Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 72/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_72/2009

Urteil vom 30. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 11. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene G.________ meldete sich im Januar 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit
Verfügung vom 8. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März
2005 bis 28. Februar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Hingegen verneinte sie einen Rentenanspruch ab März 2006 mit der Begründung, ab
30. November 2005 betrage die Erwerbsfähigkeit 70 %, was zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 % führe.

B.
Dagegen erhob G.________ Beschwerde, worauf die IV-Stelle die angefochtene
Verfügung, soweit sie den Sachverhalt ab 15. November 2007 resp. den
Rentenanspruch ab 1. November 2007 betrifft, zwecks weiterer
Sachverhaltsabklärungen in Wiedererwägung zog. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden wies die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden war, mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 11. Dezember 2008 sei ihm ab
März 2006 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist das kantonale
Gericht nach Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, es sei
nicht ersichtlich, weshalb für die Zeit bis zum 14. November 2007 vom
interdisziplinären Gutachten der MEDAS vom 9. Januar 2006 abgewichen werden
sollte. Danach ist dem Versicherten seit 30. November 2005 die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit nur noch zu 50 %, eine körperlich leichte bis mittelschwere
Arbeit hingegen zu 70 % möglich, wobei der Anteil mittelschwerer Tätigkeit
maximal hälftig sein soll. Zur Schwerarbeit sei der Versicherte definitiv nicht
mehr geeignet. Darauf gestützt hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von 39 % ermittelt und infolgedessen den
Rentenanspruch ab 1. März 2006 verneint (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung, heute Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 88a Abs. 1 IVV
[SR 831.201]). Der Invaliditätsbemessung hat sie ein Valideneinkommen von Fr.
67'003.- zugrunde gelegt. Ohne den vom Beschwerdeführer verlangten Abzug vom
Tabellenlohn zu gewähren, hat sie das von der Verwaltung gestützt auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
(Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Männer, Total) und unter Berücksichtigung
der reduzierten Arbeitsfähigkeit auf Fr. 41'007.- festgesetzte
Invalideneinkommen übernommen.

3.
3.1 Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414
f.) bildet nur der Rentenanspruch bis 31. Oktober 2007. Soweit darüber hinaus
eine Rentenzusprache beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Streitig und zu prüfen ist lediglich die Rechtsfrage (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399), ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter)
Leidensabzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen sei.

3.3 Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist
(BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.; 129 V 472 E. 4.3.2. S. 481).

3.4 Die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind
nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (E.
1). Danach kann der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit bei voller
zeitlicher Präsenz verwerten, weshalb das kantonale Gericht einen in
Teilzeittätigkeit begründeten Abzug zu Recht ablehnte (Urteil 8C_765/2008 vom
11. Juli 2008 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere
dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person
selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind
hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch
bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteile
8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4; 9C_343/2008 vom 21. August 2008 E. 3.2;
8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.2). Dies ergibt sich daraus, dass der
Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Nichts anderes gilt, wenn - wie beim
Beschwerdeführer - der Anteil mittelschwerer Tätigkeit auf die Hälfte limitiert
ist, zumal der Vorinstanz beizupflichten ist, dass auch leidensadaptierte
Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten) nicht
nur im untersten (Lohn-)Bereich der massgebenden Kategorie vertreten sind.
Weiter ziehen die sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS
ergebenden Einschränkungen bezüglich Fahrtauglichkeit und Bedienung potentiell
gefährlicher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen
nach sich. Schliesslich sprechen weder das Alter (vgl. AHI S. 237, I 377/98 E.
4c) des knapp 37-jährigen Versicherten noch dessen (schweizerische)
Nationalität für ein reduziertes Einkommen.

3.5 Unter den gegebenen Umständen hat das kantonale Gericht nicht Bundesrecht
verletzt, wenn es die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn ablehnte und
damit für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2007 die Verneinung eines
Rentenanspruchs bestätigte.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann