Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 736/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_736/2009

Urteil vom 26. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene N.________ arbeitete seit 4. April 2001 als Hilfskraft in
einem u.a. im Bereich Gipserarbeiten und Aussenisolationen tätigen Betrieb.
Wegen Rückenbeschwerden verrichtete sie ab 2. Juni 2004 allgemeine
Büroarbeiten. Von ihrem Hausarzt Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH,
wurde sie ab diesem Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der
Krankentaggeldversicherer von N.________ liess am Universitätsspital
X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein
Arbeitsassessment mit Basistest durchführen (Bericht vom 6. Januar 2005) und
die Versicherte von Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin sowie Physikalische
Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, konsiliarisch
untersuchen (Bericht vom 21. Juni 2005). Mit Schreiben vom 28. November 2005
wurde N.________ aus betrieblichen Gründen auf Ende Dezember 2005 gekündigt.
Anfang Juni 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung an und
beantragte eine Rente. Nach Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. März 2008 den
Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der N.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab. Die Akten überwies es an die IV-Stelle, damit sie den Anspruch auf
berufliche Massnahmen prüfe und darüber befinde (Entscheid vom 31. Mai 2009).

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 31. Mai 2009 sei aufzuheben und ihr -
eventuell gemäss dem Ergebnis eines anzuordnenden Gutachtens zum Ausmass der
gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigung - eine Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Da kantonale Gericht
verzichtet auf eine Stellungnahme, das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt, was für den
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nicht ausreicht (Art. 28 Abs.
2 IVG). Dabei hat es auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgipserin unter Beachtung der
Gewichtslimiten von 10 kg gemäss dem Bericht vom 6. Januar 2005 über das am
Universitätsspital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin, durchgeführte Arbeitsassessment mit Basistest abgestellt. Die
Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten
wechselbelastenden Tätigkeit im Bericht des Dr. med. B.________ vom 21. Juni
2005 hat die Vorinstanz mangels Fachwissen als nicht nachvollziehbar
bezeichnet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung des
Spezialarztes in Rheumatologie grösstenteils auf der psychischen Problematik
bestehe. Schliesslich sei dem Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 6.
Januar 2005 gegenüber dem Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. M.________
vom 9. Februar 2005, in welchem der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bescheinige, Vorrang zu geben, u.a. weil dieser im Unterschied zum
Assessmentarzt Dr. med. T.________ nicht Facharzt sei.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Annahme, beim im Bericht vom
6. Januar 2005 als Assessmentarzt bezeichneten Dr. med. T.________ handle es
sich um einen Facharzt (für Rheumatologie), sei offensichtlich unrichtig. Im
Ärzteverzeichnis der FMH, welches auch Ärzte erfasse, welche nicht Mitglieder
der Standesorganisation seien, sei kein Arzt dieses Namens aufgeführt. Beim
"Assessmentarzt" handle es sich offensichtlich um einen vorübergehend in der
Rheumaklinik des Universitätsspitals X.________ tätig gewesenen Praktikanten,
welcher nicht einmal über den Status eines Assistenzarztes verfügt habe. Der
Bericht vom 6. Januar 2005 sei denn auch vom Assistenzarzt Dr. med. H.________
unterzeichnet worden.

2.1 Die fachliche Qualifikation eines Arztes spielt für die Würdigung
medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle (SVR 2009 IV Nr. 56, 9C_323/2009
E. 4.3.1; Urteile I 536/06 vom 1. Mai 2007 E. 6.3, I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1 und I 211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.1). Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht müssen sich auf die Fachkenntnisse des Verfassers
eines medizinischen Berichts, auf welchen sie abstellen wollen, verlassen
können. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss
sich über eine allgemein anerkannte Facharztausbildung in der gefragten
medizinischen Disziplin ausweisen können (Urteil I 142/07 vom 20. November 2007
E. 3.2.3 mit Hinweis; vgl. zum Nachweis der fachlichen Qualifikation
medizinischer Sachverständiger nach Art. 44 ATSG Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 193/05 vom 7. September 2006 E. 5.4). Nicht
erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser
Standesorganisation. Die Spezialausbildung kann somit auch im Ausland
absolviert worden sein. Sind im Besonderen an der Ausarbeitung eines Gutachtens
mehrere Ärzte beteiligt, kann unter Umständen genügen, wenn der verantwortliche
Arzt die entsprechende Fachausbildung genossen hat (Urteil 9C_270/2008 vom 12.
August 2008 E. 3.3; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 24, I 65/07 E. 3).

2.2 Es trifft zu, dass der gemäss Bericht vom 6. Januar 2005 für das
Arbeitsassessment mit der Beschwerdeführerin am Universitätsspital X.________
verantwortliche Arzt Dr. med. T.________ nicht im offiziellen und vollständigen
Verzeichnis der FMH der Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz aufgeführt ist (vgl.
www.doctorfmh.ch). Dieses Verzeichnis wird jedoch täglich aktualisiert. Aus dem
Fehlen eines Namens kann somit nicht gefolgert werden, die betreffende Person
sei vor fünf Jahren nicht als Facharzt aufgeführt und als solcher auch tätig
gewesen. Andere Umstände, welche die Annahme zu stützen vermöchten, dass im
vorliegenden Fall entgegen der Praxis die Abklärung der Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht in Form eines Arbeitsassessments mit Basistest zur
Prüfung der Krankentaggeldberechtigung nicht durch oder zumindest unter der
Verantwortung eines Facharztes vorgenommen wurde, sind nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Feststellung, dass
leidensangepasst die angestammte Tätigkeit als Hilfsgipserin im zeitlichen
Umfang eines Vollzeitpensums zumutbar sei, beruhe auf einem in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärten Sachverhalt.

3.1 Nach Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter
Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest
[Untersuchungsgrundsatz: BGE 125 V 193 E. 2 S. 195]; es erhebt die notwendigen
Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Welche konkreten
Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht
für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich
angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 281/06 vom 24. Juli 2006 E. 3.2.1).
Gelangt das Gericht aufgrund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder eine behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann es auf die Erhebung
weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil 9C_575/ 2009 vom 6. November 2009 E. 3.1
mit Hinweisen).
Die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch das kantonale
Versicherungsgericht (und durch den Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1
ATSG) stellt ebenso wie die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG eine Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG dar (Urteile 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 2 und 9C_214
/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im
Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke
(antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der
festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine
entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage
beantwortet wird (Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit
Hinweisen).

3.2 Im Bericht vom 6. Januar 2005 über das Arbeitsassessment wurde als Ergebnis
des Basistests festgehalten, es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Hilfsgipserin eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %, allerdings unter
Berücksichtigung von Gewichtslimiten: Heben ab Boden bis Höhe Taille und ab
Höhe Taille bis Kopfhöhe, je max. 10 kg; Tragen vorne und einhändig, je max.
12,5 kg; diese Gewichte könnten bis maximal eine halbe Stunde oder vierzig Mal
pro Tag gehoben werden, länger nur mit einer Reduktion von den maximalen
Gewichten. Auch mit dieser Belastungsreduktion kann indessen die Arbeit als
Hilfsgipserin - eine erfahrungsgemäss anstrengende, körperlich
anforderungsreiche Tätigkeit - keineswegs als besonders leicht bezeichnet
werden. Es stellt daher einen von der Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigten Widerspruch dar, wie in der Beschwerde sinngemäss zu Recht
vorgebracht wird, wenn im selben Bericht zur Frage der Zumutbarkeit einer
anderen Tätigkeit leichte Arbeit (5-10 kg) angegeben und dazu bemerkt wird, die
Basistests erlaubten auf Grund der reduzierten Testauswahl und der fehlenden
Belastungsdauer keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs; es werde
eine vollständige Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen
Leistungsfähigkeit empfohlen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht
vom 6. Januar 2005 ist somit nicht schlüssig, weshalb darauf nicht abgestellt
werden kann. Ebenfalls bildet der Bericht des Dr. med. B.________ vom 21. Juni
2005 keine hinreichende Grundlage, um die zumutbare Arbeitsfähigkeit
festzulegen. Die Vorbringen in der Beschwerde, soweit damit nicht unzulässige
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung geübt wird (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2),
ändern nichts daran.

3.3 Nach Auffassung der Vorinstanz wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
im Bericht vom 6. Januar 2005 durch die Angaben im "Fragebogen für
Arbeitgebende: Berufliche Integration" vom 23. Juni 2007 sowie die Tatsache
gestützt, dass die Versicherte vor und auch nach der auf Ende 2005
ausgesprochenen Kündigung als Arbeitnehmerin entschädigt und der Lohn der
Ausgleichskasse gemeldet worden sei. In der Beschwerde wird dieser Schluss
bestritten und sinngemäss eine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten der
Versicherten gerügt.
3.3.1 Im Fragebogen vom 23. Juni 2007 gab die vom Ehemann der Versicherten
geführte Firma an, sie sei gesundheitlich bedingt ab 2. Juni 2004 für
allgemeine Büroarbeiten eingesetzt worden. In einem gewissen Widerspruch dazu
wurde die Frage nach dem Bestehen von Umplatzierungsmöglichkeiten im Betrieb
verneint. Anderseits wurde vermerkt, diesbezüglich an einer Hilfeleistung durch
die Fachleute der Invalidenversicherung interessiert zu sein. Sodann wurde die
Frage "Entspricht der angegebene Lohn der Arbeitsleistung?" bejaht, wie die
Vorinstanz, unwidersprochen insofern, festgestellt hat. Gemäss Vorbringen in
der Beschwerde soll sich diese Angabe jedoch nicht auf die Tätigkeit im Büro
beziehen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Frage
"Richten Sie oder eine Vorsorgeeinrichtung Vorschussleistungen aus?" bejaht
worden sei. Die Ausrichtung finanzieller Leistungen trotz fehlender
Arbeitsleistung ist gemäss Beschwerdeführerin in den besonderen Verhältnissen
begründet, dass sie Gesellschafterin der in die Rechtsform einer GmbH
gekleideten Firma und zugleich die Ehefrau des zweiten Gesellschafters und
Geschäftsführers sei.
3.3.2 Die Angaben im "Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration" vom
23. Juni 2007 sind somit zum Teil widersprüchlich oder zumindest unklar, ohne
dass diese Mängel im Rahmen der Beweiswürdigung behoben werden könnten. Es
kommt dazu, dass sich daraus nichts zum tatsächlich geleisteten Arbeitspensum
entnehmen lässt. Bei der gegebenen Aktenlage jedenfalls kann das
Invalideneinkommen keinesfalls mit dem Lohn als voll leistungsfähige
Hilfsgipserin unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs im Sinne von
BGE 126 V 75 von 10 % für die Gewichts- und Traglimiten gleichgesetzt werden.
Das geht auch deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin seit 2. Juni 2004
allgemeine Büroarbeiten verrichtete und der Bericht des Universitätsspitals
X.________ vom 6. Januar 2005 die Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Tätigkeiten
(leichte Arbeit [5-10 kg]; vorne E. 3.2) offen lässt.

3.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit unvollständig abgeklärt. Es
fehlt insbesondere an einer beweiskräftigen Beurteilung von Gesundheitszustand
und Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht. Die IV-Stelle wird die
notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfügen, allenfalls auch
über berufliche Eingliederungsmassnahmen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 31. Mai 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Zürich vom 11. März 2008 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit sie, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf allenfalls berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und
die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler