Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 688/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_688/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7.
November 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 7. November 2007 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Beschwerde der S.________ gegen eine (auf Revisionsgesuch der
rentenberechtigten Versicherten hin erlassene) Nichteintretensverfügung der
IV-Stelle Bern vom 13. April 2007 gut, und es wies die Sache zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Dispositiv-Ziff. 1);
Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. 2); die der
obsiegenden, durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Fürsprecherin B.________, vertretenen Beschwerdeführerin auszurichtende
Parteientschädigung setzte das kantonale Gericht in Anwendung eines
Pauschalansatzes auf Fr. 1'000.- fest (Dispositiv-Ziff. 3); gleichzeitig
schrieb es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung von
Fürsprecherin B.________ als amtliche Anwältin als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis ab (Dispositiv-Ziff. 4).
Gegen die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des
Entscheids vom 7. November 2007 liess S.________ Beschwerde beim Bundesgericht
einreichen, welche mit Schreiben vom 22. Januar 2008 - unter Hinweis auf die
fehlende Legitimation gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - zurückgezogen
wurde. In der Folge schrieb das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom
31. Januar 2008 ab.

B.
Am 22. Juli 2009 erliess die IV-Stelle des Kantons Bern - nach erfolgter
Abklärung gemäss Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts vom 7. November
2007 - eine neue Verfügung, mit welcher S.________ rückwirkend ab 1. Januar
2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.

C.
S.________ lässt durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Fürsprecherin B.________, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erheben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Abänderung der Dispositiv-Ziff.
3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2007
sei die IV-Stelle des Kantons Bern zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für
das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eine nach dem tatsächlichen
Aufwand bemessene Parteientschädigung (gemäss vorinstanzlich eingereichter
Kostennote vom 10. Juli 2007: Fr. 1'710.-) zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die auf die Verfügung vom 22. Juli 2009 hin erhobene Beschwerde richtet
sich gegen die Entschädigungsfolgen gemäss Rückweisungsentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2007. Eine direkte
Anfechtung dieses strittigen Punkts innert damaliger Rechtsmittelfrist war der
Beschwerdeführerin prozessual verwehrt gewesen, da die in einem
Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung nach
ständiger Praxis - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen
Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht
wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt
und damit nicht selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre
Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet
die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll
zu Gunsten der beschwerdeführenden Person, so kann diese die Kosten- oder
Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des
Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim
Bundesgericht anfechten (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648 mit Hinweis auf die Praxis
zum OG: BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.; siehe auch
Urteile 2C_759/2008 vom 6. März 2009, E. 2 und 9C_567/2008 vom 30. Oktober
2008, E. 2-4 [je mit Hinweisen], ferner Urteil 9C_720/2009 vom 29. September
2009, E. 1).

1.2 Mit der Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde den materiellrechtlichen Begehren
der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen. Nach dem Gesagten (E. 1.1.
hievor) ist daher die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) direkt beim
Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen die Entschädigungsregelung gemäss Rückweisungsentscheid vom 7. November
2007 zulässig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 ff.
BGG) erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Satz 1); diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Satz 2). Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt
Art. 61 lit. g ATSG zwar lediglich die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der
Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit)bestimmt
wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der
Parteientschädigung (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Diese stellt «Ersatz der
Parteikosten» dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen
Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch
seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE 98 V 123 E. 4c S. 126; vgl. auch Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, S. 631 oben; zum ganzen Urteil 9C_791/2007 vom 22.
Januar 2008, E. 3.2 und E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG
statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht
überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus
nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR
2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf
den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif.
3.1.3 Wie jeder Entscheid ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie
eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich
schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175
E. 1.2 S. 177; 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen; SVR
2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 5.2). Zudem muss nicht nur die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I
149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; 132 V 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen; s.
auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6, C 130/99 E. 4a). Das Bundesgericht hebt die
Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen
anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 1P.201/2000 vom 22. Juni 2000 E. 6 fine
und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006 E. 11.1.2
[SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.] mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Nach Art. 104 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) umfassen die Parteikosten den durch
die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des
Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der
Anwaltsgesetzgebung. Nach Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in
sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren - übereinstimmend
mit Art. 61 lit. g ATSG - ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Abs. 4). Das Honorar
beträgt in diesen Verfahren 400 bis 11, 800 Franken pro Instanz (Art. 13 der
regierungsrätlichen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des
Parteikostensersatzes [Parteikostenverordnung, PKV]; BSG 168.811).
3.2.2 Vom Januar 2003 bis Ende Oktober 2009 - mithin auch im Zeitpunkt des
umstrittenen Kostenentscheids vom 7. November 2007 - galt am Verwaltungsgericht
Bern gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz (vgl. Art. 27 des
Geschäftsreglements des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, BSG 162.621) vom
29. Oktober 2002 und entsprechendem Rundschreiben vom 10. Dezember 2002
folgende Praxis bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes in
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten: Während im Falle der
Rechtsvertretung durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt
oder eine Anwältin im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten (BGFA; SR SR 935.61) auf die - nach
den Kriterien gemäss Art. 61 lit. g ATSG zu erstellende - Kostennote abgestellt
wurde und sich der Tarifrahmen bis Ende 2006 nach dem Dekret vom 6. November
1973 über die Anwaltsgebühren (DAG), ab 1. Januar 2007 nach der PKV richtete,
galt für Rechtsberatungsstellen eine abweichende Tarifordnung: Beruhte das
Vertretungsverhältnis auf der Vereinbarung, dass kein Honorar geschuldet oder
dass im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar
verzichtet wird, wurde der Parteikostenersatz in pauschaler Form mit folgenden
Maximalbeträge zugesprochen: a) Qualifizierte Vertretung (Juristinnen und
Juristinnen sowie eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexperten und
-experten): Fr. 1'000.-. Nicht qualifizierte Vertretung: Fr. 200.-. Bei
Streitsachen von geringer Bedeutung und einfachen Verfahren konnte der
(Maximal-)Betrag angemessen reduziert werden.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die im Entscheid vom 7. November 2007
zugesprochene Parteientschädigung in Anwendung des Maximalbetrags bei
qualifizierter Vertretung gemäss Rundschreiben des bernischen
Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2002 (E. 3.2.2 hievor) auf Fr. 1000.-
festgesetzt, dies in Abweichung von der auf Verlangen des Gerichts
eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr.1'710.-.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt keine willkürliche Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts durch die Vorinstanz. Hingegen wendet sie ein, die Praxis des
Verwaltungsgerichts, wonach der Parteikostenersatz in
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten bei Vertretung durch
Rechtsberatungsstellen generell aufgrund einer Pauschale mit einer (fixen)
Oberlimite von Fr. 1000.- festgesetzt wird, widerspreche Art. 61 lit. g ATSG,
welcher für das kantonale Verfahren eine dem Einzelfall gerecht werdende
Entschädigung verlange. Sie stelle zudem eine unzulässige Ungleichbehandlung
der Rechtsberatungsstellen gegenüber den frei praktizierenden Anwältinnen und
Anwälten im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte dar (BGFA, SR 935.61; vgl. Rundschreiben des Verwaltungsgerichts vom
10. Dezember 2002, a.a.O., Ziff. 1). Die Ungleichbehandlung werde mit einer Art
"Bedarfsnachweis" begründet, indem angenommen werde, dass die Kosten von frei
praktizierenden Anwältinnen und Anwälten nicht gedeckt seien, die Kosten der
Beratungsstellen hingegen schon. Letztes aber treffe auf die Beratungsstelle
für Menschen in Not nicht zu. Gerade weil sie einen Teil der Leistungen
(Beratungen) kostenlos erbringe, sei sie im gleichen Masse wie frei
praktizierende Fachleute auf Parteientschädigungen und amtliche Honorare
angewiesen, andernfalls das Überleben der Beratungsstelle nicht gesichert sei.
Es seien keine Gründe ersichtlich, die bei der Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not tätigen Anwältinnen und Anwälte mit Bezug auf die
Parteientschädigung unterschiedlich zu behandeln als die frei praktizierenden.

5.
5.1 Im kürzlich ergangenen Urteil 9C_415/2009 vom 12. August 2009 hat das
Bundesgericht den im Sozialversicherungsverfahren geltenden bundesrechtlichen
Entschädigungsrahmen für die amtliche Vertretung (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 61
lit. f ATSG) durch die für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not
oder andere gemeinnützige Organisationen tätigen und die Voraussetzungen des
Eintrags in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 8 Abs. 2 BGFA erfüllenden
Anwältinnen und Anwälte auf Fr. 130.- bis Fr. 180.- pro Stunde angesetzt
(a.a.O., E. 5.4; zum Begriff der gemeinnützigen Organisation sowie zum
grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch eine solche:
BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Innerhalb dieser Spannbreite ist die Festsetzung
des Honorars Sache des kantonalen Rechts. Im erwähnten Urteil hat das
Bundesgericht anerkannt, dass die Rechtsberatungsstelle - welche den
Rechtsuchenden (anders als etwa Gewerkschaften oder Rechtsschutzversicherungen)
ohne vorgängige Erhebung von Mitgliederbeiträgen oder Prämien weitgehend
kostenlos Rechtsbeistand gewährt - die bei ihr tätigen Anwältinnen und Anwälte
zu entlöhnen hat, was bei ihr als Kosten zu Buche schlägt; gleichzeitig hat es
festgehalten, dass die Beratungsstelle als eine gemeinnützige Organisation - im
Gegensatz zu den freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten - keine
Gewinnabsicht verfolgt und darauf bedacht sein muss, ihre Selbstkosten gering
zu halten. Der Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 130.- und 180.- pro Stunde
schliesst gemäss erwähntem Urteil eine Gewinnerzielung der Organisation
weitgehend aus und sichert die Kostendeckung.
5.2
5.2.1 Obsiegt die durch einen Anwalt oder eine Anwältin einer gemeinnützigen
Organisation (im Sinne von BGE 135 I 1) vertretene Partei, darf sie nicht
schlechter gestellt sein als bei negativem Prozessausgang. Der vom
Bundesgericht für die amtliche Vertretung festgesetzte minimale Stundenansatz
von Fr. 130.- darf daher (auch) im Obsiegensfall nicht unterschritten werden.
Eine Schlechterstellung im Vergleich zum Unterliegensfall liesse sich sachlich
nicht begründen, ja wäre mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss verlangte
Sicherstellung einer kostendeckenden Arbeit der gemeinnützigen Organisation
willkürlich (E. 5.1 hievor; vgl. BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209). Im Rahmen der
Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG im Regelfall ebenfalls nicht
gerechtfertigt erscheint eine Überschreitung des für die amtlichen Honorare der
bei der gemeinnützigen Organisation angestellten Anwältinnen und Anwälte
geltenden oberen Entschädigungsrahmens von Fr. 180.-/Stunde, soll mit diesem
Ansatz doch gleichermassen auch im Obsiegensfall eine gewinnerzielende
Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation weitgehend ausgeschlossen werden
(vgl. E. 5. 1 hiervor in fine sowie E. 5.2.2 hernach); dies gilt namentlich
auch für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, welche von deren
Anwältin denn auch ausdrücklich als ein "Non-Profit-Projekt" bezeichnet wird
(Beschwerde, ZIff. III./2, S. 3 unten).
5.2.2 Von Bundesrechts wegen (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV)
nicht verlangt ist eine generelle entschädigungsrechtliche Gleichstellung mit
freiberuflich tätigen Anwälten, für welche das Bundesgericht unter dem Aspekt
des Willkürverbots von einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.- ausgeht (SVR
2007 UV Nr. 33 S. 113 E. 5.2 [U 571/06] sowie Urteile 8C_411/2008 vom 14.
November 2008 E. 5.2 und 9C_179/ 2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.1.1, je mit
Hinweisen). Zwar befinden sich die Anwältinnen und Anwälte einer gemeinnützigen
Organisation, soweit sich diese - wie hier - teilweise aus
Parteientschädigungen und amtlichen Honoraren finanziert, in einer mit
freischaffenden Anwältinnen und Anwälten vergleichbaren Lage (BGE 135 I 1 E.
7.3). Im Unterschied zu letzteren geht der gemeinnützigen Organisation jedoch
die Gewinnabsicht ab und hat sie die Selbstkosten gering zu halten (E. 5.1
hievor; Urteil 9C_415/ 2009 vom 12. August 2009 E. 5.4). Aus den Statuten des
Vereins "Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not" vom 31. März 2009
geht zudem hervor, dass sich der Verein - anders als eine private Anwaltspraxis
- massgeblich durch Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder- und
Gönnermitglieder (als Aktivmitglieder zugelassen sind gemäss Art. 4
Vereinsstatuten: Organisationen mit jährlichen Vereinsbeiträgen ab Fr.
20'000.-), durch Einnahmen aus Leistungsverträgen und weiteren
Finanzierungszusagen sowie durch Spenden finanziert (Art. 10 Vereinsstatuten).
Die Berücksichtigung dieser Faktoren und der Tatsache, dass die Anwälte der
Rechtsberatungsstelle nicht das volle unternehmerische Risiko tragen, ist bei
der Bemessung des Parteikostenersatzes gleichermassen sachlich gerechtfertigt
wie bei der Festlegung der amtlichen Honorare (vgl. E. 5.1 hievor in fine).
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, im Falle der Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not sei die Gleichstellung mit der freischaffenden Anwälteschaft
zum "Überleben" respektive zwecks "Kostendeckung" notwendig, wird dies in
keiner Weise substantiiert und beweismässig belegt, weshalb auf die
entsprechende Rüge nicht näher einzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
5.2.3 Das vorstehend Gesagte schliesst Entschädigungspauschalen für die in
einer sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit durch einen Anwalt/eine
qualifizierte Anwältin einer gemeinnützigen Organisation vertretenen Partei
nicht prinzipiell aus. Um vor Art. 61 lit. g ATSG und dem Ermessensmissbrauchs-
und Willkürverbot (Art. 9 BV) standzuhalten, muss mit der entsprechenden
Pauschale jedoch im Ergebnis der objektiv erforderliche (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006, E. 11.3.1 mit Hinweisen [SVR
2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.]; Urteil 9C_331/2008 vom 4. September 2008, E. 3.2)
Vertretungsaufwand (Umfang der Arbeitsleistung sowie Zeitaufwand unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Prozesses, aber etwa auch der im Sozialversicherungsprozess geltenden
Untersuchungsmaxime; vgl. E. 3.1 und 3.2 hievor und BGE 114 V 83 E. 4b S. 87)
bei einem überprüfungsweise zugrundegelegten Stundenansatz von mindestens Fr.
130.- abgegolten und eine kostendeckende Tätigkeit der gemeinnützigen
Organisation unter Beachtung ihrer jeweiligen Kostenstruktur möglich sein. Ist
dies begründeterweise nicht der Fall, verlangt dies von Bundesrechts wegen eine
Abweichung vom Pauschalansatz.

5.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer vorinstanzlich eingereichten Kostennote
einen - objektiv gerechtfertigten - zeitlichen Aufwand von 7 Stunden (wovon 1
Stunde Besprechung mit der Klientin, 1 Stunde Aktenstudium und fallspezifische
Abklärungen sowie 5 Stunden Verfassen der Beschwerde inklusive Vollmacht und
Honorarnote) sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- und eine
Dossiereröffnungspauschale von ebenfalls Fr. 50.- geltend gemacht, was bei dem
von ihr verlangten Stundenansatz von Fr. 230.- ein Total von Fr. 1'710.-
ergibt. Die vom kantonalen Gericht gewährte Entschädigungspauschale beläuft
sich auf Fr. 1000.-. Ausgehend vom minimalen Stundenansatz von Fr. 130.- (E.
5.2.1 und 5.2.3 hievor) sowie unter Berücksichtigung der geltend gemachten
Spesenpauschale (nicht aber der unter dem Titel von Art. 61 lit. g ATSG nicht
beachtlichen Dossiereröffnungspauschale) resultiert ein Vertretungsaufwand von
Fr. 960.-. Die im Urteil vom 7. November 2007 zugesprochene Parteientschädigung
von Fr. 1000.- deckt diesen ab und hält daher im Ergebnis vor Art. 61 lit. g
ATSG und dem Willkürverbot stand. Anlass, bei der Überprüfung der
Bundesrechtskonformität einen höheren Stundenansatz (> Fr. 130.-) zugrunde zu
legen, besteht nicht, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Einwand fehlender
Kostendeckung nicht rechtsgenüglich begründet hat (E. 5.2.2 hievor in fine).
Für das kantonale Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Bundesgericht der durch
Fürsprecherin B.________ der Berner Rechtsberatungsstelle vertretenen Partei im
Urteil 9C_342/2008 vom 20. November 2008 (BGE 135 I 1; ebenso Urteil 8C_449/
2008 vom 16. Dezember 2008 und 8C_519/2007 vom 10. September 2008) eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen hat (vgl. AHI 1999 S. 185, I
580/97 E. 4c).

6.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern Ende
Oktober 2009 seine Praxis zum Parteikostenersatz (und zum amtlichen Honorar)
bei qualifizierter Vertretung durch Rechtberatungsstellen in
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten unter Hinweis auf die in E. 5.1
hievor erwähnten Urteile BGE 135 I 1 und nicht amtlich publiziertes Urteil
9C_415/2009 vom 12. August 2009) geändert hat und neu keine
Entschädigungspauschalen mehr vorgesehen sind: Der Parteikostenersatz wird
nunmehr aufgrund eines allgemeingültigen - gemäss Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2009 (Verfahren 200 08
70102 IV) namentlich auch für die Berner Rechtsberatungsstellen für Menschen in
Not geltenden - pauschalisierten Stundenansatzes von Fr. 130.- bei
qualifizierter Vertretung (Juristinnen, eidg. diplomierte
Sozialversicherungsexperten) und von Fr. 80.- bei nicht qualifizierter
Vertretung festgesetzt; das Stundenhonorar wird im konkreten Fall mit dem
gebotenen, gemäss instruktionsrichterlicher Aufforderung durch eine
detaillierte Kostennote (zeitlicher Aufwand, Auslagen im Einzelfall) zu
belegenden Aufwand multipliziert. Das amtliche Honorar der als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigeordneten (ins Anwaltsregister eingetragenen) Anwältinnen
und Anwälte der Rechtsberatungsstellen wird ebenfalls aufgrund eines
Stundenansatzes von Fr. 130.- und nach denselben Regeln bemessen.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz