Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 747/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_747/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Frau lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Juli 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern das am 16. Juli 2007 gestellte Leistungsbegehren der
1949 geborenen K.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2008 ablehnte, weil der
Invaliditätsgrad von 20 % kein rentenbegründendes Mass erreiche,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 13. Juli
2009),
dass K.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Arbeitsfähigkeit aus
medizinischer Sicht näher abzuklären,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann,
wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393),
dass der angefochtene Entscheid die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 ATSG) sowie die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160)
zutreffend darlegt und auch die zur ausnahmsweisen Invalidisierung einer
somatoformen Schmerzstörung ergangene Rechtsprechung richtig erwähnt (BGE 131 V
49; 130 V 352), worauf zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz dafür hielt, es bestehe kein invalidisierender
Gesundheitsschaden, weil die ärztlich bescheinigte Leistungseinbusse allein auf
das somatoforme Schmerzerleben zurückzuführen sei und die Kriterien, nach
welchen sich die willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung
bestimme, offensichtlich nicht erfüllt seien,
dass zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 1 BGG), hingegen frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob eine
festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und einzelne
oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und
Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil I 683/06 vom 29.
August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71),
dass die Beschwerdeführerin zwar die Feststellung einer somatoformen
Schmerzstörung durch das kantonale Gericht nicht als rechtsfehlerhaft rügt
(Art. 97 Abs. 1 BGG), hingegen vorträgt, die Vorinstanz habe mit der
Missachtung von auf eine progrediente Gonarthrose zurückzuführenden
Kniebeschwerden den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und
hiedurch bei der Prüfung der Kriterien, nach welchen sich die willentliche
Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzen bestimme (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S.
354), eine chronische körperliche Begleiterkrankung ausser Acht gelassen, wobei
sich die Versicherte auf Berichte des Dr. med. X.________, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie, vom 1. September 2009 und des behandelnden Arztes
Dr. med. S.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 7. August 2009
stützt,
dass offen bleiben kann, ob die Kniebeschwerden, wie sie sich gemäss dem von
der Vorinstanz als beweistauglich bewerteten Gutachten vom 6. März 2008 der
Dres. med. M.________, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie
C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, manifestieren, das
Mass einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit mehrjährigem
Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerfristige Remission erreichen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), weil dieses
Kriterium - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Dr. med. S.________
vom 7. August 2009 - jedenfalls hier nicht in genügender Intensität und
Konstanz erfüllt wäre, um für sich allein die Unüberwindbarkeit der
somatoformen Schmerzstörung begründen zu können (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50),
zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht sämtlicher geklagter Beschwerden
gemäss angefochtenem Entscheid in der Lage wäre, eine angepasste Beschäftigung
im Umfang von 80 % auszuüben,
dass die Beschwerdeführerin davon abgesehen nichts weiteres ins Feld führt, was
gegen die vom kantonalen Gericht verneinte invalidisierende Wirkung der
somatoformen Schmerzstörung spräche, weshalb es bei dem von der Vorinstanz
Entschiedenen bleibt und für das Bundesgericht mangels einer Rüge nach Massgabe
der vorinstanzlichen Feststellungen sodann verbindlich feststeht (Art. 105 Abs.
1 BGG), dass keine organische Schäden invalidisierenden Ausmasses bestehen;
denn das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254),
dass ohnehin für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt
massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2008
entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), weshalb der von Dr. med. X.________
auf der Grundlage seit dem 29. Mai 2009 stattgefundener Untersuchungen
verfasste Bericht vom 1. September 2009 nicht zu berücksichtigen ist, zumal
Noven unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass nach Gesagtem auf die beantragten zusätzlichen Abklärungen zu verzichten
ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S.
94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR
2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28), weil das kantonale Gericht nach dem Gesagten ohne
Verletzung von Bundesrecht abschliessend den von ihm festgestellten Sachverhalt
seiner Beurteilung zugrunde legen durfte, die als solche nicht zu beanstanden
ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin