Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 73/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_73/2009

Urteil vom 4. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3006 Bern, vertreten durch Fürsprecher
Daniel Hoffet,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
C.________ (geboren 1969) leidet an den Folgen einer im Kindesalter
durchgemachten Tumorerkrankung. Für die schulische und berufliche Ausbildung
erhielt sie verschiedenartige Leistungen der IV, namentlich Taggelder für die
erstmalige berufliche Ausbildung und ab 1. November 1987 eine
Hilflosenentschädigung zunächst für mittelschwere, ab 1. März 1990 für leichte
Hilflosigkeit. Nach der Mittelschule (Maturitätszeugnis Typus A) nahm sie im
Herbst 1989 das Medizinstudium an der Universität X.________ auf, welches sie
am 31. Oktober 2000 mit dem Diplom als Ärztin abschloss. Am 1. März 2001 trat
sie eine auf ein Jahr befristete Stelle als Assistenzärztin in der
chirurgischen Klinik des Spitals W.________ an und wurde dadurch bei der
Vorsorgestiftung VSAO im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Ende
Februar 2002 lief das Arbeitsverhältnis während einer krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus. Mit Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 20. Januar 2005 erhielt C.________ eine ganze Invalidenrente
der IV auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2003
zugesprochen, was auch der Vorsorgestiftung VSAO eröffnet wurde. Auf Grund
eines Wiedererwägungsgesuchs setzte die IV-Stelle den Beginn der einjährigen
Wartezeit auf den 28. Februar 2002 und damit den Beginn des Rentenanspruchs auf
1. Februar 2003 fest (Verfügung vom 28. Dezember 2005).

B.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2006 liess C.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Klage gegen die Vorsorgestiftung VSAO einreichen mit dem
Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1.
September 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende gesetzes-
und reglementskonforme Invalidenrente sowie zwischen dem 1. September 2002 bis
Ende Mai 2003 eine gesetzes- und reglementskonforme IV-Überbrückungsrente
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageeinleitung. Mit Entscheid
von 5. Dezember 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Klage ab.

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die
Sache unter vorheriger Durchführung eines Beweisverfahrens zur Neubeurteilung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Vorsorgestiftung VSAO lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invaliden- und
Überbrückungsrente aus dem Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin,
welches unstrittig vom 1. März 2001 bis Ende März 2002 bestand.

2.1 Die obligatorische Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Eintritt einer mit der späteren
Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit
während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; siehe Art. 23
BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2005: Art. 23
lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6; 134 V 20 E. 3 S. 21 ff.; 130 V 270 E. 4.1 S.
275; 123 V 262 E. 1c S. 264). Dies seinerseits bedingt, dass allfällige frühere
(die Erheblichkeitsschwelle von 20 % überschreitende [SVR 2008 Nr. 34, 9C_127/
2008 E. 2.3 mit Hinweisen]) Arbeitsunfähigkeiten wegen desselben
Gesundheitsschadens in zeitlicher Hinsicht unterbrochen wurden, mithin im
Zeitpunkt des Stellenantritts am 1. März 2001 keine relevante
Arbeitsunfähigkeit vorlag.

2.2 Nach der Rechtsprechung wird der enge zeitliche Zusammenhang unterbrochen,
wenn die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei
der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles
zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen
prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die
versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Sodann führt nicht jede kurzfristige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu
einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs; nach der Rechtsprechung kann
diesbezüglich Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten: Bestand während
mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt
darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv
wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche,
allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten
ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine
dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (zum Ganzen BGE 134 V
20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen).

2.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG
ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich massgebend. Anders verhält es sich bezüglich des zeitlichen
Zusammenhangs zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren
Invalidität: Der zeitliche Zusammenhang wird nicht nur durch Wiedererlangung
einer (vollen oder jedenfalls mehr als 80%igen; vorne E. 2.1)
Leistungsfähigkeit unterbrochen, sondern auch dann, wenn die versicherte Person
- unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer
bestimmten Anpassungszeit - mit der Verwertung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; SZS 2008 S. 575, 9C_125/2008 E. 2.2). Keine (wiedererlangte)
Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die Verrichtung der bisherigen Berufsarbeit
oder einer andern Tätigkeit nur unter der Gefahr, den Gesundheitszustand zu
verschlimmern, möglich ist (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 3.3).

2.4 Die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhende Feststellung des
Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat (vgl. E. 2.1 hievor), ist tatsächlicher Natur und somit
letztinstanzlich nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG der
Ergänzung oder Berichtigung zugänglich (vgl. vorne E. 1.2). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat
(SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22, 9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_752/2008 vom 9. April
2009, E. 1.2). Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs gilt Analoges: Die auf
Grund einer konkreten Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen
Konnexes ist Tatfrage; ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der
rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien erfolgte (vorne E. 2.2), ist
Rechtsfrage.

3.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die
Beschwerdeführerin seit der krankheitsbedingten Niederlegung ihrer
Assistenzärztinnentätigkeit und dem Auslaufen der befristeten Anstellung beim
Spital W.________ am 28. Februar 2002 keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr
erlangt habe. Zwar habe sie sich Mitte April 2002 bei der
Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Taggeldbezug
angemeldet, doch sei sie am 31. Juli 2002 zufolge offensichtlicher
Vermittlungsunfähigkeit von Amtes wegen von der Arbeitsvermittlung abgemeldet
worden. Sie leide an verschiedenen, auf die durchgemachte Krebserkrankung und
die damit zusammenhängenden Operationen zurückgehenden, körperlichen
Behinderungen. Die - im vorinstanzlichen Entscheid einzeln aufgezählten -
somatischen Störungen stellten zwar nicht zu vernachlässigende Erschwernisse
beim beruflichen Fortkommen der Beschwerdeführerin als Ärztin und namentlich
als Chirurgin dar, doch sei der Gesundheitsschaden, der schliesslich zur
Arbeitsunfähigkeit und letztlich zur Erwerbsunfähigkeit geführt habe, im
Wesentlichen psychischer Natur. Die Beschwerdeführerin selbst habe in den
Leistungsanmeldungen vom Februar/März 2003 und Juni 2004 eine seit 15. Februar
2002 respektive 1992 bestehende psychische Erkrankung als massgebliche
Behinderung angeführt und dazu auf die seit 1991 andauernde psychiatrische
Behandlung durch Dr. med. O.________ sowie frühere und aktuelle Unterbringungen
in der Psychiatrischen Klinik H.________ verwiesen. Der Rentenzusprache durch
die IV-Stelle hätten denn auch eine ausschliesslich oder zumindest weit
überwiegend psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zugrunde
gelegen. In den Berichten der Psychiatrischen Klinik H.________ vom 8. Juli
2003 und 17. August 2004 werde eine seit mehreren Jahren bestehende und
andauernde (paranoide) Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10
F60.0) mit Zügen einer Borderline-Persönlichkeit(sstörung) (ICD-10 F60.31)
sowie intermittierendem Alkoholabusus diagnostiziert. Im Bericht vom 30.
Dezember 2004 habe die nämliche Klinik schliesslich eine
Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) sowie ein
Alkoholabhängigkeitssyndrom (unter Einnahme von Antabus abstinent; ICD- 10
F10.23) diagnostiziert, dies bei Problemen bei Phäochromozytom-Behandlung
(Chemotherapie und Operation) im Kindesalter und nachfolgender körperlicher
Behinderung (ICD-10 Z85), Problemen bei Gewalterfahrung in der Ehe und
Scheidung (ICD-10 Z63.7) sowie Problemen mit Alleinwohnen und Bewältigung der
administrativen Aufgaben (ICD-10 Z59). Die im Bericht der Psychiatrischen
Klinik Z.________ vom 18./20. Oktober 2004 gestellten Diagnosen lauteten auf
eine seit ca. anfangs 1990 bestehende emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31), eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10
F13.1) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.1).
3.1.2 Das kantonale Gericht kam auf Grund dieser fachärztlichen Einschätzungen
zum Schluss, dass eine sachliche Konnexität des zur Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit und mithin zur Invalidisierung führenden psychischen
Gesundheitsschadens zum Zustand vor Stellenantritt beim Spital W.________ und
Versicherungseintritt bei der Beschwerdegegnerin (1. März 2001) zu bejahen sei.
Alles in allem liessen die schon bei Studienabschluss und vor dem
Stellenantritt als Assistenzärztin gehäuften Zusammenbrüche und wiederholten
Klinikaufenthalte (so vom 8. September bis 23. Dezember 1999, vom 10. März bis
16. Juni 2000 und vom 4. August bis 20. Oktober 2000, jeweils in der Klinik
Z.________) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bereits damals
vorhandene und mithin vorbestandene Persönlichkeitsveränderung schliessen.
Darauf deute auch die in den Berichten der Psychiatrischen Klinik H.________
vom 17. August 2004 und 30. Dezember 2004 sowie der Klinik Z.________ vom 18./
20. Oktober 2004 beschriebene, an frühere Gewalterfahrungen und
traumatisierende Erlebnisse (in der Kindheit und während der Ehe) anknüpfende
Psychopathologie hin. Selbst wenn mit Dr. med. O.________ weiterhin von einer
rezidivierend-depressiven Störung ausgegangen werde, wäre gleichwohl ein mit
dem schliesslich invalidisierenden Gesundheitsschaden sachlich
zusammenhängender Vorzustand anzunehmen, da sich die Zustandsschilderungen vor,
während und nach der Assistenztätigkeit beim Spital W.________ nicht wesentlich
voneinander unterschieden.
3.1.3 Hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit stellte das kantonale Gericht fest,
gemäss Absenzenauswertung des Spitals W.________ seien im Mai, Juli und Anfang
August 2001 kürzere krankheitsbedingte Abwesenheiten der Klägerin zu
verzeichnen. Ab 21. August 2001 seien sich häufende und zum Teil längere
krankheitsbedingte Absenzen dokumentiert. Ab 22. November 2001 sei eine
weitgehende und schliesslich durchgehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
Letzteres stimme mit den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. März
2005 überein, wo von einer Arbeitsunfähigkeit seit November 2001 mit
Abkapselung von den nächsten Angehörigen die Rede ist. Wie den mütterlichen
Ausführungen entnommen werden könne, soll die Beschwerdeführerin zuvor bereits
seit Sommer 2001 beruflich überlastet gewesen sein und privat Probleme gehabt
haben, weshalb sich die Eltern um alle administrativen Angelegenheiten
gekümmert hätten. Die Beschreibungen in den Stellungnahmen der Psychiatrischen
Klinik H.________ vom 4. März 2003 und 26. August 2003 deuteten auf in der
fraglichen Phase progrediente depressive Symptome mit Antriebsverlust und
gesteigertem Alkoholkonsum sowie daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit und
psychischer Dekompensation zu Hause mit steigender Suizidalität hin. Demnach
habe es vom Beginn der Arbeitstätigkeit beim Spital W.________ am 1. März 2001
bis zu der sich anbahnenden (erneuten) psychischen Überlastungssituation mit
nach aussen hin (privater wie beruflicher Lebensbereich) plastischem
Leistungsabfall ab ca. Sommer 2001 nur wenige Monate gedauert. Bis hin zum
praktisch vollständigen und anhaltenden Arbeitsausfall (ab ca. Herbst/Winter
2001/02) mit darauf folgender zunehmender Beeinträchtigung der
Handlungsfähigkeit (spätestens ab Mitte Februar 2002) sei nurmehr kurze Zeit
vergangen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren Aktivitäten gesundheitsbedingt
jahrelang erheblich eingeschränkt gewesen, wobei sie stets intensive
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötigt habe. Aus dem vor der
Anstellung beim Spital W.________ geführten, positiv verlaufenen und in einem
Anstellungsantrag mündenden Vorstellungsgespräch vom 23. Januar 2001 allein
könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich
vollständig genesen sowie in Bezug auf die anzutretende Stelle in jeder
Hinsicht voll arbeitsfähig gewesen. Die in Frage stehende Periode effektiver
Arbeitstätigkeit beim Spital W.________ habe zwar mehr als drei Monate
gedauert, sei aber im Gesamtzusammenhang dennoch als blosser
Eingliederungsversuch zu werten. Das zur Durchbrechung des intensiven
Zusammenhangs zum Vorzustand erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei unter den vorliegenden Begebenheiten zu
verneinen.

3.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend
begründet, weshalb zwischen den vor Beginn der Versicherteneigenschaft bereits
vorhandenen Einschränkungen im Gesundheitszustand und der im Verlauf der kurzen
Tätigkeit als Assistenzärztin eingetretenen weitgehenden Arbeitsunfähigkeit
(unbestrittenermassen spätestens ab 22. November 2001) ein enger sachlicher
Zusammenhang besteht und die Tätigkeit beim Spital W.________ letztlich
lediglich als Arbeitsversuch gewertet werden kann. Diese Schlussfolgerung ist
nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Das kantonale Gericht schloss in
willkürfreier Beweiswürdigung aus den Akten, dass lediglich kurze Zeit eine
Arbeitsfähigkeit angenommen werden und die psychische Überforderung sich bald
nach der erfolgreichen Startphase abzuzeichnen begann. Dass das kantonale
Gericht in diesem Zusammenhang sich in seiner Begründung nicht mit jedem
einzelnen Argument der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, bedeutet
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Eine
Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn
der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation im
Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E.
2b S. 56). Im Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Abklärungen im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung ist schliesslich keine Verletzung von
Bundesrecht zu erblicken (Art. 95 lit. a BGG; vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG), da der
Sachverhalt keine unauflösbaren Widersprüche enthält und keine
entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit, auf unvollständiger Grundlage beantwortet wird (Urteil 9C_575
/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, eine erste Arbeitsunfähigkeitsperiode sei erst ab Ende August
2001 erfolgt, lässt dies die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen. So hält auch die Arbeitgeberin im Bericht
vom 10. Dezember 2002 an den Krankentaggeldversicherer fest, die
Beschwerdeführerin habe bereits seit Mai 2001 immer wieder tageweise
Arbeitsausfälle gehabt, weshalb die in der Beschwerde für die Zeit zwischen dem
16. und 18. Mai, für den 17. Juli und 7. August 2001 geltend gemachten Gründe
der Arbeitsunfähigkeit keinen Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG darzutun
vermögen.

3.3 Der vorinstanzliche Entscheid verletzt auch in materieller Hinsicht kein
Bundesrecht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 123 V 262; SVR
2005 BVG Nr. 17 S. 55, 2004 BVG Nr. 18 S. 57 E. 5; Urteile M. vom 15. Juli 2003
[B 40/01], M. AG vom 9. November 2005 [B 35/05], B. vom 29. Januar 1998 [B 17/
97] und vom 7. Oktober 1998 [B 48/97]; vgl. auch Urteil G. vom 16. Dezember
2000 [B 29/00]) gilt auch im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge
das Versicherungsprinzip. Tritt eine Person, welche bereits Bezügerin einer
Invalidenrente ist, einer Vorsorgeeinrichtung bei, so haftet diese bei einer
Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht. Dies gilt
sowohl, wenn die Person vor dem Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung im
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keiner Pensionskasse angehörte
(z.B. wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit, Urteil vom 29. Januar 1998 [B 17/
97], oder wegen einem Geburtsgebrechen, Urteil vom 7. Oktober 1998 [B 48/97];
dazu auch MARKUS MOSER, Das Leistungsrecht der beruflichen Vorsorge im Spiegel
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - Aktuelle Entwicklungen, AJP 2000 S.
756 f.) als auch wenn eine teilzeitbeschäftigte Person im bisherigen Rahmen
weiter arbeitet und für den nicht versicherten Aufgabenbereich eine halbe
Invalidenrente erhält (SZS 2001 S. 85). Dieselben Grundsätze gelangen zur
Anwendung, wenn es um die Abgrenzung der Leistung verschiedener Pensionskassen
gestützt auf Art. 23 (lit. a) BVG geht. Dasselbe gilt, wenn eine Person aus
vorobligatorischer Zeit bereits eine Invalidenrente erhält und die
Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes zu einer ganzen
Invalidenrente führt (erwähntes Urteil B. vom 7. Oktober 1998, B 48/97). Dieser
konstanten Rechtsprechung und dem in Art. 23 BVG festgelegten
Versicherungsprinzip trägt der kantonale Gerichtsentscheid Rechnung. Daran
ändert nichts, dass im Rahmen des BVG beispielsweise auch eine Person, die zur
Hälfte invalid ist, versichert ist. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mit dem ursprünglichen Leiden nicht in
einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 269 E. 3c
letzter Absatz). Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass dieselben
vorbestandenen psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, die
bereits während dem Medizinstudium längere Klinikaufenthalte und
Leistungseinschränkungen zur Folge hatten, trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit
bei Arbeitsbeginn am 1. März 2001 im Laufe des Arbeitsverhältnisses zur
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Aufgrund des vom kantonalen
Gericht verbindlich festgestellten Sachverhalts ist dessen Schlussfolgerung,
dass die effektive Arbeitstätigkeit beim Spital W.________ zwar mehr als drei
Monate gedauert habe, aber im Gesamtzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung
zum Versicherungsprinzip nach Art. 23 BVG als Eingliederungsversuch zu werten,
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die angeführte Rechtsprechung vermag zwar namentlich bei vorbestandenen Leiden
nicht ganz zu befriedigen. Im Urteil BGE 123 V 262 hat das frühere
Eidgenössische Versicherungsgericht das in Art. 23 BVG enthaltene
Versicherungsprinzip für den Bereich der obligatorischen Vorsorge bekräftigt,
im Bewusstsein, dass das BVG keine gesundheitlichen Vorbehalte für Arbeitnehmer
kennt und lediglich Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu
mindestens zwei Dritteln (heute: 70 %) invalid sind, vom Obligatorium
ausgenommen sind (Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV2). Die mit Art. 23 BVG und der dazu
ergangenen Rechtsprechung verbundenen Unzulänglichkeiten haben jedoch den
Gesetzgeber bewogen, Art. 23 BVG im Rahmen der 1. BVG-Revision zu ändern (vgl.
dazu Amtl. Bull. 2003 N. 627, 2002 N. 544 ff., S. 1045; MARKUS MOSER,
Anspruchsvoraussetzungen obligatorischer Risikoleistungen, in: Schweizer
Personalvorsorge 2003, Heft 3, S. 13 ff.; DERSELBE, Die
berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von IV-Entscheiden: "Ruhekissen" oder
"Prokrustesbett"?, in: Schaffhauser/Stauffer [HrsG], Berufliche Vorsorge 2002,
S. 194 ff.; DERSELBE, Die Tragfähigkeit der 2. Säule am Beispiel des
Risikovorsorgeschutzes für Invalidität und Tod, in: Berufliche Vorsorge im
Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", S. 196 ff). Da hier
intertemporalrechtlich die bis Ende Dezember 2004 in Kraft gestandene Fassung
von Art. 23 BVG anwendbar ist, steht der vorinstanzliche Entscheid in Einklang
mit Bundesrecht.

4.
Bei diesem Ausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer