Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 717/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_717/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborenen, zuletzt ab September 2000 in der V.________ AG als
Betriebsmitarberiterin tätig gewesene K.________ meldete sich am 7. Juni 2004
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach beruflichen und
medizinischen Abklärungen, u.a. mit Einholung eines bidisziplinären Gutachtens
vom 25. April 2007 (Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen; Dr. med.
L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensik), sowie
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Konsultation des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (Stellungnahme vom 5. Oktober 2007) verneinte die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 12. November 2007 den Anspruch auf
eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der K.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 12. November 2007 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen,
eventualiter die Streitsache zwecks weiterer Abklärung und Neuverfügung an die
Verwaltung zurückzuweisen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 2. Juli 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden gesetzlichen
Grundlagen sowie der einschlägigen Rechtsprechung namentlich zur Bedeutung und
zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie zur Beweiswürdigung (BGE
132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen [insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S.
261 f.]; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) wird auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

3.
3.1 Nach den im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der
Dres. med. B.________ und L.________ vom 15. April 2007 getroffenen
Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) ist die
Arbeitsfähigkeit der - an chronischen, teils akut exacerbierenden Nacken- und
Rückenbeschwerden sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4), an einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10:F32.01) und an sozialen Phobien (ICD-10: F40.1) leidenden -
Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer vergleichbaren (Hilfs-)
Tätigkeit psychisch bedingt um 30 % eingeschränkt.

3.2 Die letztinstanzlich dagegen vorgebrachten Einwände sind - soweit nicht von
vornherein als im Rahmen von Art. 105 BGG unzulässige appellatorische Kritik an
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu werten - offensichtlich unbegründet:
Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage vollständig und inhaltlich
korrekt dargelegt und anschliessend einlässlich und sachbezogen, insbesondere
auch unter zutreffendem Hinweis auf die beweisrechtlich bedeutsame
Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I
701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) die Gründe
dargelegt, weshalb es dem erwähnten bidisziplinären Gutachten vom 17. April
2007 im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
ausschlaggebendes Gewicht beimisst und nicht auf die (mehr oder minder)
abweichenden Einschätzungen der behandelnden Dres. med. J.________ (Facharzt
FMH für Physikalische Medizin; Berichte vom 21. Juni 2004), S.________
(Psychiatrie/ Psychotherapie; Berichte vom 2. Mai 2005 und 22. November 2007)
und A.________ (Facharzt FMH für Rheumatologie; Stellungnahme vom 22. Februar
2008) abzustellen ist. Damit hat es den bundesrechtlichen Anforderungen an die
Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) Genüge getan; insbesondere
sind in der vorinstanzlichen Argumentation weder aktenwidrige Unterstellungen
noch - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin - unaufgelöste und
unauflösbare Widersprüche erkennbar, welche die Beweiswürdigung als willkürlich
oder deren Ergebnis als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen und
zusätzlichen Abklärungsbedarf begründen. Vor diesem Hintergrund besteht im
Rahmen der begrenzten Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 105 BGG kein Raum für
eine bundesgerichtliche Korrektur.

3.3 Zu keinem andern Ergebnis führt insbesondere der beschwerdeführerische
Einwand, die Vorinstanz habe das bundesrechtlich vorgegebene Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit verletzt; dieses könne mit einem numerischen
Wahrscheinlichkeitswert von 75 % beziffert werden. Nach dem im
Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen,
wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der
Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven
Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste
aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen
Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b,
125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch 130 III 324 f. E. 3.2 und 3.3), und
zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ.
in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425
E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen); ein
Wahrscheinlichkeitsgrad von generell 75 % ist damit offensichtlich nicht
vorausgesetzt. Dass die Vorinstanz jener Arbeitsfähigkeitseinschätzung gefolgt
ist, die sie bei objektiver Betrachtung als am wahrscheinlichsten den Tatsachen
entsprechend eingestuft hat, stellt somit keine Beweismassverletzung dar. Bei
genauer Betrachtung betrifft die Rüge der Beschwerdeführerin denn auch nicht
die Rechtsfrage nach dem richtigen Beweismass, sondern bezieht sie sich auch in
diesem Punkte auf die konkrete vorinstanzliche Beweiswürdigung und damit auf
Tatfragen, deren Ergänzung oder Berichtigung nach dem unter E. 3.2 hievor
Gesagten hier ausser Betracht fällt.

4.
Der mit Bezug auf die konkrete Invaliditätsbemessung nach Art. 16
(Einkommensvergleich) einzig vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz habe das
trotz Gesundheitsschadens zumutbare, aufgrund der Tabellenlöhne der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelte
Einkommen (Invalideneinkommen) ermessensmissbräuchlich (vgl. E. 1 hievor) bloss
um einen leidensbedingten Abzug von 10 % gekürzt (zur Einstufung als
Ermessensfrage: BGE 132 393 E. 3.3 S. 399; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.3 S.
328), ist ebenfalls offensichtlich unbegründet, legt doch die
Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert dar und ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Ermessensausübung von unsachlichen,
dem Zweck des leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., mit
Hinweisen) zuwiderlaufenden Erwägungen geleitet sein oder sie
Verfassungsvorgaben wie das Willkürverbot, das Gebot von Treu und Glauben, den
Rechtsgleichheitsgrundsatz oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl.
Art. 9, Art. 8 und Art. 5 Abs. 2 und 3 BV; BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen)
missachtet haben soll. Namentlich liegt kein Ermessensmissbrauch im Umstand,
dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall weder das Alter der
Versicherten (Jahrgang 1966) noch den Ausländerstatus
(Niederlassungsbewilligung C) als einen relevanten Abzugsfaktor eingestuft hat
(vgl. LSE 2004, TA9, S. 65 und TA12, S. 69 [je Frauen/Anforderungsniveau 4]).
Eine allenfalls lohnmindernde Auswirkung des Ausländerstatus und gegebenenfalls
anderer invaliditätsfremder Faktoren wurde im Übrigen vom kantonalen Gericht
mittels "Parallelisierung" der Vergleichseinkommen berücksichtigt
(angefochtener Entscheid, E. 4.2 in fine; vgl. auch BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai
2009, E. 6); für einen leidensbedingten Abzug zufolge Ausländerstatus besteht
bereits deswegen kein Raum (Urteil 8C_484/2008 vom 4. Juni 2009 E. 5.2.2).

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt (Art. 102
Abs. 1 BGG).

6.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz