Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 734/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_734/2009

Urteil vom 6. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Näscher,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. Juni 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. September 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau
das Gesuch des B.________ (geb. 1954) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 33 % ab.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 30. Juni 2009 ab.

B.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab 1. September 2003,
eventuell die Einholung eines orthopädischen und psychiatrischen
Obergutachtens, beantragen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle
S.________ vom 15. September 2006, erwogen, dass dem Beschwerdeführer sowohl
seine bisherige Tätigkeit als Vorarbeiter als auch eine leidensangepasste
Tätigkeit, in welcher das Heben und Tragen von Gewichten über 10-20 kg sowie
langdauernde statische Positionen vermieden werden, unter Berücksichtigung
seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen zu 75 % zumutbar sei. Der
von der IV-Stelle vorgenommene Prozentvergleich, ausgehend vom Einkommen aus
der bisherigen vollzeitlichen Tätigkeit ohne Behinderung und demjenigen aus der
bisherigen Tätigkeit mit einer Einschränkung von 25 % unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, sei nicht zu beanstanden. Einerseits
sei die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter auch als angepasste Tätigkeit zu
qualifizieren. Anderseits sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit hinreichend eingegliedert gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass er
auch an einem geeigneten anderen Arbeitsplatz in der Lage sei, ein
vergleichbares Einkommen zu erzielen. Unter diesen Umständen erübrige sich ein
konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades, weil für
das Validen- und das Invalideneinkommen von gleichen Werten auszugehen sei
(Hinweis auf das Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007, E. 4.2). Von einem
rentenbegründenden Invaliditätsgrad sei umso weniger auszugehen, da die
IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt habe, obwohl ein
solcher nur dann vorzunehmen sei, wenn das Invalideneinkommen anhand von
Tabellenlöhnen festgelegt werde (Hinweis auf das Urteil 9C_129/2008 vom 7.
August 2008, E. 3.3.1).

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat es eingehend
begründet, weshalb es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das
Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle S.________ vom 15. September 2006
abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, entspricht
das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle S.________ vom 15. September
2006 den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein
psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Abklärung in der
medizinischen Abklärungsstelle im Juli 2006 verschlechtert, ist dieser Einwand
unbehelflich. Bei der Beurteilung eines Falles hat das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
der streitigen Verfügung (hier: 23. September 2008) eingetretenen Sachverhalt
abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 366 E. 1b). Der
Beschwerdeführer befindet sich seit 19. Februar 2009 und damit erst mehrere
Monate nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. A.________. Dieser diagnostiziert im Bericht vom 15.
Juli 2009, soweit dieses Beweismittel angesichts von Art. 99 Abs. 1 BGG
überhaupt zulässig ist, eine rezidivierende depressive Störung mit einer
gegenwärtig schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F
33.10). Bei Behandlungsbeginn habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen.
Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den
letzten Monaten vor Behandlungsbeginn sukzessive verschlechtert, wobei die
Arbeitsunfähigkeit mindestens 40 % betragen habe. Die bereits vor der
Vorinstanz geltend gemachte Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes ist daher auch mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG festgelegte einjährige Wartezeit nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen.

Was der Beschwerdeführer sodann gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades
vorbringen lässt, ist ebenfalls unbehelflich. Da ihm die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Vorarbeiter weiterhin zu 75 % zumutbar ist, hat das kantonale
Gericht mit der Anwendung des Prozentvergleichs kein Bundesrecht verletzt. Der
beim Prozentvergleich dem Beschwerdeführer entgegenkommenderweise (vgl. BGE 126
V 75 E. 5b S. 79) gewährte Abzug von 10 % ist ebenfalls nicht rechtsverletzend,
handelt es sich hiebei doch um eine letztinstanzlich nicht überprüfbare
Ermessensfrage (Art. 95 BGG). Vor Bundesgericht gerügt werden kann die Höhe des
Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüber- oder unterschreitung oder auf
Ermessensmissbrauch (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Gründe für eine
rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens werden indessen nicht substantiiert
geltend gemacht.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer