Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 729/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_729/2009

Urteil vom 23. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009, welche an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich adressiert war und von diesem an
das Bundesgericht weitergeleitet wurde,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 20. August 2009 an A.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheine, zudem der angefochtene Entscheid nicht
beigelegt worden und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich
sei,
in die daraufhin von A.________ am 8. September 2009 eingereichte Eingabe,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. September 2009 an A.________, womit
er nochmals auf das Fehlen des vorinstanzlichen Entscheides hingewiesen wurde,
in die von A.________ am 16. September 2009 eingereichte - mit derjenigen vom
9. September 2009 identischen - Eingabe, welcher der vorinstanzliche Entscheid
beigelegt war,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. August 2009 diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass diese Mängel auch mit der neuen Eingabe vom 8. September 2009 nicht
behoben wurden, insbesondere eigentliche Rügen, die den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung genügen würden, sich also mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1) und im
Einzelnen aufzeigen würden, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, auch
in der neuen Rechtsschrift nicht enthalten sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb der Antrag auf
Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke