Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 75/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_75/2009

Urteil vom 31. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene T.________ meldete sich am 4. Mai 2004 wegen Rücken- und
Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit
Verfügung vom 6. August 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch
um Ausrichtung einer Invalidenrente ab, da keine Invalidität gegeben sei. Auf
eine am 25. Juli 2005 eingereichte Neuanmeldung des Versicherten trat die
Verwaltung unter Hinweis auf fehlende Glaubhaftmachung einer Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht ein (durch Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2005
bestätigte Verfügung vom 15. September 2005). Das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 17. März 2006 ab und
überwies einen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des
Psychiaters Dr. M.________ vom 20. Oktober 2005 zur allfälligen Entgegennahme
als Neuanmeldung an die IV-Stelle. Diese trat auf das Gesuch ein und verneinte
den Rentenanspruch erneut (Verfügung vom 9. März 2007).

B.
Das kantonale Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom
29. Januar 2009).

C.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, es sei, nach Aufhebung von angefochtenem Entscheid und
strittiger Verfügung, das Gutachten einer "neutralen psychiatrischen Stelle"
einzuholen und anschliessend neu zu verfügen; allenfalls sei die Ausrichtung
einer Rente zu prüfen.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen den leistungsablehnenden Verfügungen vom
6. August 2004 und vom 9. März 2007 eine anspruchserhebliche Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten sei.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der
Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

1.2 Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht
festgehalten, dass im Zusammenhang mit einer materiellen Rentenrevision (Art.
17 ATSG) bzw. - wie hier - einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) die bloss
andere Beurteilung der leistungsbezogenen Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen
Rückkommensgrund bildet (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 1996 IV Nr. 70 S.
204 E. 3a, I 124/94).

2.
2.1 Die Vorinstanz hält fest, bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen
(Knie- und Rückenschmerzen) sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
allein im Zusammenhang mit schweren Belastungen eingeschränkt. Eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gegenüber den Verhältnissen im
Jahr 2004 könne daher einzig in psychischer Hinsicht gegeben sein; anlässlich
der Neuanmeldung sei gestützt auf den Bericht des Dr. M.________ vom 20.
Oktober 2005 erstmals geltend gemacht worden, es liege ein psychisches Leiden
vor. Noch im Rahmen eines Aufenthalts in der Rehaklinik X.________ im März 2004
habe keine psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Neben den in den
Berichten des Dr. M.________ vom 20. Oktober 2005 und vom 23. März 2007
ausgewiesenen Befunden (anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
rezidivierende mittelgradige depressive Störung) bestünden verschiedentlich
Hinweise auf psychosoziale und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen. Selbst
das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode schliesse die
willentliche Überwindung psychischer Beschwerden nicht aus. Die Reintegration
in den Arbeitsprozess (nach einer im Juni 2003 erlittenen Distorsion des
rechten Knies) sei im Wesentlichen an beharrlicher Selbstlimitierung
gescheitert.
Das kantonale Gericht gelangt in einer umfassenden und sorgfältigen Würdigung
des medizinischen Dossiers zum Schluss, es fehle dem Beschwerdeführer nicht am
Vermögen, eine vorhandene Arbeitsfähigkeit umzusetzen, sondern an der dafür
notwendigen Motivation. Dies sei nicht von der Invalidenversicherung zu tragen.
Eine anspruchserhebliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei im massgebenden
Zeitraum somit nicht eingetreten.

2.2 Auf den kantonalen Entscheid kann in allen Teilen verwiesen werden (Art.
109 Abs. 3 BGG). Die massgebenden Sachverhaltsfeststellungen sind nicht
offensichtlich unrichtig (vgl. oben E. 1.1). Weiter ist die Diskrepanz zwischen
der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2006, wonach kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (vgl. auch den Austrittsbericht
der Rehaklinik X.________ vom 11. März 2004: Bestand eines maladaptiven
Bewältigungsmusters mit ausgeprägter Schonhaltung und Selbstlimitierung), und
den im therapeutischen Kontext erfolgten Einschätzungen des Dr. M.________, es
bestehe gegenwärtig keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, mit der Zugrundelegung
unterschiedlicher Krankheitsbegriffe erklärbar. Die Kriterien, nach welchen
einer somatoformen Schmerzstörung ausnahmsweise invalidisierende Wirkung
zuzuerkennen ist, können hier nicht als erfüllt gelten; denn es sind weder eine
erhebliche Komorbidität psychischer Natur noch andere qualifizierende Umstände
auszumachen (vgl. BGE 131 V 49 und 130 V 352). Vielmehr sind weitestgehend
soziale Faktoren für die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers verantwortlich
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117 E. 5.2, I 738/05).
Diese fallen nicht unter das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Risiko.
Mit dem kantonalen Gericht ist schliesslich festzuhalten, dass auch das anfangs
des Jahres 2007 aufgetretene Zwölffingerdarmgeschwür (Ulcus duodeni) keine
Arbeitsfähigkeit begründet, zumal dessen Ursache (Befall durch Helicobacter
pylori) offenkundig einer medikamentösen Therapie unterzogen werden konnte
(Bericht des Gastrozentrums Y.________ vom 26. Januar 2007).

2.3 Vollständigkeit und Richtigkeit der umstrittenen Tatsachenfeststellungen
sind wie erwähnt nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19.
November 2007 E. 3.2). Das kantonale Gericht hat zu Recht in antizipierter
Beweiswürdigung von weiterer Beweiserhebung abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es
bestehe kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden, ist mithin
bundesrechtskonform zustande gekommen.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub