchsberechtigung massgebliche wirtschaftliche
Betrachtungsweise (E. 4 hievor) wäre allerdings eine allfällige
Naturallohnkomponente ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG,
Art. 7 lit. f sowie Art. 11 und 13 AHVV), denn es kann allein darauf ankommen,
wie hoch die arbeitsmarktgerechte Entlöhnung des Beschwerdegegners wäre.
Diesbezüglich lässt sich den Akten nichts entnehmen. Die Sache ist daher an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen zum berufs- und
ortsüblichen Lohn für die vom Beschwerdegegner verrichtete Arbeit (mit
Einschluss allfälliger Naturalleistungen) in die Wege leitet. Sollte sich
herausstellen, dass der Beschwerdegegner bis Ende 2003 einen überhöhten Lohn
bezog, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass ihm die IV-Stelle
auch nach Abschluss seiner Ausbildung mit Verfügung vom 21. März 2002 gestützt
auf den vom Zentrum für Körperbehinderte Y.________ ausgewiesenen Lohn die
strittigen Hilfsmittel zugesprochen hat.

5.2 Ob die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung eine
Dauerleistung ist, deren Anpassung grundsätzlich voraussetzt, dass sich der
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; diesen
Schluss legt zumindest BGE 113 V 22 E. 3b. S. 27 nahe und auch Jürg Maeschi,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni
1992, 2000, S. 622 f., weist darauf hin, dass die in Art. 102 aMVG erstmals
kodifizierte allgemeine Anpassungsnorm bei Eingliederungsmassnahmen gemäss Art.
33 MVG, und somit namentlich bei der Abgabe von Hilfsmitteln [vgl. Art. 34 Abs.
1 MVG], Anwendung finde), oder ob ihr Charakter vorübergehend ist (was eine
[analoge] Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausschlösse; vgl. bezogen auf die
Taggelder in der Unfallversicherung BGE 133 V 57 E. 6.6.2 S. 64), braucht nicht
abschliessend geprüft zu werden. Ergäben die Abklärungen der IV-Stelle, dass
die bis Ende 2003 ausbezahlten Löhne des Beschwerdegegners nicht marktüblich
waren, wäre die Verfügung vom 21. März 2002 zweifellos unrichtig und eine
Wiedererwägung bereits aus diesem Grunde zulässig. Stellte sich dagegen heraus,
dass die Arbeitsleistung des Beschwerdegegners tatsächlich dem bis Ende 2003
ausbezahlten Lohn entspricht und demzufolge sowohl unter dem alten wie auch
unter dem neuen Finanzierungsmodell effektiv einen Marktwert erreicht, der
wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG
entspricht, fehlt es schon aus diesem Grund an der rechtlichen Grundlage, um
die Übernahme der beantragten Hilfsmittel zu verweigern.

5.3 Nichts abzuleiten mit Bezug auf die Leistungsberechtigung gegenüber der
Invalidenversicherung vermag der Beschwerdegegner aus der Regressvereinbarung
zwischen der IV und der Haftpflichtversicherung der beim Unfall vom 25. Februar
1989 beteiligten Bergbahn. Der ausschliesslich zivilrechtliche Forderungen
beschlagende Regress vermag keine Anspruchsberechtigung gegenüber der
Sozialversicherung auszulösen (vgl. auch Urteil I 745/02 vom 23. Juli 2003 E.
3.2).

6.
Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles erscheint es als gerechtfertigt,
von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29.
Mai 2009 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. März 2008
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie
weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den
Anspruch des Beschwerdegegners auf die beantragten Hilfsmittel neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle