Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 708/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_708/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

J.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Benedikt Landolt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene J.________ war ab 1. April 1985 als Lagermitarbeiter in einem
Transportunternehmen erwerbstätig. Ab 14. Dezember 2002 arbeitete er
krankheitsbedingt nicht mehr. Auf Ende Juni 2003 wurde das Arbeitsverhältnis
aufgrund der schlechten Wirtschaftslage aufgelöst. Im Januar 2004 meldete sich
J.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente.
Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 14. November 2007).

B.
In Gutheissung der Beschwerde des J.________ hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen die Verfügung vom 14. November 2007 auf und sprach dem
Versicherten im Sinne der Erwägungen mit Wirkung ab 1. April 2006 eine
Viertelsrente zu (Entscheid vom 13. August 2009).

C.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. August 2009 sei
aufzuheben.
J.________ beantragt die Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherungen
Gutheissung der Beschwerde, welcher aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das
kantonale Versicherungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 44 % ermittelt, was
Anspruch auf eine Viertelsrente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das
Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundesamtes für Statistik (LSE 06) berechnet.
Dabei hat es einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gemäss BGE 126 V 75
vorgenommen. Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare
Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab April 2006 hat es gestützt auf die Gutachten
des Instituts B.________ vom 16. August 2005 und 3. Juli 2007 festgesetzt.
Danach sind körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnden
Positionen aus somatischer Sicht ohne Einschränkung, aus psychiatrischer Sicht
mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar.

2.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt einzig, ein Abzug vom Tabellenlohn
gemäss BGE 126 V 75 sei nicht gerechtfertigt.
2.1
2.1.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad (vgl. LSE 94 S. 51) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil 9C_368/2009
vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche
gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können,
ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei
Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt
wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteile I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1
und I 793/06 vom 4. Oktober 2007 E. 2; vgl. auch Urteile 8C_664/2007 vom 14.
April 2008 E. 8.3 und I 101/07 vom 3. Januar 2008 E. 6.2; anders dagegen bei
den Frauen: Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2 sowie Urteile des
Eidg. Versicherungsgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.6.2 und I 704/
03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1.2).
2.1.2 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht
publiziert in: BGE 135 V 297). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Abzuges vom Tabellenlohn dagegen ist eine
Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur mehr
dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen Urteil I 793/06 vom 4. Oktober
2007 E. 2.3; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1).

2.2 Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn von 15 % wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, wechselnde Positionen einnehmen,
längerdauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten
vermeiden und eine Limite für Hebe- und Trageleistungen von 15 kg einhalten zu
können. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung bedürfe er sodann der
Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Er müsse ärztlich
verschriebene Medikamente, vor allem Antidepressiva in hohen Dosen einnehmen,
was zu Konzentrationsproblemen führen könne und ein allfälliges
Sicherheitsrisiko darstelle. Der Versicherte sei zudem behinderungsbedingt
weniger flexibel einsetzbar (etwa in Bezug auf Überstunden, kurzfristige
Einsätze an einem nicht adaptierten Arbeitsplatz). Ebenfalls bestehe ein
höheres Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen dem Arbeitsplatz fernbleiben zu
müssen. Um diese Nachteile zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben,
müsse der Versicherte daher seine Arbeitskraft zu einem entsprechend tieferen
Lohn anbieten.

Im Weitern bestehe nach den medizinischen Vorgaben eine um 20 % reduzierte
Leistungsfähigkeit (begründet mit einem leicht erhöhten Pausenbedarf und einer
gewissen Verlangsamung des Arbeitstempos) für eine ganztägige Präsenz. Kein
Arbeitgeber sei bereit, einem ganztägig anwesenden Arbeitnehmer für eine
Leistung von 80 % einen höheren Lohn zu bezahlen als dem zeitlich nur 80 %
Anwesenden ohne Leistungseinbusse. Tendenziell dürfte eher das Gegenteil der
Fall sein, was statistisch jedoch nicht belegbar sei. Es rechtfertige sich
daher, den statistisch ausgewiesenen Lohnnachteil von Teilzeit arbeitenden
Männern auch bei vollzeitlich mit eingeschränkter Leistung arbeitsfähigen
Versicherten im Rahmen des Abzugs vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 zu
berücksichtigen. Der standardisierte Bruttolohn von Männern in einfachen und
repetitiven Tätigkeiten des privaten Sektors mit einem Arbeitspensum zwischen
75 % und 89 % sei verglichen mit einem Vollzeitpensum um 5,86 % (recte: 6,14 %)
tiefer (LSE 06 Tabelle T2* S. 16).

Insgesamt erscheine ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn als angemessen.
2.3
2.3.1 Die IV-Stelle bringt zu Recht vor, dass behinderungsbedingt aus
somatischer Sicht kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Dem
Beschwerdegegner sind grundsätzlich alle leichten bis mittelschweren Arbeiten
zumutbar, und zwar zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt, wie das
Bundesamt unter Hinweis auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 3. Juli
2007 festhält (vgl. auch Urteile 8C_559/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 4, 9C_343
/2008 vom 21. August 2008 E. 3.2 und 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3.2).
Anforderungs- und Belastungsprofil, wie das Einnehmen wechselnder Positionen,
Vermeiden von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und Traglimiten
bestimmen das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, welche unter
Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der
versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (Urteil 9C_624/2009
vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit
Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme
einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Der
Beschwerdegegner hält denn auch selber fest, dass seine
Beschäftigungsmöglichkeiten verglichen mit einem Gesunden in sonst
vergleichbarer Lage behinderungsbedingt eingeschränkt sind. Es steht ihm
indessen immer noch ein genügend grosses Arbeitsmarktsegment offen.
2.3.2 Das Vorstehende gilt grundsätzlich auch in Bezug auf einen allfälligen
psychisch bedingten Abzug vom Tabellenlohn. Es kommt dazu, dass den
Auswirkungen des psychischen Leidens (rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0] gemäss Gutachten des Instituts
B.________ vom 3. Juli 2007) auf die Arbeitsfähigkeit mit einer anerkannten
Leistungsverminderung um 20 % Rechnung getragen wurde. Eine psychisch bedingt
verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen ist bisher
von der Gerichtspraxis nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand anerkannt
worden (vgl. Urteile 8C_221/2009 vom 27. Mai 2009 E. 4.2.2 und 9C_362/2008 vom
14. November 2008 E. 3.2.4, wonach es hierbei in erster Linie um die realen
Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, geht). In
Anbetracht von Art und Schweregrad der Störung besteht vorliegend kein Anlass,
anders zu entscheiden.

Sodann führt die Vorinstanz nicht näher aus, inwiefern die Einnahme von
Medikamenten in hoher Dosis zu einem für die Abzugsfrage beachtlichen
Sicherheitsrisiko führen soll. Im Gutachten des Instituts B.________ vom 3.
Juli 2007 jedenfalls finden sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, wie auch
die IV-Stelle einwendet. Der Beschwerdegegner mutmasst, die Experten hätten
sich mit diesem Aspekt gar nicht auseinandergesetzt, da ihre Aufgabe die
generelle Umschreibung der Arbeitsfähigkeit, nicht aber auch einzelner
Tätigkeiten gewesen sei. Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass die
Gutachter die möglichen Nebenwirkungen der Medikamente angesprochen und
diskutiert hätten, wenn sie für die Frage der Arbeitsfähigkeit von Relevanz
gewesen wären. Sind als Folge der medikamentösen Therapie die
Reaktionsfähigkeit, die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit, Werkzeuge oder
Maschinen zu bedienen, möglicherweise beeinträchtigt, wie der Beschwerdegegner
vorbringt, fallen Tätigkeiten, welche diese Eigenschaften verlangen, ausser
Betracht. Es geht auch hier in erster Linie um die realen Chancen, auf dem
freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden resp. um das Spektrum der
gesundheitlich bedingt noch in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten.

Im Weitern kann auch ein angeblich höheres Risiko, aus krankheitsbedingten
Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen, jedenfalls unter den gegebenen
Umständen nicht als Abzugsgrund anerkannt werden. Anders zu entscheiden wäre
nur, wenn statistisch belegt Erwerbstätige mit gesundheitlich bedingt
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit längere krankheitsbedingte Absenzen vom
Arbeitsplatz aufwiesen als uneingeschränkt arbeitsfähige Erwerbstätige.
Schliesslich mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner psychisch bedingt weniger
flexibel einsetzbar ist etwa in Bezug auf das Leisten von Überstunden. Dieser
Umstand kann indessen nicht als abzugsrelevant anerkannt werden. Stellen,
welche eine solche Flexibilität verlangen, fallen vorweg ausser Betracht, ohne
dass gesagt werden könnte, das aufgrund des Anforderungs- und Belastungsprofils
in Frage kommende Arbeitsmarktsegment werde dadurch entscheidend verkleinert.
2.3.3 Es bestehen somit keine direkt mit der Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksame Umstände, welche einen
(behinderungsbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigten.

2.4 Der Beschwerdegegner bringt vor, um seine gesundheitliche Situation
einigermassen stabil zu halten, habe er während eines Monats zwischen 13 und 14
Arzttermine, davon zwei Kontrollen beim Hausarzt, einzuhalten und
Therapiesitzungen zu besuchen. Da er seine ihm verbliebene Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 80 % nur bei einer ganztägigen Präsenz erbringen könne,
müssten die Arztbesuche und Therapien notwendigerweise während der Arbeitszeit
stattfinden. Es könne nicht erwartet werden, dass selbst ein toleranter
Arbeitgeber ihm diese regelmässigen Absenzen ohne Lohneinbussen gestattete.

Die Vorinstanz hat sich zu den selben Vorbringen in der Beschwerde und in der
Replik nicht geäussert. Ob sie damit implizit diesen Umständen keine Bedeutung
für die Abzugsfrage beimessen wollte, ist unklar. Wie es sich damit verhält,
kann jedoch offenbleiben. Im Gutachten des Instituts B.________ vom 3. Juli
2007 wurden aus orthopädischer Sicht aktivierende Massnahmen grundsätzlich als
sinnvoll bezeichnet, idealerweise in Form einer regelmässigen Arbeitstätigkeit,
alternativ dazu auch durch Absolvierung eines täglichen Ertüchtigungsprogramms.
Auf psychiatrischer Ebene wurde eine Fortsetzung der Gesprächstherapie und eine
weitere konsequente Einnahme der verordneten Medikation empfohlen. Ebenfalls
sollte die enzymmässige Hepatopathie kontrolliert und allfällige weitere
Massnahmen je nach Befund durchgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass bei
Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit die offenbar aktuell zwei Mal in
der Woche durchgeführte Physiotherapie nicht zwingend erforderlich ist. Somit
reduziert sich die Anzahl Arzttermine, worunter zwei Kontrollen beim Hausarzt,
und (Gesprächs-)Therapiesitzungen auf vier bis maximal fünf im Monat. Sodann
ist davon auszugehen, dass (die behandelnden) Ärzte auch während Randzeiten,
nicht selten sogar darüber hinaus, insbesondere samstags arbeiten. Unter diesen
Umständen lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn wegen behandlungs- und
therapiebedingten Fehlens am Arbeitsplatz nicht begründen.

2.5 Wie die IV-Stelle zu Recht geltend macht, widerspricht die vorinstanzliche
Anerkennung eines Abzugs vom Tabellenlohn beim vollzeitlich arbeitsfähigen,
psychisch bedingt lediglich zu 80 % leistungsfähigen Versicherten in Analogie
zum Teilzeitabzug bei Männern, welche gesundheitlich bedingt nicht mehr
vollzeitlich erwerbstätig sein können (vgl. E. 2.1.1), der Rechtsprechung. Das
kantonale Gericht ist sinngemäss aus Gründen der Gleichbehandlung (und unter
Hinweis auf das Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008, welches indessen nicht
einschlägig ist, wie die Verwaltung zu Recht vorbringt) davon abgewichen (E.
2.2).
2.5.1 Im Urteil I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.2 hat das Bundesgericht, I.
sozialrechtliche Abteilung, die Gründe dargelegt, weshalb in Bezug auf einen
allfälligen Abzug vom Tabellenlohn eine gesundheitlich bedingte
Teilzeittätigkeit sich nicht mit einer Vollzeittätigkeit mit gesundheitlich
bedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit vergleichen lässt. Es hat Folgendes
erwogen:
Die Ursachen, weshalb Teilzeittätigkeiten in der Regel überproportional
niedriger entlöhnt werden als Vollzeittätigkeiten, sind höchstens teilweise
bekannt. Daher kann eine Gleichbehandlung der beiden Tätigkeitsarten beim
Leidensabzug auch nicht damit begründet werden, bei Vollzeittätigkeiten mit
eingeschränkter Leistungsfähigkeit wirkten sich regelmässig die selben
ökonomischen Gesichtspunkte aus wie bei Teilzeittätigkeiten. Zwar mag in
Einzelfällen eine solche Vollzeittätigkeit tatsächlich mit einem
überproportionalen Minderverdienst verbunden sein. Dass dies in gleicher Weise
wie bei den Teilzeittätigkeiten den Regelfall darstellt, lässt sich aber nicht
zuverlässig sagen, zumal auch Faktoren angeführt werden könnten, welche eine
Vollzeittätigkeit mit eingeschränktem Leistungsvermögen für einen Arbeitgeber
attraktiver erscheinen lassen als eine Teilzeittätigkeit. Zu erwähnen ist hier
etwa, dass eine vollzeitliche Anwesenheit grössere Flexibilität bei der
Einsatzplanung bietet.
2.5.2 Der Umstand allein, dass die Ursachen für die in der Regel
vergleichsweise tiefere Entlöhnung von Teilzeitarbeit gegenüber
Vollzeittätigkeiten höchstens teilweise bekannt sind, stellt keinen
ersichtlichen Grund dar, um vollzeitlich arbeitsfähige, aber lediglich
eingeschränkt leistungsfähige Männer anders zu behandeln als gesundheitlich
bedingt Teilzeit arbeitende, in diesem im Rahmen aber voll leistungsfähige
Männer. Die innerhalb eines Normalarbeitspensums erbrachte Leistung ist bei
beiden Kategorien von (behinderten) Arbeitnehmern grundsätzlich dieselbe. Dass
die vergleichsweise tiefere Entlöhnung von Teilzeitarbeit statistisch belegt
ist (vgl. dazu die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen in
den seit 1994 vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen [LSE], zuletzt LSE 06 Tabelle T2* S. 16), solche Angaben
in Bezug auf Vollzeitarbeit bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit hingegen
fehlen, kann sich nicht zu Ungunsten der betroffenen Versicherten auswirken,
wie die Vorinstanz zu Recht dafürhält (E. 2.2). Deswegen ändert sich jedoch im
Ergebnis nichts, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, weshalb die Frage einer
Änderung der mit dem erwähnten Urteil I 69/07 begründeten und seither mehrfach
bestätigten (Urteile 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5.
Juni 2008 E. 4, 9C_980/2009 vom 4. März 2009 E. 3.1.2) Gerichtspraxis
offenbleiben kann.

2.6 2006 erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) bei einem Arbeitspensum zwischen 75 %
und 89 % ein aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum um 6,14 % tieferes Einkommen
als Vollzeitbeschäftigte (LSE 06 S. 16 Tabelle T 2*). Ein Abzug vom
Tabellenlohn in dieser Höhe ergäbe gemäss vorinstanzlichem Einkommensvergleich
bei sonst gleichen Berechnungsfaktoren einen Invaliditätsgrad von 38,7 % ([[Fr.
73'690.- - [Fr. 60'145.- x 0,9386] x 0,8]/Fr. 73'690.-] x 100%). Es besteht
somit kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist begründet.

3.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_515/2009 vom 14. September
2009 E. 4).

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler