Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 686/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_686/2009

Urteil vom 22. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
D.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Juni 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der
1955 geborenen D.________ ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Die Versicherte wurde im Verfügungstext auf die ihr
obliegende Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht und angewiesen, sich zur
stationären Behandlung der jahrelang untherapiert gebliebenen chronifizierten
Depression in eine Abteilung für Angst- und Depressionsstörungen zu begeben.
Das Ergebnis der angeordneten Massnahme werde in drei Jahren überprüft. Falls
sich die Versicherte dieser Behandlung entziehe, werde von einer erfolgreichen
Durchführung derselben ausgegangen und die Rentenleistung neu festgelegt. Im
Rahmen des im Sommer 2006 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens nahm die
IV-Stelle verschiedene Abklärungen vor und setzte schliesslich mit Verfügung
vom 4. Dezember 2007 die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente unter
Zugrundelegung eines 50%igen Invaliditätsgrades mit Wirkung ab 1. Februar 2008
auf eine halbe Rente herab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2009 ab.
D.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der ganzen Rente, eventuell einer Dreiviertelsrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348;
128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), richtig dargelegt. Dasselbe
gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen über die Revision von
Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art.
1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Rechtsfolgen bei
Verletzung der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 134 V 189 E.
2.1 S. 193; SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, I 824/06). Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern gelangte das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1)
angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die
Stellungnahme der Psychiatrischen Poliklinik am Spital X.________ vom 6. März
2007 zum zutreffenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach Durchführung
der dringend indizierten - von ihr weiterhin verweigerten -
psychotherapeutischen Behandlung wiederum in der Lage wäre, im Umfange eines
hälftigen Pensums einer (leidensangepassten) Erwerbstätigkeit nachzugehen, und
damit ein Einkommen zu erzielen vermöchte, welches zu keiner höheren als der
revisionsweise verfügten halben Rente berechtigt. Die Vorinstanz hat sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Vorwegnahme einer erfolgreichen
fachärztlichen Behandlung geprüft (Zumutbarkeit der antidepressiven Therapie;
deren Eignung, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken;
anhaltende Widersetzlichkeit trotz schriftlicher Mahnung in der ursprünglichen
Rentenverfügung und seitheriger Bedenkzeit; Wahrung der Proportionalität beim
Kürzungsmass) und sämtliche Kriterien zu Recht bejaht.
Die letztinstanzlichen Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts
zu ändern. Sie erschöpfen sich praktisch im Aufwerfen von Tatfragen, welche -
wie erwähnt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
Unbehelflich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die angeordnete
fachärztliche Psychotherapie sei unterblieben, weil ihr Hausarzt, dem sie
"blind vertraut" habe, keine entsprechende Überweisung vorgenommen habe: Die
Obliegenheit zur Schadenminderung richtet sich direkt an die Versicherte. Sie
wurde im seinerzeitigen Verfügungstext unmissverständlich darauf aufmerksam
gemacht, dass sie aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit beizutragen habe. Falls sich ihr Hausarzt tatsächlich
geweigert hätte, eine Überweisung an psychiatrische Spezialärzte vorzunehmen,
hätte sie den Hausarzt wechseln müssen oder sich an die IV-Stelle wenden
können. Den Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass sie in der Folge, immer
noch durch denselben Hausarzt betreut, in die Klinik Y.________ eintrat, indes
nicht zu einem längeren stationären Aufenthalt in der Psychotherapiestation
bereit war (Austrittsbericht der Klinik vom 16. Juli 2007).

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger