Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 69/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_69/2009

Urteil vom 13. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 10. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle Glarus das Begehren der 1956 geborenen A.________ um
Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 5. September 1995 abgelehnt
hatte, meldete sich die Versicherte am 22. Dezember 2003 unter Hinweis auf ein
Rückenleiden von neuem bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
Verwaltung klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und
stellte mit durch Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 bestätigter Verfügung
vom 28. April 2005 wiederum fest, es bestehe - bei einem Invaliditätsgrad von
25 Prozent - kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus hiess die dagegen gerichtete Beschwerde am 5. September 2006
gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung
zurück. Diese holte beim Universitätsspital X.________ ein interdisziplinäres
Gutachten vom 2. April 2007 ein und lehnte in der Folge das Leistungsgesuch
erneut ab, wobei sie jetzt von einem Invaliditätsgrad von 18 Prozent ausging
(Verfügung vom 10. September 2007).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde
ab (Entscheid vom 10. Dezember 2008).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, die Sache sei, nach Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, "im Sinne der Erwägungen" an das kantonale Gericht oder an die
Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei ihr spätestens mit Wirkung ab Januar
2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der
Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
3.1 Die am 2. April 2007 erstattete Expertise des Universitätsspitals
X.________ beruht auf internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer
Untersuchung. Das kantonale Gericht führte aus, für die Festlegung der
Arbeitsfähigkeit seien dem Gutachten folgend allein die körperlichen Befunde
(chronisches zervikales und lumbal betontes Panvertebralsyndrom) massgebend.
Eine auf das Rückenleiden Rücksicht nehmende leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeit sei der Versicherten jedenfalls in einem Umfang von
mindestens 80 Prozent zumutbar. Bei einem Vergleich des ohne den
Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) von Fr. 46'303.-
mit einem auf statistischem Wege ermittelten Invalideneinkommen (von insoweit
Fr. 38'868.-) ergebe sich dergestalt - selbst bei Anwendung des höchstmöglichen
leidensbedingten Abzugs von 25 Prozent (Invalideneinkommen: Fr. 29'151.-) ein
nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 Prozent.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, nach gutachtlicher Feststellung
sei nur ein Teil der dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeiten mit einem
Pensum von 80 Prozent ausübbar. Eine selektive Heranziehung derjenigen
Verweisungstätigkeiten, in welchen die beste Leistungsfähigkeit bestehe, sei
unzulässig; vielmehr müsse auf die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit in Bezug
auf alle in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten abgestellt werden. Die
Sachverständigen des Universitätsspitals X.________ hielten indessen fest, dass
sich die Arbeitsfähigkeit, die in den angestammten Berufen (der Raumpflegerin
und Fabrikarbeiterin) 50 Prozent betrage, bezogen auf Verweisungstätigkeiten
nur dann auf dieses Ausmass reduziere, wenn die Rahmenbedingungen einer
leidensangepassten Arbeit (Vermeiden von Verrichtungen, die eine Zwangshaltung
der Hals- und Brustwirbelsäule oder den wiederholten bzw. andauernden Einsatz
der Arme "in oder über der Horizontalen" bedingen) nicht eingehalten werden
könnten (Gutachten vom 2. April 2007, S. 21). Die erwähnten Einschränkungen
sind nicht so beschaffen, dass davon ausgegangen werden müsste, in einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) seien nicht ausreichend Stellen
vorhanden, welche dem gesundheitsschadenbedingten Anforderungsprofil
vollständig entsprechen.

3.3 Mit Bezug auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbliebenen
Leistungsfähigkeit werfen die zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin die
Frage auf, ob es gerechtfertigt war, dass die Vorinstanzen auf den
standardisierten Durchschnittslohn gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für einfache und
repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor zurückgegriffen haben. Dies
ist zu bejahen. Im Unterschied zu den im Urteil I 253/06 vom 5. Juni 2007 (E.
8) zu beurteilenden Verhältnissen konzentrieren sich die Erwerbsmöglichkeiten
der Versicherten nicht auf einen Wirtschaftssektor mit vergleichsweise tiefen
Durchschnittslöhnen. Die weiter geltend gemachte Unterdurchschnittlichkeit des
- dem Valideneinkommen zugrunde liegenden - angestammten Lohns führt auf Seiten
des Invalideneinkommens nicht zu einer Parallelisierung gemäss BGE 134 V 322,
weil der Unterschied zwischen früherem Lohn und statistischem Durchschnittswert
(von knapp fünf Prozent) nicht deutlich im Sinne dieser Rechtsprechung ist
(vgl. Urteil 9C_404/2007 vom 11. April 2008 E. 2.3, in: SVR 2008 IV Nr. 49 S.
163).
Unbegründet ist schliesslich die Rüge, das kantonale Gericht habe sich nicht
ausreichend mit der Frage des Abzugs vom statistisch ermittelten hypothetischen
Einkommen aus einer zumutbaren Verweisungstätigkeit auseinandergesetzt; die
Verwaltung hatte einen Abzug in Höhe von 15 Prozent vorgenommen. Die Vorinstanz
durfte die Höhe der Korrektivs offenlassen, weil selbst bei maximaler
Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Spielraums kein anspruchsbegründender
Invaliditätsgrad resultierte. Eine Anwendung des Höchstsatzes von 25 Prozent
fiele hier allerdings aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V
75) ohnehin ausser Betracht.

4.
4.1 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein
sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des
Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, der Invaliditätsgrad betrage jedenfalls weniger als 40
Prozent (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2007 geltenden Fassung]), ist
nach dem Gesagten bundesrechtskonform.

4.2 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub