Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 681/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_681/2009

Urteil vom 14. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 24. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene B.________ meldete sich am 25. Oktober 2006 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus klärte den
medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab, zog dabei insbesondere Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) hinzu, welche B.________ aus
obligatorischer Unfallversicherung für die Folgen verschiedener Unfälle eine
Invalidenrente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 34
Prozent sowie eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse um 10 Prozent
zugesprochen hatte (durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 12. November 2008 bestätigter Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli
2007). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 25. April 2008 - unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 27
Prozent - den Anspruch auf eine Invalidenrente, teilte dem Versicherten
gleichzeitig aber mit, die Voraussetzungen für Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten seien gegeben. Am 24. Juli 2008 hielt
die Berufsberaterin der IV-Stelle fest, die Voraussetzungen für erfolgreiche
berufliche Massnahmen und für eine anschliessende berufliche Integration in den
Arbeitsprozess seien nicht gegeben.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen die Verfügung vom 25.
April 2008 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Juni 2009).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt für beide Rechtsmittel, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen".

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur
auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen
im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde bezeichnet und auch verstanden haben will, ist darauf
nicht einzutreten. Dieses Rechtsmittel ist gemäss Art. 113 BGG nur zulässig,
soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 bis 89 BGG zulässig ist. Da im
vorliegenden Fall Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG erhoben werden kann, ist auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. Urteil 9C_519/2009 vom 25. August
2009 E. 1.2).

2.
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Der angefochtene Entscheid
beruht auf der Schlussfolgerung, es bestehe ein nicht rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 23 Prozent. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung hat die
Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit
betreffen Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen;
sie sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (oben E.
1.1; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltung habe ihre Abklärungspflicht
verletzt, indem sie auf Erhebungen der Suva abgestellt und keine neue und
umfassende eigene Abklärung veranlasst habe. Der Unfallversicherer habe Ende
Mai 2007, die IV-Stelle Ende April 2008 verfügt. Die gesundheitlichen
Beschwerden hätten sich innert dieses Jahres dauernd und wesentlich verändern
können. Es spricht jedoch nichts dafür, dass deswegen der vom kantonalen
Gericht anhand der Dossiers der IV-Stelle und der Suva sowie der eigenen
Verfahrensakten umfassend festgestellte Sachverhalt nicht mehr den aktuellen
Verhältnissen entsprechen könnte und damit offensichtlich unrichtig wäre (vgl.
oben E. 1.1); das zeitliche Intervall zwischen der dokumentierten
gesundheitlichen Entwicklung und der über den zeitlich massgebenden Sachverhalt
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) bestimmenden Verfügung vom 25. April 2008 ist
ohnehin kürzer als der Beschwerdeführer meint: Es liegt ein Arztbericht des
Allgemeinmediziners Dr. U.________ vom 17. September 2007 bei den Akten, der
auf einer Untersuchung vom 28. August 2007 beruht und den Gesundheitszustand
ausdrücklich als stationär bezeichnet. Demnach ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es geboten hätte, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, "die seit dem Urteil in der
SUVA-Angelegenheit eingetretene Verschlechterung zu beweisen". Im Übrigen ist
die IV-Stelle entgegen der vertretenen Rechtsauffassung genauso wenig an die
Invaliditätsschätzung durch den obligatorischen Unfallversicherer gebunden (BGE
133 V 549), als dies umgekehrt der Fall ist (BGE 131 V 362).

3.2 Der Versicherte lässt geltend machen, der Bericht des Rheumatologen Dr.
O.________ vom 9. März 2009 weise ein sich kontinuierlich verschlechterndes
pathologisches Geschehen aus. Der Bericht stützt sich auf eine vom 5. März
2009, also deutlich nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Verfügung vom 25.
April 2008) datierende Untersuchung. Ein ärztlicher Bericht, der nicht mehr den
zeitlich massgebenden Sachverhalt betrifft, sondern eine nachträgliche
Entwicklung des Gesundheitszustandes anzeigt, kann im Rahmen dieses Verfahrens
nicht berücksichtigt werden. Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach
Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildete allenfalls Gegenstand eines neuen
Verfahrens.

3.3 Insgesamt ist die eingehend begründete vorinstanzliche Schlussfolgerung
nicht zu beanstanden, leichte Tätigkeiten zu einem vollen Pensum seien - unter
Vorbehalt der im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(Dezember 2006) ermittelten spezifischen Einschränkungen - mit dem
Gesundheitsschaden (persistierender Rückenschmerz, Beeinträchtigung des linken
Ellbogens und rechten Handgelenks; vgl. Bericht des Regionalen Ärztlichen
Dienstes [RAD] der Invalidenversicherung vom 19. Oktober 2007) vereinbar.

4.
4.1 Im Hinblick auf die Festlegung der Vergleichseinkommen zur
Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) bringt der Versicherte vor, der
ausgeglichene Arbeitsmarkt offeriere ihm, der nur noch gewisse leichte Arbeiten
ausführen könne, keine Verweisungstätigkeiten, mit denen ein Invalideneinkommen
im vorinstanzlich angerechneten Ausmass (Fr. 60'023.-) zu erzielen sei. Wie es
sich damit verhält, kann offen bleiben: Selbst wenn dem vorinstanzlich
angenommenen Valideneinkommen von Fr. 77'623.- im Einkommensvergleich das von
der Suva (anhand tatsächlich existierender leidensangepasster Arbeitsplätze)
ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'226.- gegenübergestellt würde, ergäbe
dies einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 33 Prozent.

4.2 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invalideneinkommens
fordert der Beschwerdeführer eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges auf 25
Prozent. Die Vorinstanz ging davon aus, die diesbezüglichen Voraussetzungen
seien nicht gegeben; in einer Eventualüberlegung erwog sie eine entsprechende
Korrektur um 10 Prozent. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemäss BGE
126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung des Ausmasses
eines solchen Abzuges dagegen letztinstanzlich nicht überprüfbare
Ermessensfrage (Art. 95 BGG). Vor Bundesgericht gerügt werden kann die Höhe des
Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüber- oder -unterschreitung oder auf
Ermessensmissbrauch, alles Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Einzelfallumstände im Sinne der Rechtsprechung
sind hier indessen nicht so beschaffen, dass eine Verweigerung des Abzugs
bundesrechtswidrig erscheinen müsste. Im Übrigen fällt die Bestimmung der Höhe
des Abzugs in das als solches nicht überprüfbare Ermessen der Vorinstanzen.
Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens wird zu Recht nicht geltend
gemacht.

5.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 9 BV (Schutz
vor Willkür) geltend macht, ist darauf infolge fehlender substantiierter
Begründung nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, soweit zulässig, ohne Durchführung
des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3
BGG).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub