Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 712/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_712/2009

Urteil vom 16. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
5. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 5. August 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 3. September 2009 an B.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von B.________ am 8. September 2009 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet -
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
zumal die Vorinstanz insbesondere bereits festgehalten hat, der
Beschwerdeführer bestehe nicht auf einer Herabsetzung der AHV-Beiträge, sondern
auf der Korrektur der Berechnungsgrundlagen (siehe angefochtener Entscheid
Sachverhalt Abschnitt A 3. Absatz),
dass die Verbesserung der Mängel der Begründung innerhalb der gesetzlich nicht
erstreckbaren Beschwerdefrist nicht erfolgt ist,
dass die Beschwerde, soweit sie die materielle Begründetheit der längst
rechtskräftig festgelegten Beiträge für die Jahre 2002 und 2003 bestreitet,
offensichtlich unzulässig ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz