Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 756/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009
9C_759/2009, 9C_760/2009

Urteil vom 8. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdeführerin,

gegen

9C_756/2009
D.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,

9C_757/2009
E.________,

9C_758/2009
H.________,

9C_759/2009
L.________,

9C_760/2009
1. Interessengemeinschaft gemäss Option 96 und Option 2000 freigestellter
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der SAirGroup,
2. A.________,
3. J.________,
4. Z.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,

Beschwerdegegner,

Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli
2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die "Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup" (im Folgenden: APK) ist eine
Stiftung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für das Personal der ehemaligen
SAirGroup und ihrer Tochtergesellschaften durchzuführen. Nach dem Zusammenbruch
der Swissair bzw. der SAirGroup traten zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003
praktisch alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Der Stiftungsrat
der AKP stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation erfüllt sind, worauf er eine solche per 31. Dezember 2003
beschloss. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 11. Dezember 2003 wurde das
Rentendeckungskapital auf 118 Prozent festgesetzt und entschieden, die Rentner
im gleichen Rahmen wie die Aktiven an der Verteilung der restlichen Reserven
partizipieren zu lassen und den Rentenanpassungsfonds in die Verteilung voll
einzubeziehen. Die APK führte sodann ein internes Einspracheverfahren durch.
A.b Im "Bericht über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003" vom 23./29.
September 2004 bestimmte die X.________ AG die freien Mittel (Fr.
326'579'343.-) und deren Aufteilung auf die aktiven Versicherten und die
Rentenbezüger. Der Anteil der Rentner sollte in der APK verbleiben und nicht
individuell aufgeteilt oder ausbezahlt werden. Für die aktiven Versicherten
wurde vorgesehen, den Anteil der kollektiv Übertretenden kollektiv und jenen
der individuell Übertretenden individuell an die neue Einrichtung zu
übertragen. An seiner Sitzung vom 23. September 2004 respektive mit
Zirkularbeschluss vom 9./14. Dezember 2004 genehmigte der Stiftungsrat den
Bericht; des Weitern ersuchte er die Aufsichtsbehörde um Genehmigung.
A.c In der Folge wurden in Absprache mit dem Stiftungsrat und der
Aufsichtsbehörde Dr. M.________, Rechtsanwalt, sowie Dr. N.________,
Pensionskassenexperte, mit einer Begutachtung der Teilliquidation beauftragt.
Die Gutachter unterstützten im Bericht vom 3. Juni 2005 die Festsetzung der
Fortbestandsreserve auf 18 Prozent und erachteten den Verteilungsplan als
ausgewogen, fair und gerecht. Sie empfahlen Anpassungen bei den Modalitäten der
Übertragung freier Mittel auf neue Vorsorgeeinrichtungen. Der Stiftungsrat
passte am 26. Mai 2005 den Verteilungsplan entsprechend an.
A.d Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich
(Aufsichtsbehörde) stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 fest, dass eine
Teilliquidation vorliege und die Berechnung der freien Mittel erfolgt sei, und
es genehmigte den Verteilungsplan gemäss den Stiftungsratsbeschlüssen vom 23.
September 2004/26. Mai 2005.

B.
B.a D.________, eine aktive Versicherte der APK, welche zusammen mit anderen
Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten war, reichte am 7.
Dezember 2005 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission für die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (im Folgenden:
Beschwerdekommission) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein
mit dem Antrag, der Verteilungsplan sei nicht zu genehmigen und im Sinne der
Erwägungen neu zu erstellen, allenfalls unter Zurückweisung an die Vorinstanz
(Verfahren C-2393/2006).
E.________, ein aktiver Versicherter der APK, welcher zusammen mit anderen
Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten war, reichte am 18.
November 2006 (recte: 2005) bei der Beschwerdekommission Beschwerde gegen die
Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem sinngemässen Antrag, sein Anteil an
den freien Mitteln sei individuell statt kollektiv zu übertragen (Verfahren
C-2386/2006).
H.________, ein aktiver Versicherter der APK, welcher zusammen mit anderen
Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten war, reichte am 10.
November 2005 bei der Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Oktober 2005 ein mit dem Antrag, sein Anteil an den freien Mitten sei
individuell statt kollektiv zu überweisen (Verfahren C-2385/2006).
L.________, ein Rentner der APK, reichte am 30. November 2005 bei der
Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein
mit dem Antrag, der Teuerungsausgleich bei den Renten habe auch in Zukunft
automatisch zu erfolgen; die dazu notwendigen Beträge seien vor der
Teilliquidation sicherzustellen und nachzuzahlen. Die Benachteiligung der
Rentner gegenüber den Berufstätigen sei auszugleichen. Schliesslich sei der
Verteilungsplan für alle Versicherten individuell zu regeln, und bei den
Rentenbezügern seien die Renten entsprechend zu erhöhen oder eine einmalige
Barauszahlung vorzunehmen (Verfahren C-2389/2006).
Die Interessengemeinschaft gemäss Option 96 und Option 2000 freigestellter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SAirGroup (im Folgenden:
Interessengemeinschaft) sowie A.________, J.________ und Z.________ reichten am
7. Dezember 2005 bei der Beschwerdekommission gemeinsam Beschwerde gegen die
Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung
sei insoweit aufzuheben, als der APK vom "Fonds zugunsten der
Vorsorgeeinrichtung der SAirGroup" (im Folgenden: Finanzierungsfonds) Mittel
zugeflossen seien, die von der damaligen Arbeitgeberfirma Swissair AG zugunsten
der von der vorzeitigen Pensionierung betroffenen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in den Finanzierungsfonds einbezahlt worden waren (Verfahren
C-2392/2006).
B.b Mit separaten Urteilen vom 2. Juli 2009 hiess das nunmehr zuständige
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden in den Verfahren C-2393/2006
(D.________), C-2386/2006 (E.________), C-2385/2006 (H.________) und C-2389/
2009 (L.________) teilweise gut; es erkannte je auf Aufhebung der Verfügung vom
12. Oktober 2005 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über die Genehmigung des
Verteilungsplanes neu verfüge. Ebenfalls mit Urteil vom 2. Juli 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde im Verfahren C-2392/2006
(Interessengemeinschaft & cons.) teilweise gut; es hob die angefochtene
Verfügung vom 12. Oktober 2005 auf und wies die Sache zurück an die Vorinstanz,
damit sie die APK anweise, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und
anschliessend über die Genehmigung des Verteilungsplanes neu zu verfügen.

C.
Gegen alle vorgenannten Urteile erhob die APK am 11. September 2009 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdegegner abzuweisen
(Verfahren 9C_756-760/2009). Zudem beantragt sie die Vereinigung aller fünf
Verfahren.
Im Verfahren 9C_756/2009 beantragt D.________ Abweisung der Beschwerde.
Im Verfahren 9C_757/2009 verzichtet E.________ auf eine Vernehmlassung.
Im Verfahren 9C_758/2009 beantragt H.________, die Beschwerde sei abzuweisen
und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu
bestätigen; zudem seien die freien Mittel individuell, nicht kollektiv zu
übertragen.
Im Verfahren 9C_759/2009 beantragt L.________ die Abweisung der Beschwerde.
Im Verfahren 9C_760/2009 beantragen die Interessengemeinschaft, A.________,
J.________ und Z.________ die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden in den Verfahren 9C_759
/2009 (L.________) und 9C_760/2009 (Interessengemeinschaft & cons.) abzuweisen
und jene in den Verfahren 9C_756/2009 (D.________), 9C_757/2009 (E.________)
und 9C_758/2009 (H.________) gutzuheissen.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich schliesst in
allen fünf Verfahren auf Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen
der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 61 f. und 74
BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a und Art.
86 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 35 lit. e BGerR).

2.
Die fünf angefochtenen Urteile betreffen ein und dieselbe Genehmigungsverfügung
und ein und denselben Verteilungsplan. Es rechtfertigt sich daher, die fünf
Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 BZP; vgl.
auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der
Herrschaft des BGG weiterhin Gültigkeit hat: Urteil 9C_55/2007 vom 18. Oktober
2007 E. 1).

3.
Mit den angefochtenen Entscheiden wird die Sache, soweit die Beschwerde
gutgeheissen wird, an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Es handelt sich
somit um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
oder 93 BGG selbständig anfechtbar ist (BGE 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis S.
143). Die Gutheissung der Beschwerden würde sofort einen Endentscheid
herbeiführen, indem die Genehmigungsverfügung und damit der Verteilungsplan
rechtskräftig würde. Müsste hingegen gemäss den angefochtenen Urteilen die
Aufsichtsbehörde neu verfügen, so wäre dies namentlich in Bezug auf die
Beschwerden 9C_759/2009 und 9C_760/2009 mit aufwändigen Abklärungen verbunden;
sodann könnte diese neue Verfügung wiederum angefochten werden. Bei der
notorisch langen Dauer derartiger Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht drohte dadurch wiederum eine erhebliche Verzögerung
einzutreten, während welcher die - nicht nur die Parteien des vorliegenden
Verfahrens, sondern Zehntausende von weiteren Versicherten und zahlreiche
Vorsorgeeinrichtungen betreffende - Teilliquidation weiterhin nicht vollzogen
werden könnte, wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht. Auf die
Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerden der heutigen Beschwerdegegner nur teilweise
gutgeheissen und einige der von diesen erhobenen Anträge als unbegründet
beurteilt. Die Beschwerdegegner haben nicht selbst Beschwerde erhoben; der
Beschwerdegegner im Verfahren 9C_758/2009 erneuert jedoch im Rahmen seiner
Beschwerdevernehmlassung jene Anträge, welche die Vorinstanz abgewiesen hat.

4.1 Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 134
III 332 E. 2.5). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist,
muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Sodann
kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren
der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Gibt die Vorinstanz beiden
Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei Beschwerde ans
Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu geben, so kann
deshalb die andere Partei nicht im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser
Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, bezüglich welcher die Vorinstanz
ihr Unrecht gegeben hat. Auf die vom Beschwerdegegner im Verfahren 9C_758/2009
gestellten Anträge wäre deshalb nicht einzutreten, soweit diese über den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde hinausgehen.

4.2 Anders verhält es sich möglicherweise mit Bezug auf Rückweisungsentscheide
der Vorinstanz, welche - wie hier (E. 3) - nur nach Massgabe von Art. 93 BGG
anfechtbar sind. Denn nach der gesetzlichen Konzeption ist die Anfechtung in
diesem Fall fakultativ; die vor der Vorinstanz unterlegene Partei kann auf eine
selbständige Anfechtung des Rückweisungsentscheids verzichten und sich gegen
das darin Entschiedene noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid
wenden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Erhebt
nun gegen einen Rückweisungsentscheid, der beiden Parteien teilweise Recht
gibt, nur die eine Partei Beschwerde und erlässt daraufhin das Bundesgericht
einen Endentscheid, so wird dadurch der anderen Partei die Möglichkeit
genommen, das im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ihrem Nachteil
Entschiedene anzufechten. Es ist ihr auch nicht möglich, eine bedingte
Beschwerde für den Fall zu erheben, dass die Gegenpartei den Rechtsmittelweg
einschlägt (BGE 134 III 332). In dieser Konstellation müsste demnach derjenigen
Partei, welche den Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten hat, wohl die
Möglichkeit eingeräumt werden, in der Beschwerdevernehmlassung auch diejenigen
Punkte zu thematisieren, bezüglich welcher sie vor der Vorinstanz unterlegen
ist (vgl. Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren
Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 9 ff., 38 f.).

4.3 Die Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich die
entsprechenden Rügen des Beschwerdegegners als unbegründet erweisen (hinten E.
6.4).

5.
Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag des 31. Dezember 2003 beschlossen.
Anwendbar ist daher Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen Fassung. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung hat die
Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan zu genehmigen. Die Ausarbeitung des
Verteilungsplanes obliegt der Vorsorgeeinrichtung, welche dabei im Rahmen der
Schranken, welche sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr
Ermessen frei ausübt; der Aufsichtsbehörde steht bei der Genehmigung keine
Angemessenheitskontrolle zu, sondern eine Rechtskontrolle, mit Einschluss des
Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung (BGE 128 II 394 E. 3.3;
131 II 514 E. 5 S. 519; Urteil 9C_101/2008 vom 26. Februar 2009 E. 6.1). Da die
Kognition in oberer Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor
unterer Instanz (Einheit des Verfahrens), hat sich daher auch die Vorinstanz in
Abweichung von Art. 49 lit. c VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE
135 V 382 E. 4.2).

6.
Die Verfahren 9C_756/2009 (D.________), 9C_757/2009 (E.________) und 9C_758/
2009 (H.________) betreffen die nämliche Sachverhaltskonstellation (aktive
Versicherte, die kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten sind)
und die gleichen Rechtsfragen. Sie können daher gemeinsam beurteilt werden.

6.1 Der Bericht über die Teilliquidation vom 23./29. September 2004 hatte für
den kollektiven Übertritt vorgesehen, die freien Mittel kollektiv an die neuen
Vorsorgeeinrichtungen zu überweisen. Diese sollten sich in einer Vereinbarung
verpflichten, den individuellen Anteil an die versicherte Person
weiterzuleiten, sofern diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne (bis zu 24
Monaten, im Falle einer Betriebsübertragung oder Massenentlassung bis zu 36
Monaten) seit ihrem Eintritt die (neue) Personalvorsorge wieder verlasse oder
einen (Teil-)Kapitalbezug bei der Pensionierung gemacht habe. Das in Anhang 3
zum Bericht enthaltene Muster einer solchen Vereinbarung formuliert in Ziff. 5
die genannte Verpflichtung und legt sodann in Ziff. 6 fest: "Falls diese
Vereinbarung bis zur Rechtskraftbescheinigung der Teilliquidation nicht
unterzeichnet wird, werden die freien Mittel individuell verteilt". Im Bericht
der Dres. M.________ und N.________ vom 3. Juni 2005 wurde diese Lösung als an
sich durchaus vertretbar bezeichnet; problematisch werde sie, wenn sich der
Vollzug der Teilliquidation in die Länge ziehe. Die Experten empfahlen daher,
entweder die Frist für die nachträgliche individuelle Zuteilung massvoll zu
verlängern, z.B. auf 36 oder 48 Monate oder durch Festlegung eines bestimmten
Stichtags, z.B. 30. Juni 2005 (a.a.O., S. 8). An der Sitzung vom 26. Mai 2005
beschloss der Stiftungsrat, den Stichtag auf den 30. Juni 2005 festzulegen. So
wurde der Verteilungsplan in der Verfügung vom 12. Oktober 2005 genehmigt (vgl.
E. 5.1 dieser Verfügung).

6.2 In der Beschwerde vor der Vorinstanz hatten die heutigen Beschwerdegegner
in den Verfahren 9C_756-758/2009 gerügt, es verstosse gegen die
Rechtsgleichheit, den einen Versicherten die freien Mittel kollektiv, den
anderen individuell zu übertragen. Der Beschwerdegegner im Verfahren 9C_757/
2009 hatte zudem geltend gemacht, die Festlegung des Stichtags auf den 30. Juni
2005, bis zu welchem bei einem Wiederaustritt eine individuelle Mitgabe
erfolge, sei willkürlich.

6.3 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass bei
den kollektiv übertretenden Versicherten die freien Mittel kollektiv übertragen
würden (E. 5.4 in allen drei Urteilen [C-2393/2006, C-2386/2006, C-2385/2006]).
Auch die Regelung für Destinatäre, welche die neue Vorsorgeeinrichtung kurz
nach Eintritt wieder verlassen, sei sachlich begründet; die genaue Festlegung
des Stichtags sei zwar problematisch, doch widerspreche eine gewisse
Schematisierung dem Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 5.5 und 5.6 des Urteils
C-2386/2006). Insoweit wurden die Beschwerden abgewiesen.

6.4 Der Beschwerdegegner im Verfahren 9C_758/2009 stellt vor Bundesgericht
wiederum den Antrag, es seien ihm die freien Mittel individuell zu überweisen.
Soweit auf diesen Antrag eingegangen werden kann (vorne E. 4.2 und 4.3), ist er
unbegründet: Das Gesetz sieht ausdrücklich einen kollektiven oder einen
individuellen Anspruch auf freie Mittel vor (aArt. 23 Abs. 1 FZG und Art. 23
Abs. 1 FZG). Es sind somit beide Möglichkeiten zulässig, wobei es innert der
rechtlichen Schranken, namentlich des Gleichbehandlungsgebots, im Ermessen der
Vorsorgeeinrichtung liegt, welche der Möglichkeiten sie wählt (vorne E. 5; BGE
131 II 533 E. 7.1; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2009, N. 19
zu Art. 53d BVG). Insbesondere ist es nicht an sich sachwidrig, wenn bei einem
kollektiven Übertritt eine kollektive Überweisung der freien Mittel erfolgt
(BGE 131 II 533 E. 7.2; Urteil 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2 und E.
4.3). Dass dabei die Mittel nicht den einzelnen Versicherten gutgeschrieben
werden, entspricht der Grundidee der beruflichen Vorsorge, die durch ihren
kollektiven Charakter gekennzeichnet ist (Thomas Geiser, Teilliquidationen bei
Pensionskassen, Der Schweizerische Treuhänder 2007 S. 81). Die neue
Vorsorgeeinrichtung führt an Stelle der bisherigen die kollektive Vorsorge für
die Versicherten durch. Diese wären bei Verbleib in der bisherigen Einrichtung
dort ebenfalls weiterhin kollektiv versichert und hätten keinen Anspruch auf
individuelle Zuteilung. Die kollektive Übertragung führt somit bloss den
Zustand weiter, der auch ohne Teilliquidation bestanden hätte, weshalb sie für
die Versicherten grundsätzlich keine Verschlechterung bedeutet. Sie ist
freilich bei denjenigen Versicherten, die individuell aus der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung austreten, naturgemäss nicht möglich (s. heute auch Art.
27g Abs. 1 BVV 2). Gibt es sowohl kollektive als auch individuelle Aus- bzw.
Übertritte, ist es daher systemkonform und sachgerecht, dass den kollektiv
Übertretenden die freien Mittel kollektiv, den individuell Übertretenden
hingegen individuell übertragen werden. Zwar hat es das Bundesgericht ebenfalls
als zulässig erachtet, bei allen eine individuelle Gutschrift vorzunehmen (BGE
131 II 533 E. 7.3). Angesichts des der Vorsorgeeinrichtung zustehenden
Ermessensspielraums (vorne E. 5) kann daraus jedoch nicht umgekehrt gefolgert
werden, die von der Beschwerdeführerin getroffene Regelung sei nicht
rechtmässig. Nach dem oben Gesagten stellt die teilweise kollektive Übertragung
der freien Mittel weder eine rechtsungleiche noch eine missbräuchliche
Ermessensbetätigung dar.
6.5
6.5.1 Weiter erwog die Vorinstanz, gemäss der vorgesehenen Vereinbarung (vgl.
vorne E. 6.1) würden die freien Mittel individuell verteilt, sofern diese bis
zur Rechtskraftbescheinigung der Teilliquidation nicht unterzeichnet werde. Ein
solche Auflage sei im Gesetz zwar nicht genannt, aber auch nicht verboten. Die
Vereinbarung sei indessen einzig von der APK, nicht aber von den übernehmenden
Stiftungen unterzeichnet worden. Es stehe damit nicht fest, in welcher Form die
Übertragung der freien Mittel verbindlich zu erfolgen habe. Die
Aufsichtsbehörde hätte überprüfen müssen, ob die übernehmende
Vorsorgeeinrichtung der Vereinbarung zugestimmt hat, und den
Genehmigungsentscheid bis zur Gewissheit über diese offene Frage aussetzen
sollen. Da aber im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheids massgebend sei, sei die genannte Vereinbarung zu
berücksichtigen. Die Prüfung der Frage, ob die freien Mittel für die
Destinatäre, welche kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten
sind, nach Massgabe der entsprechenden Vereinbarung kollektiv oder individuell
zu übertragen seien, obliege allerdings nicht dem Bundesverwaltungsgericht,
sondern der Aufsichtsbehörde. Zu diesem Zweck sei die Sache in Aufhebung der
angefochtenen Verfügung an das Amt zurückzuweisen. Gegebenenfalls sei der
Verteilungsplan entsprechend anzupassen.
6.5.2 Die Beschwerdeführerin legt mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht die
(auch) von den übernehmenden Vorsorgeeinrichtungen unterzeichneten
Vereinbarungen vor und beanstandet, dass die Vorinstanz deren Nachreichung
nicht von sich aus verlangt habe; es sei überspitzt formalistisch, nun die
Aufsichtsbehörde aufzufordern, ihre Genehmigungsverfügung nochmals neu zu
erlassen.
6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht räumt in seiner Beschwerdevernehmlassung
ein, aufgrund der nunmehr vorliegenden unterzeichneten Vereinbarungen sei gegen
die kollektive Übertragung der freien Mittel nichts einzuwenden; hätten diese
Vereinbarungen im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgelegen, so wären die
Beschwerden der damaligen Beschwerdeführer (und heutigen Beschwerdegegner)
abzuweisen gewesen. Es sei jedoch der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie
diese Beweismittel nicht bereits im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
eingereicht habe.
6.5.4 Die Vorinstanz hatte die Aufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 19. Juni
2008 (Ziff. 1.6) aufgefordert, u.a. die "Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin
mit Vorsorgeeinrichtungen, an welche Mittel kollektiv übertragen wurden",
einzureichen. Am 9. Juli 2008 brachte die Aufsichtsbehörde Unterlagen bei, u.a.
"Zu Ziff. 1.6 Ihrer Verfügungen: diverse Vereinbarungen". Das
Bundesverwaltungsgericht stellte die eingegangenen Schriftstücke der heutigen
Beschwerdeführerin zu und setzte ihr Frist zu Schlussbemerkungen. Aus den Akten
geht nicht eindeutig hervor, welche Vereinbarungen die Aufsichtsbehörde der
Vorinstanz und diese der heutigen Beschwerdeführerin zugestellt hatte, und ob
Letztere daraufhin die unterzeichneten Vereinbarungen hätte einreichen müssen.
Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde auch unabhängig vom Vorliegen
der unterzeichneten Vereinbarungen begründet ist.
6.6
6.6.1 Nach der zu aArt. 23 Abs. 1 FZG ergangenen Rechtsprechung entsteht mit
der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den
entsprechenden Anteil an den freien Mitteln (SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124, 9C_98/
2009 E. 4.3; 2008 BVG Nr. 8 S. 27, B 156/06 E. 2.1; 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B
86/05 E. 2.2; vgl. auch BGE 135 V 382 E. 10.2 in fine). Dies bedingt, dass der
Verteilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau
festlegt. Er muss freilich nicht die den einzelnen Destinatären zustehenden
Beträge zahlenmässig festlegen, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung
gelangenden freien Mittel sowie einen Verteilschlüssel, sodass die einzelnen
Beträge im Wesentlichen bestimmt werden können (SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B
86/05 E. 2.2 und 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 107/04 vom 3.
März 2005 E. 4). Es ist somit zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die
Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten
einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im
konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde gegen
den Verteilungsplan, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses
Planes, im Streitfall im Verfahren nach Art. 73 BVG, zu beurteilen (SVR 2005
BVG Nr. 19 S. 63, B 41/03 E. 5.1, 6.3 und 6.4; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 6/05 vom 25. Juli 2005 E. 5.2).
6.6.2 Der hier zu beurteilende Verteilungsplan sieht für die kollektiv
übertretenden Versicherten zwei alternative Zuweisungsmodalitäten für die
freien Mittel vor: Sofern mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung bis zur
Rechtskraftbescheinigung der Teilliquidation eine Vereinbarung zustande kommt,
welche die Rechte des eingetretenen Kollektivs wahrt, werden die Mittel
kollektiv überwiesen; kommt keine solche Vereinbarung zustande, erfolgt die
Übertragung individuell. Beide Varianten sind rechtmässig (vorne E. 6.4).
Welche von ihnen im Einzelfall zum Tragen kommt, hängt von einer Bedingung ab,
die im genehmigten Verteilungsplan klar und unmissverständlich festgehalten
ist. Im Rahmen des Vollzugs des Verteilungsplanes kann jederzeit eindeutig
festgestellt werden, ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht (E. 6.6.1); je
nachdem erfolgt die Überweisung individuell oder kollektiv. Es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgestellt
werden müsste, ob die Bedingung eingetreten ist. Ob es allenfalls zweckmässig
gewesen wäre, den Verteilungsplan erst zu erstellen, wenn der Eintritt der
Bedingung feststeht, liegt im Ermessen der Beschwerdeführerin und ist nicht von
den Aufsichtsbehörden zu beurteilen (vorne E. 5).

6.7 Die Beschwerden in den Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009 und 9C_758/2009
sind somit begründet.

7.
7.1 Im Verfahren 9C_759/2009 hatte der Beschwerdegegner in seiner
vorinstanzlichen Beschwerde in verschiedener Hinsicht eine Benachteiligung der
Rentner gegenüber den aktiven Versicherten gerügt. In Bezug auf die Kritik, es
hätte auch für die Zeit vor der Teilliquidation ein (höherer)
Teuerungsausgleich auf den Renten erfolgen sollen, erwog die Vorinstanz, diese
stehe in keinem Zusammenhang mit der Teilliquidation und sei im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2.3). Dies gelte
auch für den Vorwurf, die Rentenbezüger seien in der Vergangenheit ungenügend
über die Gewährung des Teuerungsausgleichs informiert worden (a.a.O., E.
5.2.4). Sodann entspreche die Verteilung der freien Mittel anerkannten
Grundsätzen; es könne damit nicht eine angebliche Benachteiligung der Rentner
in der Vergangenheit ausgeglichen werden (a.a.O., E. 5.3). Schliesslich sei
nicht zu beanstanden, dass den Rentnern der Anteil an den freien Mitteln
kollektiv und nicht individuell zugesprochen wurde (a.a.O., E. 5.4). In diesen
Punkten wurde die Beschwerde mithin abgewiesen (a.a.O., E. 6.1). Darauf ist
nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1).

7.2 Der Beschwerdegegner hatte sodann gerügt, im Verteilungsplan seien keine
genügenden Reserven für die Teuerungsanpassungen der laufenden und künftigen
Renten enthalten. Dazu erwog die Vorinstanz, die Reserve für künftige
Rentenanpassungen gehöre ebenfalls zu den Fortbestandsinteressen. Die Renten
müssten im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 BVG zwingend und - da freie Mittel
vorhanden seien - auch gemäss Art. 36 Abs. 2 BVG der Teuerung angepasst werden.
Die bei der Teilliquidation festgelegte Fortbestandsreserve von 18 % des
Deckungskapitals decke die Risiken der Langlebigkeit und der Anlagestrategie
ab, nicht aber Rückstellungen für künftige Teuerungsanpassungen der Renten.
Weiter seien der bisher geführte Fonds für Rentenanpassungen von rund 252 Mio.
Franken im Rahmen der Teilliquidation aufgelöst und den freien Mittel zur
allgemeinen Verwendung zugeführt worden, ohne dass der Grund dafür aus den
Akten ersichtlich wäre. Es spreche nichts gegen die Weiterführung dieses Fonds,
sodass mit dessen Auflösung den Fortbestandsinteressen zu Unrecht Mittel
entzogen worden seien. In welchem genauen Umfang diese Mittel für den
Fortbestand notwendig seien, könne offenbleiben. Dies habe die APK unter Beizug
ihrer Pensionsversicherungsexpertin sowie allenfalls weiterer Experten noch
eingehend festzulegen und im Status zur Teilliquidation entsprechend zu
berücksichtigen. Die freien Mittel seien daraufhin neu zu ermitteln und der
Verteilungsplan zu erstellen; dieser sei sodann der Aufsichtsbehörde erneut zur
Prüfung vorzulegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2.2 und 6.2).

7.3 Die Beschwerdeführerin hält entgegen, bei der Finanzposition
"Rentenanpassungen" handle es sich nicht um eine versicherungstechnische,
sondern um eine freie Rückstellung, die nach Art. 48 BVV 2 bzw. Swiss GAAP FER
26 nicht zulässig und deshalb zu Recht aufgelöst worden sei. Das
Fortbestandsinteresse sei mit einer Rückstellung von 18 % abgesichert. Von den
restlichen Mitteln solle fairerweise auch der Abgangsbestand profitieren
können.

7.4 Es ist unbestritten, dass im Rahmen der Teilliquidation der vorher
bestandene Rentenanpassungsfonds im Umfang von rund 252 Mio. Franken aufgelöst
wurde, der entsprechende Betrag in die Ermittlung der freien Mittel einfloss
und eine anteilmässige Zuteilung an die aktiven Versicherten und Rentner
erfolgte. Weiter steht fest, dass vor der Berechnung der effektiv zu
verteilenden freien Mittel zu deren Lasten dem Anteil der in der Pensionskasse
verbleibenden Rentenbezüger eine Reserve von 18 % ihres Deckungskapitals
zugewiesen wurde. Im Bericht der Dres. M.________ und N.________ vom 3. Juni
2005 über die Teilliquidation wurde zur Begründung des Zuschlags von 18 % zum
Vorsorgekapital der Rentenbezüger ausgeführt, damit würden die Vermögensanlagen
der Rentner gesichert und eine Reserve für die zu erwartenden Kosten ohne
Rentenanpassungen bei steigender Lebenserwartung gebildet. Die Höhe des
Zuschlags berücksichtige die erschwerende Tatsache, dass die APK nicht mehr auf
einen Arbeitgeber oder aktive Versicherte zählen könne, um Deckungslücken
auszugleichen. Drei unabhängige Expertisen hätten einen Zuschlag von 15, 17
bzw. 22 % vorgeschlagen. Der Stiftungsrat habe sich für den Mittelwert von 18 %
entschieden. Der erwähnte Bericht vom 3. Juni 2005 führte dazu aus, das
Fortbestandsinteresse sei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre
gleichrangig gegenüberzustellen. Besonders Rechnung zu tragen sei der Tatsache,
dass die APK zu einer reinen Rentnerkasse geworden sei. Das führe zwangsläufig
zu einer stärkeren Gewichtung von entsprechenden Reservepositionen im Rahmen
der Fortbestandsinteressen, da entgegen den Einwänden einiger Einsprecher, die
den Bedarf an genügenden Rückstellungen unter den Fortbestandsinteressen
verneinten, eine Insolvenz mit allen zumutbaren Vorkehren vermieden werden
sollte (a.a.O., S. 6). Eine zusätzliche Reservebildung für Teuerungszulagen sei
demgegenüber nicht gerechtfertigt, da die Rentenbezüger keinen Anspruch auf
Ausrichtung von Teuerungszulagen hätten und ihr Fortbestandsinteresse bereits
stark und genügend berücksichtigt worden sei (a.a.O., S. 9 Ziff. 2.9).
Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass bei der Berechnung der
Fortbestandsreserve von 18 % zwar die Tatsache berücksichtigt wurde, dass die
Beschwerdeführerin eine reine Rentnerkasse mit entsprechend erhöhtem
Sicherheitsbedarf ist, die künftigen Teuerungsanpassungen aber ausgeklammert
blieben. Umstritten ist, ob damit dem Fortbestandsinteresse unter Einbezug der
künftigen Teuerungsanpassungen der Renten hinreichend Rechnung getragen wird.

7.5 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre, der nun in Art.
53d Abs. 1 BVG ausdrücklich festgehalten ist, jedoch schon vorher aufgrund von
aArt. 23 FZG und allgemeiner Grundsätze des Stiftungsrechts galt (BGE 133 V 279
E. 3.4 S. 287; 131 II 533 E. 5.2, 525 E. 4.2, je mit Hinweisen), ist es
unzulässig, im Rahmen einer Teilliquidation das Fortbestandsinteresse bewusst
gegenüber den Interessen des Abgangsbestands zu bevorteilen. Das
Fortbestandsinteresse zielt nicht auf eine Privilegierung der zurückbleibenden
Versicherten ab, sondern bezweckt allein die Erhaltung von deren bisherigem
Vorsorgeschutz. Es verhält sich auch nicht umgekehrt, sondern es ist von einer
grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beiden Interessenlagen auszugehen. Das
gilt nicht nur für die Verteilung der freien Mittel, sondern auch bei deren
vorgängigen Feststellung (BGE 131 II 514 E. 5.3 und 5.4). Das
Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass zugunsten des Fortbestandes alle
erdenklichen Reserven und Rückstellungen gebildet werden, während dem
Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen
Freizügigkeitsleistung bloss noch ein Teil des freien Stiftungsvermögens
mitgegeben wird. Andernfalls könnte ein grosser Teil des Vorsorgekapitals für
den Fortbestand vereinnahmt werden, obwohl der Abgangsbestand möglicherweise
nicht weniger zur Äufnung des Kassenvermögens beigetragen hat. Das
Gleichbehandlungsgebot gewährt daher auch dem Abgangsbestand Anspruch auf eine
Beteiligung an den Reserven und Rückstellungen der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung, soweit entsprechende anlage- und versicherungstechnische
Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (BGE 131 II 514 E.
6.2 S. 523; vgl. heute Art. 27h Abs. 1 BVV 2).

7.6 Die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vertretene Auffassung, mit der
Auflösung des Rentenanpassungsfonds würden den Fortbestandsinteressen (die in
casu mit den Interessen der Rentner übereinstimmen) zu Unrecht Mittel entzogen,
setzt implizit voraus, dass dieser Fonds prioritär für den Fortbestand, d.h.
für die künftigen Teuerungsanpassungen der am Stichtag laufenden Renten
zweckgebunden sei; nur soweit er dafür nicht benötigt werde, könne er den
freien Mitteln zugewiesen werden und damit anteilmässig auch dem Abgangsbestand
(d.h. in casu den aktiven Versicherten) zugutekommen. Diese Argumentation
privilegiert bewusst den Fortbestand gegenüber dem Abgangsbestand und erweckt
im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vorne E. 7.5) Bedenken. Die
Rechtsprechung hat es zwar als zulässig erachtet, im Rahmen einer
Teilliquidation unter dem Titel des Fortbestandsinteresses Rückstellungen für
die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung zu bilden (BGE 131 II 514 E.
5.1, 525 E. 4.1, 533 E. 5.1; Urteil 9C_787/2007 vom 2. Februar 2009 E. 4.2).
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die aktiven Versicherten später
einmal Renten beziehen werden, welche gemäss Art. 36 BVG oder allfälligen
reglementarischen Bestimmungen in Zukunft an die Teuerung anzupassen sein
werden. Hat eine Vorsorgeeinrichtung einen besonderen Fonds für künftige
Rentenanpassungen gebildet, so kann dieser im Falle der Teilliquidation
aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht bloss denjenigen zugutekommen,
welche zufälligerweise am Stichtag bereits eine Rente beziehen. Es verhält sich
anders als in Bezug auf eine Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen:
Diesbezüglich hat das Bundesgericht eine unterschiedliche Behandlung von Fort-
und Abgangsbestand damit gerechtfertigt, dass die künftigen Lohnerhöhungen von
der Lohnpolitik des neuen Arbeitgebers abhängen, deren Finanzierung nicht Sache
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ist (BGE 131 II 514 E. 6.3); die hier zur
Diskussion stehende und mit dem streitigen Fonds auszugleichende Teuerung
trifft jedoch unabhängig vom konkreten Arbeitgeber alle Versicherten in
gleicher Weise. Wird ein Teil davon einer anderen Vorsorgeeinrichtung
übertragen, so wird damit auch die Pflicht zur Erbringung künftiger
Teuerungsausgleiche übertragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass an dieser
Reserve auch die Aktiven beteiligt werden, und zwar grundsätzlich anteilmässig,
soweit nicht aus sachlichen Gründen eine unterschiedliche Behandlung der
betroffenen Gruppen geboten ist (vgl. Ziff. 2.4.2 der von der Schweizerischen
Kammer der Pensionskassen-Experten zusammen mit der Aktuarvereinigung
erlassenen, seit 1. Juli 2007 geltenden Fachrichtlinie [FRP] 3 Teilliquidation;
Isabelle Vetter/Urs Bracher, Aufteilung von Reserven und Rückstellungen bei
Teilliquidation, Schweizer Personalvorsorge 2008/Heft 9 S. 31). Dies wird
erreicht, indem - wie im hier zu beurteilenden Fall geschehen - der Fonds
aufgelöst und sein Bestand den freien Mittel zugewiesen wird und diese
anteilmässig auf den Abgangs- und den Fortbestand aufgeteilt werden. Soweit die
Vorinstanz darin eine Rechtswidrigkeit erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden.

7.7 Aus dem in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Urteil B 52/06 vom
19. April 2007 lässt sich nichts Abweichendes ableiten: Dort stand nicht die
Aufteilung der Mittel aus einem Teuerungsfonds auf einen Fort- und einen
Abgangsbestand zur Diskussion. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Auflösung des Fonds dazu führen würde, dass - wie die Vorinstanz
letztinstanzlich vorbringt - die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin nicht
deutlich hervorginge, weil die erforderlichen Reserven nicht korrekt
dargestellt würden. Denn soweit keine Verpflichtung zum Teuerungsausgleich
besteht, ist es jedenfalls rechtlich nicht erforderlich, zu diesem Zweck eine
besondere Reserve zu bilden. In der Auflösung einer solchen Reserve kann
deshalb keine Verletzung der Plicht zu korrekter Bilanzierung liegen. Unter
diesen Umständen kann offenbleiben, ob es überhaupt mit Art. 48 BVV 2 vereinbar
wäre, den Fonds weiterzuführen, was die Beschwerdeführerin bestreitet (vgl.
dazu Erich Peter/Lukas Roos, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht,
Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 458 ff.).

7.8 Die Beschwerde im Verfahren 9C_759/2008 ist somit begründet.

8.
8.1
8.1.1 Im Verfahren 9C_760/2009 hatten die heutigen Beschwerdegegner im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie seien als Frühpensionierte im
Rahmen der Restrukturierung der ehemaligen Swissair AG betroffen; es seien
ihnen Überbrückungsleistungen versprochen, aber nicht bezahlt worden.
Seinerzeit habe die damalige Arbeitgeberin, die Swissair AG, Gelder in der
Grössenordnung von rund 100 Mio. Franken in einen "Fonds zugunsten der
Vorsorgeeinrichtungen der SAirGroup" (Finanzierungsfonds) einbezahlt. Diese
Zahlung habe den Zweck gehabt, die von der Restrukturierung Betroffenen zu
begünstigen. Ein namhafter Teil davon sei vom Finanzierungsfonds zur Deckung
dieser Überbrückungsleistungen an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Er
dürfe daher nicht in die Berechnung und Verteilung der freien Mittel einbezogen
werden, sondern müsse ihnen als Opfer der Restrukturierung und in ihrer
Eigenschaft als Gläubiger der genannten Ansprüche zur Verfügung stehen; mit
andern Worten sei er zu ihren Gunsten zweckgebunden. Die Beschwerdegegner
hatten somit nicht verlangt, die freien Mittel oder ihr Anteil daran müsste
grösser sein als gemäss Verteilungsplan, sondern im Gegenteil, er müsste
kleiner sein.
8.1.2 Die Vorinstanz erwog, in der Liquidationsbilanz der Beschwerdeführerin
figurierten unter den transitorischen Aktiven zwei Posten von insgesamt 77,7
Mio. Franken, welche Ausschüttungen des Finanzierungsfonds an die
Beschwerdeführerin darstellten. Es handle sich bei diesen Beiträgen aus dem
Finanzierungsfonds um Arbeitgeberbeitragsreserven, welche die
Vorsorgeeinrichtung zweckgebunden zu verwenden habe, u.a. auch um Leistungen
des Arbeitgebers aufgrund gesamtarbeitsvertraglicher Vereinbarungen im Rahmen
von Sozialplänen - darunter Überbrückungsrenten - zu erbringen. Der Entscheid
darüber, ob und inwieweit im Rahmen der Teilliquidation die ausgeschiedenen
Arbeitgeberbeitragsreserven in die freien Mittel zur Verteilung an alle
Destinatäre gegeben werden könnten, liege entgegen der Auffassung der
Aufsichtsbehörde nicht im geschützten Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung.
Die zweckgemässe Verwendung der ausgeschiedenen Arbeitgeberbetragsreserven
stelle vielmehr eine Rechtsfrage dar, deren Prüfung die Aufsichtsbehörde
pflichtwidrig unterlassen habe. Im hier zu beurteilenden Fall lasse sich
aufgrund der Akten nicht eruieren, inwieweit die Beschwerdeführerin aus den
erhaltenen Ausschüttungen Überbrückungsrenten an die Beschwerdegegner als
Berechtigte auszurichten habe, und es sei insgesamt nicht erstellt, dass die
Arbeitgeberbeitragsreserven noch ihrem Zweck gemäss verwendet werden können.
Bei dieser Sachlage habe die Vorsorgeeinrichtung die genannten Reserven zu
Unrecht ohne weiteres im Umfang von rund 77,7 Millionen zur Verteilung
eingesetzt. Sie hätte daher von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden müssen,
unter Einbezug des Finanzierungsfonds eingehend zu prüfen, wie die von diesem
erhaltenen Ausschüttungen nach dessen Zweck für die Finanzierung der
Überbrückungsrenten nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen (Sozialpläne) für
die berechtigten Destinatäre zu verwenden seien, um anschliessend die freien
Mittel neu zu ermitteln, den Verteilungsplan neu zu erstellen und diesen der
Aufsichtsbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen. Nachdem Letztere die
entsprechende Weisung (in Verletzung ihrer Rechtskontrollpflicht) unterlassen
habe, gehe die Sache an sie zurück, damit sie in diesem Sinne vorgehe und
sodann über die Teilliquidation erneut entscheide.
Die Vorinstanz teilt damit im Grundsatz die Auffassung der Beschwerdegegner,
wonach ein Teil der Mittel der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegner
zweckgebunden sei und nicht in die Bemessung und Verteilung der freien Mittel
einbezogen werden dürfe.
8.1.3 Die Beschwerdeführerin verneint letztinstanzlich eine ihrerseits
bestehende Leistungspflicht hinsichtlich der fraglichen Überbrückungsleistungen
bereits im Grundsatz. Die Vorinstanz verkenne, dass die geltend gemachten
Ansprüche gemäss Rechtsprechung arbeitsvertraglicher Natur seien, was im
Übrigen seitens der Beschwerdegegner nie bestritten worden sei. Diese hätten
ihre Forderungen denn auch - richtigerweise - gegenüber der Arbeitgeberin
geltend gemacht. Der dabei erlittene Teilausfall infolge Liquidation des
Unternehmens führe nicht dazu, dass sich ihre Ansprüche (im nicht gedeckten
Umfange) nunmehr gegen die Vorsorgeeinrichtung richteten. Weshalb die
Vorinstanz die aus dem Finanzierungsfonds übertragenen Gelder, die als
Arbeitgeberbeitragsreserven geführt worden und allein für vorsorgerechtliche
Zwecke bestimmt seien, (jedenfalls teilweise) zur Erbringung von
privatrechtlichen Leistungen verwendet haben wolle, sei unverständlich.
Mit dieser Argumentation bestreitet die Beschwerdeführerin nicht nur ihre
Leistungspflicht als solche, sondern implizit auch die vorinstanzlich bejahte
Pflicht der Vorsorgeeinrichtung und Aufsichtsbehörde zur Prüfung der (Rechts-)
Frage, inwieweit im Rahmen der Teilliquidation zumindest ein Teil des Vermögens
der Beschwerdeführerin zweckgebunden zugunsten der von den Beschwerdegegnern
geltend gemachten Überbrückungsleistungen auszuscheiden sei.

8.2 Unstrittig wurde im Rahmen der Teilliquidation ein Betrag von rund 77,7
Mio. Franken mitberücksichtigt; ein Betrag von 51,6 Mio. Franken, welcher vom
Fonds bereits an die Beschwerdeführerin überwiesen worden war, wurde an die
ausgetretenen Versicherten verteilt; der noch erwartete (in der
Teilliquidationsbilanz bereits transitorisch aktivierte) zusätzliche Betrag von
rund 26,1 Mio. Franken sollte den Rentnern verbleiben. Die Beschwerdeführerin
hatte diese Fonds-Mittel als Arbeitgeberbeitragsreserven bezeichnet, in der
Jahresrechnung 2003 den damals bereits überwiesenen Betrag von 51,6 Mio.
Franken als Ertrag verbucht und in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember
2003 den gesamten Betrag vom 77,7 Mio. Franken als Aktiven bilanziert.
Von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und aufgrund der Parteivorbringen (E.
8.1.3 in fine) vorab zu beurteilen ist, ob die Vorsorgeeinrichtung und - im
Genehmigungsverfahren - die Aufsichtsbehörde die von den Beschwerdegegnern
behauptete Zweckbindung der Fondsgelder zu ihren Gunsten hätte prüfen müssen,
wovon die Vorinstanz ausgeht (E. 8.1.2).

8.3 Handelte es sich bei den aus dem Finanzierungsfonds stammenden Mitteln
tatsächlich vollumfänglich um Arbeitgeberbeitragsreserven, wie Vorinstanz und
Beschwerdeführerin annehmen (E. 8.1.2 und 8.1.3), bliebe für die vorinstanzlich
verlangte Prüfung ihrer Zweckbindung zu Gunsten der hier in Frage stehenden
Überbrückungsleistungen von vornherein kein Raum:
8.3.1 Unter Arbeitgeberbeitragsreserven werden diejenigen Zahlungen verstanden,
welche der Arbeitgeber an die Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftigen
Beitragspflichten gegenüber der Pensionskasse erbringt (vgl. Art. 65e BVG und
Art. 44a BVV 2). Sie müssen bei dieser gesondert ausgewiesen sein (Art. 331
Abs. 3 OR in fine). Der Arbeitgeber kann zwar weiterhin über die Verwendung
dieser Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung mitbestimmen (Urteil 2A.395/ 2001
vom 19. Dezember 2001 E. 2b); die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung
übergegangenen Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben aber für Zwecke der
beruflichen Vorsorge gebunden (BGE 130 V 518 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 514
E. 6.4.2 S. 525; 128 II 24 E. 3c; Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2);
sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen,
welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat.
8.3.2 Bei den von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Leistungen geht es
jedoch nach den zutreffenden Einwendungen der Beschwerdeführerin (E. 8.1.3)
nicht um vorsorgerechtliche Ansprüche: Es handelt sich, wie das Bundesgericht
in mehreren Urteilen entschieden hat, um arbeitsvertragliche Ansprüche gegen
die Arbeitgeberin, für welche einzig diese leistungspflichtig ist (SVR 2008 BVG
Nr. 32 S. 130, B 4/07; SVR 2007 BVG Nr. 36 S. 127, B 138/06; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005). Vorsorgeeinrichtung und
Arbeitgeber sind rechtlich strikt zu trennen, und ihre Vermögen dürfen nicht
vermischt werden. Es ist der Vorsorgeeinrichtung namentlich verwehrt, aus ihrem
Vermögen - einschliesslich Arbeitgeberbeitragsreserven - (arbeitsvertragliche)
Schulden des Arbeitgebers zu bezahlen (vgl. Urteil 2A.605/2004 vom 26. April
2005 E. 2.3).
8.3.3 Mit der Qualifikation der aus dem Finanzierungsfonds an die
Beschwerdeführerin überwiesenen Mittel als Arbeitgeberbeitragsreserven fallen
die entsprechenden Gelder als Finanzierungsquelle der von den Beschwerdegegnern
beanspruchten arbeits-, nicht vorsorgerechtlichen Überbrückungsleistungen nach
dem Gesagten ausser Betracht, was die Vorinstanz übersehen hat. Für die
Vorsorgeeinrichtung und - im Genehmigungsverfahren - die Aufsichtsbehörde
besteht folglich auch keine Verpflichtung, im Rahmen der Teilliquidation zu
prüfen, in welchem Umfange die fraglichen Mittel für die Erbringung der
Überbrückungsleistungen zweckgebunden seien und somit nicht als freie Mittel
der Verteilung zugeführt werden können.
8.4
8.4.1 Nach der Rechtsprechung ist die Vorsorgeeinrichtung, soweit sie
arbeitsvertraglich begründete Überbrückungsleistungen (wie die hier
umstrittenen) zur Auszahlung bringt, nicht in ihrem eigenen vorsorgerechtlichen
Wirkungskreis tätig; sie fungiert lediglich als "Zahlstelle" (so ausdrücklich
SVR 2008 BVG Nr. 32 S. 130, B 4/07 E. 3.5.2; vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005 E. 3.3.2) für allein vom
Arbeitgeber geschuldete und von ihm finanzierte Leistungen. Hat der Arbeitgeber
der Vorsorgeeinrichtung - wie die Beschwerdegegner hier behaupten - über den
Finanzierungsfonds Mittel spezifisch zum Zwecke der Erfüllung
arbeitsvertraglicher Leistungspflichten überwiesen, stehen die Gelder bis zur
Zahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht im eigenen Vermögen
der Vorsorgeeinrichtung, sondern weiterhin in jenem des Arbeitgebers
(respektive seines Finanzierungsfonds); die Pensionskasse hat insoweit eine
Schuld gegenüber dem Arbeitgeber. Es handelt sich daher bei den entsprechenden
Fondsgeldern nicht um Arbeitgeberbeitragsreserven im aktiven Vermögen der
Vorsorgeeinrichtung, sondern um Fremdkapital, das als Passivum zu bilanzieren
ist.
8.4.2 Ausgehend vom Gesagten ist nicht entscheidend, ob und inwieweit die an
die Beschwerdeführerin überwiesenen Mittel aus dem Finanzierungsfonds
(zumindest teilweise) für die Finanzierung von Überbrückungsleistungen
zweckbestimmt waren. Denn ungeachtet dessen haben die Beschwerdegegner keinen
direkten Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Die behaupteten
Forderungen sind und bleiben allein arbeitsvertraglicher Natur und sind als
solche auf dem zivilprozessualen Weg geltend zu machen, was die
Beschwerdegegner im Übrigen auch getan haben (E. 8.1.3 hievor). Es wäre alsdann
an der Arbeitgeberin (Schuldnerin), allenfalls am Finanzierungsfonds, als
Drittperson (Nicht-Destinatär der Beschwerdeführerin) die Herausgabe/
Rückführung der Fondsmittel zu verlangen, um die arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen erfüllen zu können; es verhält sich nicht anders als
beispielsweise bei einem Dritten, der geltend macht, ein von der
Vorsorgeeinrichtung gehaltener Vermögenswert stehe in seinem Eigentum oder er
habe eine obligationenrechtliche Forderung gegen die Vorsorgeeinrichtung. Die
Beschwerdegegner könnten sich als Gläubiger der Arbeitgeberin (mangels eines
direkten Anspruchs gegen die Pensionskasse) höchstens im
Vollstreckungsverfahren die entsprechende Forderung der Arbeitgeberin gegenüber
der Beschwerdeführerin nach Art. 260 SchKG abtreten lassen. So oder anders
haben all diese Streitfragen ihre Grundlage nicht im Berufsvorsorgerecht (bzw.
im Stiftungsrecht, vgl. Art. 62 Abs. 2 BVG); sie sind vielmehr allgemein
zivilrechtlicher Natur und damit auf zivilprozessualem Weg zu entscheiden (vgl.
auch Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Aufl. 2006, S. 161 ff.). Die Aufsichtsbehörde, welche die Teilliquidation und
den Verteilungsplan zu genehmigen hat, ist für ihre Beurteilung offensichtlich
nicht zuständig (BGE 134 I 23 E. 3.4; Urteil 2A.335/1994 vom 5. September 1995
E. 1c), auch wenn der Ausgang des Streitverfahrens Auswirkungen auf die Höhe
der freien Mittel und damit auf die Teilliquidation hat. Bei dieser Sach- und
Rechtslage ist die Aufsichtsbehörde (wie die Vorsorgeeinrichtung) auch nicht
zuständig, gemäss den Vorgaben im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid (vorne
E. 8.1.2 und 8.2) zu verfahren; dieser ist auch insoweit (vgl. vorne E. 8.3.3)
rechtsfehlerhaft.

8.5 Die Beschwerde im Verfahren 9C_760/2009 ist somit begründet.

9.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den unterliegenden
Beschwerdegegnern anteilmässig zu übertragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; Urteil 9C_920/2008 vom 16. April
2009 E. 4, nicht publiziert in BGE 135 V 163). Das Bundesverwaltungsgericht
beantragt in den Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009 und 9C_758/2009, die Kosten
trotz Obsiegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da diese es zu vertreten
habe, dass sie die unterzeichneten Übernahmevereinbarungen erst vor
Bundesgericht eingereicht habe (vorne E. 6.5.3). Da aber diese Beschwerden auch
unabhängig vom Vorliegen dieser Vereinbarungen gutzuheissen sind (vorne E.
6.6), besteht kein Anlass, von der ordentlichen Kostenverteilung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_756/2009, 9C_757/2009, 9C_758/2009, 9C_759/2009 und 9C_760/
2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. Juli 2009 werden aufgehoben, und die Verfügung des Amtes für berufliche
Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005 wird bestätigt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden zu je Fr. 1'250.- den acht
Beschwerdegegnern und Beschwerdegegnerinnen auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz