Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 744/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_744/2009{T 0/2}

Urteil vom 15. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
H.________,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
10. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1966 geborene H.________ arbeitete seit ... 1990 in der Firma
G.________ AG. Am 1. März 2002 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter. Die
erstbehandelnden Ärzte des Spitals X.________ diagnostizierten eine Commotio
cerebri sowie Kontusionen des Handgelenks rechts, der Schulter rechts und der
Hals- und Brustwirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) erbrachte bis Ende 2003 Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld).
A.b Im Mai 2003 meldete sich H.________ bei der Invalidenversicherung an und
beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente. Nach Abklärungen
sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juli 2004 eine ganze
Rente für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2003 zu. Mit
Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 hob die IV-Stelle die Verfügung mit
der Begründung auf, es seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
Am 27. und 28. September 2005 wurde H.________ in der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik B.________ untersucht und begutachtet
(Expertise vom 30. Dezember 2005). Mit Verfügungen vom 10. Februar und 6. März
2006 sprach ihm die IV-Stelle für die Zeit ab 1. Januar 2004 eine halbe
Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu und
bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate März bis Dezember
2003. Hiegegen liess H.________ Einsprache erheben.
A.c Aufgrund der Einwendungen in der Einsprache holte die IV-Stelle beim
Institut Y.________ eine Stellungnahme zu zwei den Gutachtern der MEDAS nicht
vorgelegenen neurologischen Berichten ein. Weiter liess sie den Versicherten,
welcher sich im April 2007 zum Bezug von Hilflosenentschädigung angemeldet
hatte, durch den Psychiater des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med.
J.________, untersuchen. Der RAD-Arzt äusserte sich in seinem Bericht vom 21.
April 2008 zur Arbeitsfähigkeit und nahm zur Hilflosigkeit Stellung. Mit
Verfügung vom 30. Juni 2008 sprach die IV-Stelle H.________ ab 1. April 2006
eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu.
Am 21. August 2008 trat H.________, welcher sich seit 2006 einer ambulanten
Psychotherapie unterzog, in die Klinik S.________, zur stationären Behandlung
ein.
Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2008 bestätigte die IV-Stelle die
ganze Rente für die Monate März bis Dezember 2003 sowie die halbe Rente ab 1.
Januar 2004. Dem Entscheid beigelegt waren (in Kopie) der Bericht des Instituts
Y.________ vom 15. September 2008 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des
RAD-Psychiaters Dr. med. J.________ vom 7. November 2008.

B.
Die Beschwerde des H.________ mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente
über den 31. Dezember 2003 hinaus wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Juni 2009 ab, wobei es dem Versicherten eine
Parteientschädigung als Ersatz für die zusätzlichen Aufwendungen, die ihm ohne
Gehörsverletzung (Zustellung des Berichts des Instituts Y.________ vom 15.
September 2008 erst mit dem Einspracheentscheid) nicht angefallen wären,
zusprach.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 10. Juni 2009 und die Verfügungen vom
10. Februar und 6. März 2006 seien aufzuheben und ihm ab 1. Januar 2004
weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
IV-Stelle, kantonales Versicherungsgericht und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die IV-Stelle, weil ihm der im Einspracheverfahren eingeholte
Bericht des Instituts Y.________ vom 15. September 2008 erst zusammen mit dem
Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeerhebung
sei notwendig gewesen, um sich Gehör zu diesem Dokument zu verschaffen. Die
Vorinstanz hat eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 42 ATSG bejaht,
den Mangel indessen im Interesse einer beförderlichen Beurteilung der Sache als
geheilt betrachtet und demzufolge von einer Rückweisung abgesehen. Was in der
Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz
verfügte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte
Kognition (Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Mit Bezug
auf die Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen galten der
Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil
9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1.1). Ebenfalls führte das kantonale
Versicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel durch. Die erstmals vor
Bundesgericht vorgebrachten Rügen der Nichtbeachtung der Verfahrensrechte nach
Art. 44 ATSG in Bezug auf den Bericht vom 15. September 2008 und der fehlenden
persönlichen Untersuchung durch die Neurologen des Instituts Y.________ sind,
soweit zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), jedenfalls verspätet (vgl. Urteil 9C_330/
2007 vom 28. September 2007 E. 4.1).

2.
Das kantonale Gericht ist bei der Invaliditätsbemessung durch
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) von
einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten ausgegangen. Es hat auf das Gutachten der MEDAS vom 30. Dezember
2005 abgestellt, welches den Anforderungen an einen beweiskräftigen ärztlichen
Bericht (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genüge. Die Vorinstanz hat
festgestellt, die Beurteilung des Psychiaters der Medizinischen
Abklärungsstelle stimme mit derjenigen des Dr. med. F.________ im Gutachten vom
19. Februar 2004 überein, und zwar auch in der Diagnose sowie in der Ansicht,
dass dem Versicherten die Anstrengung, sich adäquat zu verhalten und eine
Teilleistung zu erbringen, zugemutet werden könne. Weder der neuro-otologische
Bericht des Dr. med. M.________ vom 26. Februar 2007 noch der
Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters Dr. med. J.________ vom 21. April 2008
vermöchten den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember 2005 und des
Berichts des Instituts Y.________ vom 15. September 2008 entscheidend zu
schmälern. Die Beurteilung des RAD-Arztes einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
aus psychiatrischer Sicht überzeuge nicht, da objektiv keine Depression
schweren Grades habe bestätigt werden können. Zudem habe er keine Stellungnahme
zu früheren psychiatrischen Einschätzungen abgegeben, weil es diesbezüglich
keine abweichenden Beurteilungen gebe, was nicht zutreffe. Es bestünden sodann
keine Hinweise in den Akten, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der
Zwischenzeit grundlegend verschlechtert hätte. Dies gehe etwa aus der Anamnese
des Dr. med. J.________ im Untersuchungsbericht vom 21. April 2008 sowie aus
dem Bericht des Instituts Y.________ vom 15. September 2008 hervor, wonach eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % auch unter Berücksichtigung allfälliger
neuropsychologischer Defizite der Situation angemessen sei.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige (aktenwidrige), auf
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung beruhende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Insbesondere bestreitet er den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember
2005. Die Expertise sei beinahe drei Jahre vor Erlass des Einspracheentscheides
vom 11. November 2008 verfasst worden und sei somit veraltet.

4.
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder
auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.2.1.1).
Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel
überprüfbar (Urteile 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 und 9C_801/2008
vom 6. Januar 2009 E. 2.2). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht
verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2 mit
Hinweisen).

4.2 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit.
c ATSG).
4.2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der
Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009
vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im
Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke
(antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a
BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder
wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage
beantwortet wird (Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit
Hinweisen).
4.2.2 Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb
sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1.1).

4.3 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1
mit Hinweis). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können,
sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie
ein anderes Gutachten haben (Urteile 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2 und
9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2).

5.
Das kantonale Gericht hat alle relevanten medizinischen Unterlagen in die
Beweiswürdigung miteinbezogen und dargelegt, weshalb auf das MEDAS-Gutachten
vom 30. Dezember 2005 und den das neurologische Fachgutachten vom 28. September
2005 ergänzenden Bericht des Instituts Y.________ vom 15. September 2008
abzustellen ist und nicht auf die davon abweichenden ärztlichen Berichte,
insbesondere den RAD-Untersuchungsbericht vom 21. April 2008. Von einer
Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann somit nicht
gesprochen werden.

6.
Seit dem MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2005 wurden verschiedene medizinische
Abklärungen durchgeführt und fachärztliche Berichte erstellt. Es liegt auf der
Hand, dass sich die Gutachter damit nicht auseinandersetzen konnten. Allein
deshalb verliert indessen die Expertise nicht entscheidend an Beweiskraft. Erst
wenn in einem späteren ärztlichen Bericht objektive, nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benannt werden, die im Rahmen
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, drängt sich
allenfalls eine andere Beurteilung auf oder besteht Anlass für weitere
Abklärungen (vgl. Urteil 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemäss dem Bericht des Dr. med.
K.________ vom 17. Juli 2008 beim Unfall vom 1. März 2003 (recte: 2002) mit
grösster Wahrscheinlichkeit eine Parenchymschädigung erlitten. Entgegen der
Auffassung der Gutachter der MEDAS leide er an einem klar fassbaren organischen
Substrat, das geeignet sei, deren Zumutbarkeitseinschätzung zu beeinflussen.
6.2
6.2.1 Die Neurologen der Medizinischen Abklärungsstelle diagnostizierten im
Wesentlichen ein chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom bei Status nach
milder traumatischer Hirnverletzung nach Leitersturz am 1. März 2002 und circa
2000 (laut Aktenlage). Die Experten wiesen darauf hin, dass die im SPECT vom 2.
November 2004 festgestellte deutliche Minderperfusion im okzipitalen Kortex
links mehr als rechts keinen Rückschluss auf die zugrunde liegende Pathologie
(traumatische Hirnverletzung oder sekundäre Folge einer Depression) zulasse.
Die Arbeitsfähigkeit sei bei deutlicher funktioneller Überlagerung der
Beschwerden kaum zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht sei aufgrund der
chronischen Nacken- und Kopfschmerzen die Arbeitsfähigkeit höchstens zu 10 %
eingeschränkt (neurologisches Fachgutachten vom 28. September 2005).
6.2.2 Dr. med. K.________, Oberarzt Klinik Z.________, hielt in seinem im
Auftrag des Institus Y.________ erstellten Gutachten vom 17. Juli 2008 fest,
aufgrund der SPECT- und PET-Untersuchungsbefunde vom ... 2004 und ... 2005
bestehe eine Parenchymschädigung, welche sehr wahrscheinlich unfallbedingt sei
und nicht mit einer Depression in Zusammenhang stehe. Inwieweit die Läsion für
die derzeitige Symptomatik und für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich sei, könne
aufgrund des Verdachts einer deutlichen funktionellen Überlagerung nicht gesagt
werden. Die beiden Ursachen könnten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit
genügender Objektivität getrennt werden.
6.2.3 Die Ärzte des Instituts Y.________ erachteten aufgrund der Ausführungen
des Dr. med. K.________ die Parenchymveränderungen als überwiegend
wahrscheinlich unfallbedingt, was an der Diagnose eines chronischen
zervikocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach zweimaliger milder
traumatischer Hirnverletzung nichts ändere. Unfallkausale neuropsychologische
Defizite liessen sich zwar nicht ausschliessen, dürften insgesamt aber im
Hintergrund stehen (Bericht vom 15. September 2008).

6.3 Die Beurteilungen der Neurologen der MEDAS und des Dr. med. K.________
weichen somit einzig in Bezug auf die Ätiologie (traumatische Hirnverletzung
oder sekundäre Folge einer Depression) der festgestellten
Parenchymveränderungen voneinander ab. Diese Differenz vermag indessen die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS vom 30. Dezember 2005
nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, und zwar umso weniger, als (auch) aus
nuklearmedizinischer Sicht die Pathogenese keine zuverlässigen Aussagen zum
funktionellen Leistungsvermögen gestattet. Der Beweiswert der Expertise wird
auch nicht dadurch geschmälert, dass die Neurologen des Instituts Y.________
die damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen
bezeichneten. Diese Aussage ist im Kontext zu sehen und zu verstehen, dass die
betreffenden - nicht psychiatrischen - Fachärzte von einem unveränderten
neurologischen Beschwerdebild (chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom bei
Status nach zweimaliger milder traumatischer Hirnverletzung) ausgingen, was
nicht bestritten ist. Für dieses Verfahren nicht von Bedeutung ist und daher
offenbleiben kann, ob längerfristig keine neuropsychologische Defizite zu
erwarten sind, wie im Bericht des Instituts Y.________ vom 15. September 2008
ausgeführt wird.

7.
Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde gegen das MEDAS-Gutachten vom 30.
Dezember 2005 werfen die Frage auf, ob die nachher erstellten ärztlichen
Berichte oder später eingetretene Umstände die damalige Beurteilung der
Experten der Medizinischen Abklärungsstelle ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht
mehr als schlüssig erscheinen lassen.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem Bericht des RAD-Psychiaters Dr.
med. J.________ vom 21. April 2008 habe seit der Begutachtung durch die MEDAS
eine Symptomausweitung stattgefunden. Demgegenüber hat sich nach Auffassung der
Vorinstanz der psychische Gesundheitszustand aufgrund der Anamnese des
RAD-Arztes und der Beurteilung des Instituts Y.________ seither nicht
grundlegend verschlechtert (vgl. E. 2 hievor).
7.1.1 Die Vorinstanz hat den Bericht des RAD-Arztes gewürdigt und ist zum
Ergebnis gekommen, dieser erfülle die Anforderungen an einen beweiskräftigen
Arztbericht nicht. Diese Würdigung beruht weder auf einer offensichtlich
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Bundesrechtsverletzung.
Insbesondere gibt der RAD-Arzt zur Frage "Stellungnahme zu früheren
psychiatrischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit" an: "Entfällt, keine
abweichenden Stellungnahmen". Dies zwingt zum Schluss, dass er das
MEDAS-Gutachten nicht kannte oder nicht berücksichtigte. Auf dessen Bericht
kann deshalb nicht abgestellt werden (vgl. Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1). Auch die nachfolgende Stellungnahme des RAD-Arztes vom 29. Mai 2008
ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in keiner Weise einlässlich,
sondern gegenteils äusserst rudimentär und wenig aussagekräftig.
7.1.2 Immerhin hat die Vorinstanz die von Dr. med. J.________ gestellten
Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig behandelt,
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine
dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) nicht grundsätzlich in Frage
gestellt. Sie hat lediglich aufgrund des zweifelhaften Schweregrades der
Depression die Einschätzung des RAD-Psychiaters einer Arbeitsunfähigkeit von
100 % als nicht nachvollziehbar bezeichnet.
Auch wenn der RAD-Untersuchungsbericht vom 21. April 2008 den Beweiswert des
MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember 2005 nicht entscheidend zu schmälern vermag,
stellt er damit zumindest ein Indiz dar, dass sich der Gesundheitszustand
seither in einer für die Arbeitsfähigkeit allenfalls erheblichen Weise geändert
haben könnte.
In Bezug auf die erneute Einschätzung des Instituts Y.________ vom 15.
September 2008 weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, dass es sich
bei den Ärzten, die diese Stellungnahme verfasst haben, um Neurologen handelte.
Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 50 %
gemäss dem MEDAS-Gutachten kann demzufolge lediglich beschränkte Aussagekraft
haben (vgl. Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1).

7.2 Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht, der Versicherte stehe seit 2006
bei Dr. med. R._________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in
ambulanter Behandlung. Dieser habe im Bericht vom 12. September 2006 eine
Chronifizierung der Situation festgestellt. Am 21. August 2008 habe der
Versicherte zudem eine stationäre Behandlung in der Klinik S.________
angetreten.
7.2.1 Aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer seit 2006 sich einer
ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlung unterzog, lässt sich
nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
schliessen. Vorliegend ist indessen zu beachten, dass die Gutachter der MEDAS
selber eine konsequente psychotherapeutische Behandlung als am vordringlichsten
bezeichnet hatten, aufgrund des Ausmasses der Störung vermutlich initial in
stationärem Rahmen. Der Explorand habe sich bei der Untersuchung in einem
Zustand präsentiert, in welchem er keinem potenziellen Arbeitgeber zumutbar
sei. Es könne jedoch von ihm erwartet werden, vermehrt Anstrengungen auf sich
zu nehmen, um sein Verhalten zu ändern und sich adäquater zu verhalten, was
zumindest eine Teilleistung ermöglichen würde.
7.2.2 Im Bericht vom 12. September 2006 an den Hausarzt hielt Dr. med.
R._________ fest, das Ziel einer Behandlung müsse sein, das Fehlverhalten zu
beeinflussen, was am ehesten durch eine längere stationäre Massnahme noch
erreicht werden könne. Über die im August 2008 begonnene stationäre Behandlung
in der Klinik S.________, insbesondere Dauer, Erfolg und Verhalten des
Versicherten (Motivation und Eigenanstrengung, d.h. Wille zur
Schmerzüberwindung), ist nichts bekannt. Aussagen hiezu sind jedoch bedeutsam
für die Frage, ob zumindest bis zum Erlass des den gerichtlichen
Prüfungszeitraum begrenzenden Einspracheentscheids vom 11. November 2008 (BGE
129 V 1 E. 1.2 S. 4) auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2005 abgestellt
werden kann.

7.3 Schliesslich wird geltend gemacht, die Zusprechung einer
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 30. Juni 2008 spreche für den schweren
Verlauf resp. die Chronifizierung des Leidens. Das kantonale Gericht hat sich
zum selben Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde nicht geäussert.
Der Beschwerdeführer hatte sich im April 2007 zum Bezug von
Hilflosenentschädigung angemeldet. Die Abklärungen ergaben, dass er in fünf
massgeblichen Lebensverrichtungen auf direkte Hilfe durch Drittpersonen
angewiesen war und zudem der dauernden Pflege bedurfte. Es bestand somit eine
mittelschwere Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 37 Abs. 2 IVV). Unter
anderem war der Beschwerdeführer beim Aufstehen von Stuhl und auch Toilette,
beim Ankleiden und bei der Medikamenteneinnahme auf Dritthilfe angewiesen.
Fortbewegen in der Öffentlichkeit war nur mit Überwachung möglich (vgl.
Berichte Dr. med. J.________ vom 21. und 29. April 2008 sowie
"Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV" vom 21. Januar 2008 mit Ergänzung vom 28.
April 2008; zu deren Beweiswert BGE 130 V 61). Diese Hilflosigkeit stellt nicht
nur ein gewichtiges Indiz für eine Änderung des Gesundheitszustandes dar,
sondern wirft überdies die Frage auf, inwiefern dem Versicherten auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine erwerbliche Tätigkeit sozial-praktisch noch
zumutbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c in fine S. 298). Gemäss Verfügung vom 30.
Juni 2008 bestand eine Hilflosigkeit mittleren Grades spätestens seit 2005. Die
Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte indessen erst im April 2007.
In diesem Zeitpunkt ist die Hilflosigkeit als manifest und rentenrechtlich
allenfalls bedeutsam zu betrachten.

7.4 Es bestehen somit gewichtige Anhaltspunkte, dass sich die gesundheitliche
Situation spätestens seit der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung im
April 2007 in allenfalls anspruchserheblicher Weise geändert hat. Ab diesem
Zeitpunkt kann die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom 30.
Dezember 2005 nicht mehr als schlüssig gelten. Die Vorinstanz hat zu diesem
Zeitraum keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sodass der
rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit insoweit als
unvollständig abgeklärt bezeichnet werden muss (E. 4.2.1). Umgekehrt kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht eine ganze Rente gestützt
auf den Bericht des RAD-Arztes zugesprochen werden, weil dieser die
Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfüllt (vorne E. 7.1.1).
Die IV-Stelle wird den Beschwerdeführer nochmals psychiatrisch begutachten
lassen. Die sachverständige Person wird beim ambulant behandelnden Arzt sowie
bei den Ärzten der Klinik S.________ schriftliche oder allenfalls mündlich
Auskünfte einzuholen haben (vgl. RUDOLF CONNE, Zur Qualität
versicherungspsychiatrischer Gutachten, in: SZS 4/2009 S. 390 ff.).

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Gerichtskosten je zur
Hälfte zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe
seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2009 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. November 2008 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2004
bis 31. März 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
Für die Zeit ab 1. April 2007 hat die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
der IV-Stelle Basel-Stadt auferlegt.

3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler