Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 720/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_720/2009

Urteil vom 29. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Bührer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Parteientschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 24. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 24. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von
D.________ gegen die (die Rentenleistungen einstellende) Verfügung der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 31. März 2009 erhobene Beschwerde in
dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung
zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über
den Rentenanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 2). Des Weitern sprach das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1500.- zulasten der IV-Stelle zu (Dispositiv-Ziff. 3) und schrieb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab
(Dispositiv-Ziff. 4).

B.
D.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, Ziff. 3
und 4 des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben und es sei ihr für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 5'500.- zuzusprechen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege für den letztinstanzlichen Prozess.

Erwägungen:

1.
Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481 f.). Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter
den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der zweite Tatbestand spielt hier von
vornherein keine Rolle: Ein Urteil des Bundesgerichts über den Ersatz der
Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren würde nicht sofort zu einem
Endentscheid in der Sache führen. Was das Erfordernis gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 133 V 645 erkannt, dass die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid
ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, auch
insofern der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu verneinen und daher auf
entsprechende Beschwerden nicht einzutreten ist. Diese Rechtsprechung wurde
mehrfach bestätigt (vgl. die zahlreichen Hinweise im Urteil 9C_567/2008 vom 30.
Oktober 2008, in welchem im Übrigen eine Praxisänderung abgelehnt wurde). Die
in einem Rückweisungsentscheid getroffene Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolge kann später durchaus noch beim Bundesgericht angefochten
werden, entweder selbständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab
Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der
Vorinstanz. Der Kosten-spruch im Rückweisungsentscheid wird mit dem
Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E. 2.2
S. 648; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis).

2.
Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

3.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Die unentgeltliche Verbeiständung setzt gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung zusätzlich voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur Wahrung der
Rechte der bedürftigen Partei notwendig ist.

Angesichts der in E. 1 dargelegten gefestigten Rechtsprechung ist das mit der
Beschwerde gestellte Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) kann demnach
nicht stattgegeben werden.

4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann