Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 692/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_692/2009

Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
S.________,
vertreten durch Avvocato Dr. Gaetano Longo,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2009,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. September 2009, mit welcher das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und S.________ eine Frist von
14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,
in die Verfügung vom 23. Oktober 2009, mit welcher S.________ zur Bezahlung des
einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 3. November 2009 laufenden
Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit
Verfügung vom 17. September 2009 erfolgten Abweisung seines Gesuches um
unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden
(Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 23. Oktober 2009) nicht geleistet
hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer