Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 761/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_761/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Firma P.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Eric Buis,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach
BL 1,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rückerstattung, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 19. Januar und 17. April 2009 teilte die Ausgleichskasse
Grosshandel + Transithandel der ihr angeschlossenen Firma P.________ AG mit,
sie könne dem Gesuch um Rückerstattung zuviel bezahlter
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 613'850.55 und um
Wiedererwägung der diesbezüglichen rechtskräftigen Beitragsverfügungen nicht
nachkommen.

B.
Auf die Beschwerde der Firma P.________ AG mit dem hauptsächlichen Antrag, die
Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr Fr. 613'850.55 zuzüglich
Vergütungszins von 5 % auf Fr. 401'547.50 ab 29. Dezember 2006 und auf Fr.
212'303.05 ab 20. April 2007 zu bezahlen, trat das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Juni 2009 mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an die Verwaltung zum Erlass
einer Verfügung im Sinne der Erwägungen. Ein Erläuterungsgesuch zu diesem
Erkenntnis wies das Gericht mit Beschluss vom 2. September 2009 ab, soweit es
darauf eintrat.

C.
Die Firma P.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 24. Juni 2009
sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz,
eventualiter an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht, die Verbandsausgleichskasse und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz, ohne indessen darzulegen, inwiefern die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Ebenfalls macht sie eine Rechtsverweigerung durch die Ausgleichskasse und die
Vorinstanz geltend, stellt jedoch diesbezüglich keine bestimmten Begehren.
Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat ihre sachliche Unzuständigkeit damit begründet, bei den
Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Januar und 17. April 2009 handle es sich
um im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gefällte Entscheide, wogegen nach
der Rechtsprechung (BGE 134 V 145 E. 3.2 und 5.1 S. 147 ff.) nicht direkt,
sondern erst nach Erlass einer Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG Beschwerde
oder Einsprache erhoben werden könne. Mit der Überweisung der Akten an die
Verwaltung zum Erlass einer Verfügung über die beantragte
Beitragsrückerstattung wird das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern in den
gesetzlich vorgesehenen Weg gelenkt unter Wahrung der Rechtshängigkeit der
Beschwerde, wie das kantonale Sozialversicherungsgericht im Beschluss vom 2.
September 2009 betreffend das Erläuterungsgesuch der Beschwerdeführerin zum
Dispositiv des angefochtenen Entscheids festgehalten hat.

3.
Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht ein Endentscheid im Sinne von
Art. 91 BGG, sondern ein - selbständig eröffneter - Vor- oder Zwischenentscheid
nach Art. 93 BGG. Aus dem in der Beschwerde erwähnten BGE 135 V 124 ergibt sich
nichts anderes. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit u.a. voraus, dass
der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausgleichskasse könne weiterhin den
Erlass einer Verfügung verweigern, da die Vorinstanz nicht als
Rechtsmittelinstanz in einem Rückweisungsentscheid verbindliche Weisungen
erteilt habe. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig, soweit damit ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil dargetan werden soll. Der vorinstanzliche
Entscheid - ungeachtet des gewählten Terminus der Überweisung statt der
Rückweisung - verpflichtet die Ausgleichskasse, nach seinem wirklichen
rechtlichen Gehalt, auf den es praxisgemäss ankommt (BGE 120 V 496 E. 1a S.
497), über die Rückerstattung der angeblich zuviel bezahlten Beiträge - ob auf
im November und Dezember 2006 ergangenen Verfügungen beruhend oder mit
Nachtragsabrechnungen vom 11. April 2007 formlos erhoben - eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen. Inwiefern die tatbeständlichen Voraussetzungen von Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, legt die Beschwerdeführerin nicht dar
(Urteil 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4).

4.
Auf die materiellen Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere zur Frage der
zweifellosen Unrichtigkeit der Beitragsverfügungen von November und Dezember
2006, ist nicht näher einzugehen.

5.
Die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, ist unbegründet.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler