Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 726/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_726/2009

Urteil vom 23. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
6. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 6. August 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. September 2009 an R.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die Eingabe von R.________ vom 20. September 2009 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.),
dass die Eingabe vom 7. September 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält,
die Beschwerdeführerin sich auch nicht ansatzweise mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingabe vom 20. September 2009 die inhaltlichen Anforderungen auch
nicht erfüllt und zudem nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 14. September 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann