Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 709/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_709/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 24. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene M.________ meldete sich im Mai 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit
Verfügung vom 3. Januar 2008 mangels eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der M.________ hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. August 2009 die Verfügung vom 3.
Januar 2008 auf, sprach ihr eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2006 zu und
wies die Sache zur Ermittlung des Rentenbetrages an die Verwaltung zurück.

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, den Entscheid vom 24. August aufzuheben und die
Verfügung vom 3. Januar 2008 zu bestätigen.
M.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das kantonale Gericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E.
2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2.
2.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V
504 E. 3.3 S. 507; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit
Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393
E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).

2.2 Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich
ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen
wird (vgl. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG sowie, je in der bis am 31. Dezember 2007
gültigen Fassung, Art. 28 Abs. 2 und 2bis IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt
sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung
der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl.
Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis am 31. Dezember 2007
gültigen Fassung; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396).

3.
3.1 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts ist die Versicherte im
Gesundheitsfall als voll erwerbstätig zu qualifizieren; folglich hat es den
Invaliditätsgrad ausschliesslich anhand eines Einkommensvergleichs ermittelt.

3.2 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das
Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.1) überprüft. Eine
Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit
im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung
erfolgt wäre (Urteil 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1; Entscheid des
Eidg. Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2), was jedoch
nicht der Fall ist.

3.3 Das kantonale Gericht hat festgestellt, der Angabe der Versicherten im
Fragebogen zur Rentenabklärung vom 15. Mai 2007, wonach sie im Gesundheitsfall
einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge, stünden keine konkreten
Hinweise entgegen, und die wahrscheinlichste Variante ihres hypothetischen
Verhaltens sei ein Beschäftigungsgrad von 100 %. Diese Feststellungen sind in
Würdigung der Aktenlage offensichtlich unrichtig (E. 1): Für sich allein ist
nicht ausschlaggebend, dass die Versicherte anlässlich der Abklärung an Ort und
Stelle eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Ausmass von 80 % geltend machte
(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Juli 2007, welchen die Vorinstanz
diesbezüglich für nicht beweiskräftig hält). Doch ist die frühere Ausübung
einer vollen Erwerbstätigkeit aus den Akten nicht ersichtlich und entgegen dem
kantonalen Gericht war die Ausbildung des älteren Sohnes laut Lehrvertrag vom
31. August 2004 im massgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen und verursachte keine
Kosten mehr. Vor allem aber hat das kantonale Gericht zu Unrecht nicht
beachtet, dass die Versicherte in der Beschwerde vom 1. Februar 2008 sowie in
der Replik vom 5. Mai 2008 die Annahme der IV-Stelle, wonach sie ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und
zu 20 % im Haushalt tätig wäre, ausdrücklich bestätigte. Diesem Umstand kommt
umso mehr Gewicht zu, als die Rechtsschriften von einem Rechtsanwalt verfasst
wurden, wobei davon auszugehen ist, dass er die Folgen für die
Invaliditätsbemessung (E. 2.2) unter dem Aspekt versicherungsrechtlicher
Überlegungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47) berücksichtigt hat.

3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin (ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen) als teilerwerbstätig im Umfang von 80 % zu gelten. Der
Invaliditätsgrad ist folglich unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
zu bestimmen.

4.
4.1
4.1.1 Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ist das
kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med.
S.________ vom 13. Februar 2007 und das rheumatologische Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 20. Februar 2007 zum Schluss gelangt, dass die Versicherte in
einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
4.1.2 Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch
unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang
dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und
2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen
anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden,
psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit
gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche
Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn)
oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent
durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei
vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE
130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.).
4.1.3 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu
dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden
unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und
gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen
guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft zumutbar (E. 4.1.2) ist. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; SR 830.1) darf sich dabei die Verwaltung
- und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen
Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen.
Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein
aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden
haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte
(insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit
berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus
unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a; AHI 2000 S. 153 E. 3), und ob die
von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine
Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien
standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.).
4.1.4 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die medizinischen Tatsachenfeststellungen
den Gutachten der Dres. med. S.________ und B.________ zu Recht vollen
Beweiswert beigemessen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352); was auch von den Parteien
nicht in Frage gestellt wird. Sie ist der Auffassung, die Annahme des Dr. med.
S.________, wonach die Versicherte mit ihren geringen seelisch-geistigen
Ressourcen auch bei einer zumutbaren Willensanstrengung nur zu 50 % einer
adaptierten Tätigkeit nachgehen könne, scheine durchaus plausibel. Dies hält
vor Bundesrecht nicht stand: Dr. med. S.________ hat mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit einzig eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Im
Hinblick auf die Rechtsfrage nach der Zumutbarkeit einer willentlichen
Überwindung des Leidens hat er eine mittelgradige begleitende Depression als
Folge der Schmerzen, keine relevanten körperlichen Begleiterkrankungen
(Bluthochdruck), einen relativ kurzen Verlauf (knapp zwei Jahre), keinen
sozialen Rückzug, keinen primären Krankheitsgewinn, einen kurzen
rehabilitativen stationären Behandlungsversuch mit geringer Kooperation sowie
viele Diskrepanzen bei der rheumatologischen Untersuchung festgehalten. Damit
sind die massgeblichen Kriterien (E. 4.1.2) offensichtlich nicht erfüllt, woran
auch die Berücksichtigung einer "Persönlichkeit mit geringen seelisch-geistigen
Ressourcen" - welchen Befund Dr. med. S.________ nicht als Diagnose mit
anerkannter Klassifikation stellte - allein nichts ändert. Der Gutachter hielt
das Verhalten der Versicherten für weniger auf Überwindung denn auf Anerkennung
der Schmerzen ausgerichtet, was auf eine ausgeprägte Krankheitsüberzeugung
schliessen lässt, wofür nicht die Invalidenversicherung einzustehen hat.
Entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung schliesslich kann als
chronische körperliche Begleiterkrankung nicht jenes Leiden - hier das im
Vordergrund stehende generalisierte Schmerzsyndrom bei die Arbeitsfähigkeit nur
geringgradig beeinträchtigenden rheumatologischen Befunden - gelten, welches
die anhaltende Schmerzstörung aufrechterhält (Urteil 9C_111/2008 vom 27. Januar
2009 E. 3.2 in fine).
4.1.5 In Bezug auf das Gutachten des Dr. med. B.________ hat die Vorinstanz
einzig festgestellt, dass sich daraus für angepasste Tätigkeiten eine
körperliche Arbeitsfähigkeit von 76,5 % ergebe. Dr. med. B.________ bezifferte
die Einschränkung im erwerblichen Bereich auf 25 % und begründete dies im
Umfang von 10 % mit der Notwendigkeit vermehrter Arbeitspausen und im Umfang
von 15 % mit einer Leistungsminderung aufgrund einer Dekonditionierung und
Selbstlimitierungstendenz. Die Frage, ob diese Gründe
sozialversicherungsrechtlich relevant und in der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu
berücksichtigen sind, kann offenbleiben, da selbst bei Annahme einer
Einschränkung von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des erwerblichen Bereichs hat die Vorinstanz auf den
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE 2006; Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Total)
abgestellt und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit,
der reduzierten Arbeitsfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges von 15 %
das Invalideneinkommen auf Fr. 21'368.- festgesetzt. Das Valideneinkommen hat
sie - ebenfalls auf der Grundlage der LSE 2006 - auf Fr. 50'278 beziffert,
woraus sich ein Invaliditätsgrad von 57,5 % ergeben hat.
4.2.2 Die Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; E. 1.2), ob für die
Bestimmung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn oder das bei Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte und weiterhin erzielbare
(geringere) Einkommen abzustellen sei (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V
222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen), kann offenbleiben, da sich die Differenz im
konkreten Fall nicht auf den Rentenanspruch auswirkt. Das Valideneinkommen ist
jedoch aufgrund des Status der Versicherten als Teilerwerbstätige (E. 3.4) um
20 % auf Fr. 40'222.- zu reduzieren. Unter Anrechnung einer Arbeitsfähigkeit in
adaptierten Tätigkeiten von 75 % (E. 4.1.5) ergibt sich bei im Übrigen
unveränderten Parametern ein Invalideneinkommen von Fr. 32'052.-. Daraus
resultiert im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 20 %.

4.3 Für die Festsetzung der Invalidität im Aufgabenbereich als Hausfrau fehlt
es an vorinstanzlichen Feststellungen (E. 3); soweit notwendig lassen sich
diese jedoch aufgrund der Akten ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Während die
Verwaltung gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 9. Mai 2006 (vgl. zu
dessen Beweiswert und zur Schadenminderungspflicht Urteil 9C_25/2008 vom 30.
Juni 2008 E. 4.2 mit Hinweisen) von einer Invalidität von 5,43 % ausging,
vertrat Dr. med. B.________ im Gutachten vom 20. Februar 2007 einen
Behinderungsgrad im Haushalt von 20 %, "heute weitgehend abgedeckt durch
Ehemann und Söhne". Eine darüber hinausgehende Einschränkung ist nicht
ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Invaliditätsgrad im
Aufgabenbereich beträgt daher maximal 20 %.

4.4 Insgesamt ergibt sich unter Anwendung der gemischten Methode ein
Invaliditätsgrad von höchstens 20 % (0,8 x 20 % + 0,2 x 20 %), was einen
Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst (Art. 28 IVG). Im Übrigen wäre
ein Rentenanspruch auch zu verneinen, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen
zum hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit nicht als offensichtlich
unrichtig qualifiziert würden (E. 3.3) und die Invalidität nur mittels
Einkommensvergleich zu ermitteln wäre: Bei einem Valideneinkommen von Fr.
50'278.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'052.- (Fr. 50'278.- x 0,75
[maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit] x 0,85 [Leidensabzug]) resultiert
ein - ebenfalls ungenügender - Invaliditätsgrad von 36 %. Die Beschwerde ist
begründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 24. August 2009 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann