Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 693/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_693/2009

Urteil vom 10. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführer,

gegen

Personalvorsorgestiftung A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Leistungen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 10. Mai 1999 meldete sich der 1970 geborene K.________ unter Hinweis darauf,
dass er wegen seiner "Bandscheiben und Nerven" nicht mehr arbeitsfähig sei, bei
der liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente
an. Von September 2000 bis September 2001 war er bei der X.________ AG,
Zweigniederlassung Schweiz, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der
Personalvorsorgestiftung A.________ AG berufsvorsorgeversichert, während die
Anstalt "Liechtensteinische Invalidenversicherung" mit Verfügung vom 28. August
2001 einen Leistungsanspruch ablehnte. Auf ein erneutes Rentengesuch vom 10.
September 2002 hin sprach sie ihm nach Erlass eines Vorbescheides vom 28. April
2003 mit Verfügung vom 23. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente ab Oktober 2002
zu. Nach einer ursprünglichen Herabsetzungsverfügung vom 20. September 2004
bestätigte die IV mit Widerrufsverfügung vom 1. Dezember 2006 die ganze Rente.
Auf Gesuch hin lehnte die Personalvorsorgestiftung einen Anspruch aus BVG mit
Schreiben vom 19. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 ab.

B.
Nachdem der Oberste Fürstliche Gerichtshof die örtliche Unzuständigkeit der
Liechtensteiner Gerichte für die Klage vom 22. Juni 2006 mit Urteil vom 14.
Juni 2007 in dritter Instanz festgestellt hatte, beantragte K.________ mit
Eingabe vom 22. April 2008 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die
Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente rückwirkend ab 1. Oktober 2002. Das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage mit Entscheid vom
14. Juli 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Prozessführung.
Die Personalvorsorgestiftung A.________ AG schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht prüft nach Art. 106 Abs. 1 BGG frei, ob der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich der von der Schweiz
abgeschlossenen internationalen Verträge (BGE 135 II 243 E. 2; vgl. auch MARKUS
SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 50 ff. zu Art. 95 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig
oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs.
2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Im Streit steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der
beruflichen Vorsorge. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war
dieser als türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Fürstentum
Liechtenstein bei der X.________ AG, Zweigniederlassung Schweiz, angestellt und
im Werk der Arbeitgeberin in der Schweiz arbeitstätig. Angesichts dieses
grenzüberschreitenden Sachverhalts stellt sich zunächst die Frage nach dem
anwendbaren Recht.

2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) in Kraft getreten. Da der Versicherte nicht Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates ist, sondern Angehöriger eines Drittstaates (Türkei),
fällt er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FZA sowie der
Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 1408/71), weshalb dieses nicht anwendbar ist. Die Verordnung
(EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf
Drittstaatsangehörige ist für die Schweiz im Rahmen des FZA nicht erheblich (in
BGE 136 V zu publizierendes Urteil 8C_994/2009 vom 16. April 2010 E. 6.4).

2.2 Auch das als Folge des FZA zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten angepasste und in dieser Fassung seit
1. Juni 2002 in Kraft stehende Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen; SR 0.632.31), das
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Art. 21 des
Übereinkommens) ebenfalls auf die Verordnung Nr. 1408/71 und die Verordnung Nr.
574/72 verweist (Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs), ist nur auf Angehörige der Mitgliedstaaten (Island,
Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) anwendbar, weshalb auch hier der Versicherte
nicht in den persönlichen Anwendungsbereich fällt.

2.3 Schliesslich ist das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom
8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) zwar auf Drittstaatsangehörige teilweise
anwendbar (vgl. dessen Art. 3 Abs. 3), enthält jedoch ebenso wie die
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.514.12)
abgesehen von Art. 20a des Schlussprotokolls, das den Transfer von
Freizügigkeitsguthaben regelt, keine weiteren Bestimmungen über die berufliche
Vorsorge.

2.4 Mangels zwischenstaatlicher Regelung zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein ist deshalb für Ansprüche des Beschwerdeführers aus
beruflicher Vorsorge schweizerisches Recht anwendbar. Auf Grund seiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz war der Beschwerdeführer bei der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert
(Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) und deshalb dem Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstellt (Art. 5 Abs. 1 BVG).

2.5 Diese Lösung entspricht im Übrigen auch derjenigen des
Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Türkei, wonach die Gesetzgebung jenes
Landes massgeblich ist, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 4 des
Abkommens vom 1. Mai 1969, SR 0.831.109.763.1). Auch wenn das Abkommen keine
Regelung über die berufliche Vorsorge enthält, sondern die
grenzüberschreitenden Sachverhalte im Bereich der AHV und IV, der
obligatorischen Unfallversicherung und der Familienzulagen regelt, kann die
dort getroffene Lösung vorliegend analog herangezogen werden.

3.
Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch auf
Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 Prozent
invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft
getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von
mindestens 40 Prozent Anspruch auf Invalidenleistungen. Der Leistungsanspruch
aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge wegen Invalidität setzt voraus, dass
die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der
Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach
Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung und Art. 23 lit. b BVG in der ab 1. Januar 2005
gültigen Fassung). Das Gesetz knüpft mithin den Anspruch auf die Ausrichtung
einer Invalidenleistung an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE
134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 Prozent betragen
(Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, in: SVR 2008 BVG Nr. 34 mit
Hinweisen).
Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt
voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff vgl. Urteil B 49/00 vom
7. Januar 2003 E. 3, in: SZS 2003 S. 521) und Invalidität ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht. Die hinreichende sachliche Konnexität ist
zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt,
im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war (BGE 134 V
20 E. 3.2 S. 22; 123 V 262 E. 1c S. 265; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.).
Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere
Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der früheren
Vorsorgeeinrichtung setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist
(BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der
gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss
bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).
Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), ist eine Tatfrage.
Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht
lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer
Würdigung konkreter Umstände beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG; Urteile 9C_339/2007 vom 5. März 2008, E. 5.2 mit Hinweis und 9C_182/
2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Dies gilt ebenso für Feststellungen der
Vorinstanz, als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum Gesundheitszustand (Befund,
Diagnose etc.), zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit.
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt
(Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2, in: SVR 2008 BVG Nr. 34).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers,
die zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
von September 2000 bis Ende Oktober 2001 (einschliesslich der einmonatigen
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Dabei steht
insbesondere in Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung bei ihrer
Anspruchsbeurteilung an den Entscheid der liechtensteinischen
Invalidenversicherung gebunden ist, welche dem Versicherten mit Verfügung vom
23. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
Oktober 2002 zugesprochen hatte, was den Beginn der einjährigen Wartezeit im
Oktober 2001 impliziert.
Die Vorinstanz hat eine Bindungswirkung verneint, da die liechtensteinische
Invalidenversicherung ihren Entscheid nicht gestützt auf schweizerische
Rechtsnormen gefällt habe und soweit ersichtlich der Beschwerdegegnerin weder
der Vorbescheid vom 28. April 2003 und die IV Verfügungen vom 28. August 2001
und 20. September 2004 noch die Widerrufsverfügung vom 1. Dezember 2006
zugestellt worden seien.
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die
Vorsorgeeinrichtung sei auf Grund ihrer Zusicherungen in Art. 12 Ziffer 2 des
Reglements auch an die Verfügungen der liechtensteinischen IV gebunden,
einerseits weil ansonsten diese Reglementsbestimmung toter Buchstabe würde, da
die meisten Arbeitnehmer in Liechtenstein tätig seien und deshalb in den
überwiegenden Fällen die IV-Ansprüche vor der liechtensteinischen IV geltend
gemacht werden müssten, andererseits weil das liechtensteinische IVG eine
Zustellung der Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung und damit deren Miteinbezug
ins IV-Verfahren gar nicht vorsehe.

4.1 Zunächst ist angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts zu prüfen,
ob sich aus einem zwischenstaatlichen Abkommen ergibt, dass der Entscheid der
liechtensteinischen Invalidenversicherung bei der Beurteilung des BVG-Anspruchs
zu berücksichtigen ist.

4.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.1-2.4 hievor), ist weder das
FZA noch das EFTA-Übereinkommen anwendbar, da der Beschwerdeführer
Staatsangehöriger eines Drittstaates ist. Da das bilaterale Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über
Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) wie erwähnt (E. 2.3)
abgesehen von Art. 20a des Schlussprotokolls keine Bestimmungen über die
berufliche Vorsorge enthält und sich auch zur Koordination von Entscheiden der
Invalidenversicherungen mit Ansprüchen der beruflichen Vorsorge nicht äussert,
kann für die Frage, inwieweit die liechtensteinische IV-Verfügung für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs nach BVG zu berücksichtigen ist, auf
schweizerisches Recht und die entsprechende Rechtsprechung abgestellt werden.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der
gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) - und vorbehältlich eines gestützt
auf Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG reglementarisch abweichend von Art. 23 BVG
definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos auch im Bereich
der weitergehenden Vorsorge - an die Feststellungen der IV-Organe gebunden.
Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf
Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar
erscheint. Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die
Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein
selbstständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet,
eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von
Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der
Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des
Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die
Vorsorgeeinrichtung hingegen im Rahmen des von der IV-Stelle Verfügten, ja
stützt sie sich sogar darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des
Vorsorgeversicherers in das IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall muss
sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der Feststellungen der
Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die
Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war (SZS 2004 S. 451, B 39/
03); auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der
Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8
E. 3 mit Hinweisen, I 808/05 vom 9. Juni 2006; Urteil 9C_234/2009 vom 2. Juni
2010 E. 3.2). Eine Verfügung der Invalidenversicherung vermag namentlich dann
keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtungen zu entfalten, wenn der
Beginn der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) wegen der vorgängigen Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen nicht exakt festgelegt werden musste (vgl. Urteil B 79
/99 vom 26. Januar 2001, E. 6) oder wenn die Invalidenrente auf Grund einer
verspäteten Anmeldung im Sinne des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen
Art. 48 Abs. 2 IVG ausgerichtet wird, da auch diesfalls kein Anlass für die
IV-Stelle besteht, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit genau zu ermitteln (SVR
2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.3; Urteil B 63/04 vom 28. Dezember
2004, E. 3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen auch HÜRZELER,
Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss. 2005, Basel 2006,
Rz. 546).
Ob die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden
ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95
lit. a BGG). Dasselbe gilt für die Frage, ob eine allfällige Unrichtigkeit
offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt (SZS 2008
S. 383 E. 4.1.1, 9C_182/2007).

5.2 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 4 hievor),
wurden der Vorsorgeeinrichtung die Verfügungen der Invalidenversicherung nicht
zugestellt und diese damit nicht in das invalidenversicherungsrechtliche
Verfahren einbezogen, weshalb schon deshalb keine Bindung an die Feststellungen
der liechtensteinischen Invalidenversicherung besteht. Sodann hat die
Vorinstanz richtig dargetan, dass die liechtensteinische Invalidenversicherung
den Beginn der Wartefrist offensichtlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt hatte, was ohne entsprechende beweiskräftige
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht Basis für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bilden kann. Damit ist auch wegen offensichtlicher Unhaltbarkeit der
Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht auf diese abzustellen
(SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97).
Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verschwiegenheitspflicht
der liechtensteinischen Invalidenversicherung nichts.

5.3 Die Vorinstanz stellte bei der Beurteilung des Eintritts der massgebenden
Arbeitsunfähigkeit auf das Gutachten der Klinik B.________ vom 26. Februar 2001
ab und begründete dies damit, dass darin zwar eine Arbeitsfähigkeit für die
angestammte schwere Tätigkeit verneint worden sei, nur eben nicht aus
psychischen Gründen und auch nicht ab 1. Januar 2001, sondern rein
rückenbedingt und bereits ab 4. Mai 1999. Das kantonale Gericht schloss daraus
und aus den weiteren Arztberichten, eine psychiatrisch begründete Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit habe damals nicht bestanden, und hinsichtlich des
psychiatrischen Gesundheitszustandes des Versicherten habe sich jedenfalls bis
Ende 2001 auch keine veränderte Situation ergeben. Erst mit dem Suizidversuch
Anfang 2002 und der anschliessenden Behandlung im Spital Y.________ erscheine
eine dauerhafte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Mit anderen Worten habe beim Versicherten
bezogen auf die angestammte schwere Tätigkeit schon relativ lange vor Eintritt
bei der Beschwerdegegnerin eine relevante dauernde Arbeitsunfähigkeit auf Grund
des bei ihm diagnostizierten Rückenleidens bestanden. Ein Eintritt einer
dauerhaften psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des
streitigen Vorsorgeverhältnisses könne ebenfalls nicht als überwiegend
wahrscheinlich belegt gelten. In diese Richtung gehe auch das Gutachten
Z.________ vom 28. August 2008.

5.4 Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann nicht
gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits willkürlich, wenn
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation im Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen
Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56), was hier nicht der Fall ist. Der
Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollten. Seine Ausführungen unter
Verweis auf die verschiedenen Arztberichte erschöpfen sich im Wesentlichen in
appellatorischer Kritik, die nicht zu hören ist. Wenn die Vorinstanz davon
ausging, auf den Bericht des Dr. med. F.________ vom 14. März 2003 könne für
die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden, weil
dieser zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 angenommen
habe, dieses Datum danach aber auf entsprechende Anfrage der
Invalidenversicherung ohne weitere Begründung auf den 1. Oktober 2010
abgeändert habe, so ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verletzt es
die massgeblichen Beweisgrundsätze. Dies gilt ebenso für die Feststellung, dass
der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem fraglichen
Vorsorgeverhältnis eingetreten sein müsste, wenn auf den Arztbericht des Dr.
med. W.________ vom 26. September 2002 abgestellt würde, der den Versicherten
(erst) seit 27. September 2001 behandelte und eine schwere Depression seit
April 2000 diagnostizierte.
Daran ändert nichts, dass das Gutachten der Klinik B.________ neun Monate vor
Ende des Vorsorgeverhältnisses erging und die weiteren Arztberichte erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses datieren, betreffen doch die weiteren
Arztberichte alles Behandlungen nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses und
hat die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass diese für die Dauer des
Vorsorgeverhältnisses nicht beweiskräftig sind. Nicht zu beanstanden ist, wenn
die Vorinstanz unter diesen Umständen von weiteren Abklärungen abgesehen hat.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine unrichtige Rechtsanwendung rügt,
so trifft es zwar zu, dass für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung
nicht der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % während des
Vorsorgeverhältnisses gefordert ist, sondern die Erheblichkeitsschwelle
lediglich 20 % beträgt. Doch ist hier nach Lage der Akten auch eine solche
psychischer Natur für den massgeblichen Zeitraum nicht ausgewiesen. Die
Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen
Vorsorge verletzt deshalb Bundesrecht nicht.

5.5 Auch soweit die Vorinstanz davon ausging, der zeitliche Zusammenhang
zwischen der im Mai 1999 eingetretenen rückenbedingten Arbeitsunfähigkeit und
der per 1. Oktober 2002 anerkannten Invalidität sei durch die (von September
2000 bis September 2001 ausgeübte) Tätigkeit bei der X.________ AG nicht
unterbrochen worden, kann von einer qualifiziert unrichtigen
Tatsachenentscheidung (Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht gesprochen werden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125
V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Antonius Falkner wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke