Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 745/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_745/2009

Urteil vom 22. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
29. Juni 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 31. März 2008 einen Anspruch der
R.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte,
dass R.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. Juni 2009 abwies, wobei es der
Beschwerdeführerin wegen der Gehörsverletzungen durch die IV-Stelle (fehlende
Mitteilung des Gutachternamens an den Rechtsvertreter; Nichtvorliegen des
Arztberichtes Dr. med. H.________ vom 26. Oktober 2004 im
Administrativverfahren), welche Mängel das Gericht als geheilt betrachtete,
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zusprach,
dass R.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, die Sache sei unter Aufhebung des Entscheids vom 29. Juni
2009 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz oder
IV-Stelle zurückzuweisen,
dass auf die Beschwerdevorbringen von vornherein nicht einzugehen ist, als sie
erneut die Verfahrensfehler der IV-Stelle thematisieren, sind doch diese vom
kantonalen Gericht zu Recht als geheilt betrachtet worden und bildet dessen
Entscheid (Art. 90 BGG) den Streitgegenstand des letztinstanzlichen Prozesses,
nicht die Verwaltungsverfügung,
dass das Gutachten des Instituts X.________ vom 7. November 2007 in Verbindung
mit dem Ergänzungsbericht vom 1. April 2009 in Bezug auf die medizinischen
Tatsachenfeststellungen und die darauf beruhende Arbeitsfähigkeitsschätzung
(vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) den bundesrechtlichen Anforderungen an
den Beweiswert medizinischer Unterlagen genügt (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.)
und die Vorinstanz diesen Dokumenten daher zu Recht Beweiskraft beigemessen
hat,
dass die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwände nicht durchdringen,
weil allein aus dem Fehlen einer schriftlichen Auftragserteilung in den Akten
nicht auf Befangenheit der Abklärungsstelle (vgl. BGE 123 V 175; AHI 1998 S.
125, I 146/96 E. 3; Urteil I 827/05 vom 18. Oktober 2006 E. 3.2) zu schliessen
ist, weiter hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur mangelhaften
Bekanntgabe der Namen der Gutachter (vgl. BGE 132 V 376) keine zulässige Rüge
(vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) erhoben wird und daher nicht weiter
darauf einzugehen ist, ausserdem Frau Dr. med. Z.________ in ihrer Eigenschaft
als Geschäftsführerin des Instituts X.________ das Gutachten bloss visierte und
ihre Beteiligung an dessen Erstellung nicht ersichtlich ist, weshalb die
Behauptung, sie habe - ohne über die notwendige Fachkompetenz zu verfügen - die
massgebende Einschätzung vorgenommen, unwahrscheinlich ist, und schliesslich in
Bezug auf die Hüftgelenke der Verzicht auf zusätzliche bildgebende
Untersuchungen im Ergänzungsbericht vom 1. April 2009 nachvollziehbar begründet
wurde und die Vorinstanz folglich in pflichtgemässer antizipierender
Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S.
162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es könne vollumfänglich auf die
medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des
Instituts X.________ verwiesen werden, wonach für die bisherige und sämtliche
leichten bis mittelschweren, adaptierten (wechselbelastend, unter Vermeidung
repetitiven Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg sowie längerer Gehstrecken
und Treppen- oder Leiternsteigens) Tätigkeiten eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe,
dass diese Feststellung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher
für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) auszuschliessen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und der Ausgleichskasse Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann