Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 678/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_678/2009

Urteil vom 25. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Panorama Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Rue du Nord 5, 1920
Martigny,
Beschwerdeführerin,

gegen

M.________,
vertreten durch Zahnarzt Dr. med. dent. X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
18. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
M.________ (geb. 1989) ist bei der Panorama Kranken- und Unfallversicherung
krankenversichert. Aufgrund einer diagnostizierten Verspannung im Bereich der
Kaumuskulatur und damit zusammenhängenden Kopfschmerzen wurde sie im Jahr 2008
in der Klinik Y.________ mittels einer Michiganschiene (Aufbissbehelf zwecks
Entlastung der Kiefermuskeln und -gelenke) therapiert, was offenbar zu einer
deutlichen Beschwerdelinderung führte. Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 und
bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008 lehnte die Panorama
Kranken- und Unfallversicherung die Übernahme der Kosten für die
Michiganschiene im Betrag von Fr. 563.20 (Rechnung vom 14. Februar 2008) mit
der Begründung ab, es handle sich nicht um eine Pflichtleistung der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

B.
Dagegen liess M.________, vertreten durch Dr. med. dent. X.________, Direktor
der Klinik Y.________, Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die Panorama
Kranken- und Unfallversicherung unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom
30. Juli 2008, M.________ Fr. 563.20 für die Behandlung mittels Michiganschiene
zu bezahlen (Entscheid vom 18. Mai 2009).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Panorama
Kranken- und Unfallversicherung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

M.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen, während das Bundesamt
für Gesundheit auf deren Gutheissung schliesst.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Seinem Urteil
legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550;
130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten der Therapie
mittels Michiganschiene im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
zu übernehmen hat. Dabei steht ausser Frage, dass es sich bei der fraglichen
Therapie nicht um eine zahnärztliche Behandlung im Sinne von Art. 31 KVG in
Verbindung mit Art. 17 ff. KLV der Verordnung des EDI über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV], sondern um eine von einem
Zahnarzt durchgeführte ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 25 KVG handelt
(BGE 128 V 143).

2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische
Krankenpflegeversicherung die Kosten für jene Leistungen, die der Diagnose oder
Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Darunter fallen nach Art.
25 Abs. 2 lit. a KVG die von Ärzten durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen
und Pflegemassnahmen; sie gelten vermutungsweise als wirksam, zweckmässig und
wirtschaftlich (Art. 32 Abs. 1 KVG) und sind kostenvergütungspflichtig, sofern
sie nicht in der vom Bundesrat respektive vom Eidgenössischen Departement des
Innern erstellten, abschliessenden Negativliste von der Leistungspflicht
ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 1 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a
KVV; Art. 1 KLV in Verbindung mit Anhang 1 KLV; BGE 129 V 167 E. 3.2 S. 170;
125 V 21 E. 5b S. 28).

2.2 Die Übernahmepflicht umfasst sodann gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG die
ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und die der Untersuchung oder
Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände. Hinsichtlich der - hier
interessierenden - Mittel und Gegenstände im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b
KVG ist nebst den allgemeinen, hier unstrittig erfüllten Voraussetzungen nach
Art. 32 Abs. 1 KVG verlangt, dass sie auf der vom Departement gestützt auf Art.
52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 33 lit. e KVV erstellten Mittel- und
Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 KLV i.V.m. Art. 20a Abs. 1 KLV) aufgeführt
sind, andernfalls keine obligatorische Leistungspflicht besteht (RKUV 2002 Nr.
KV 196 S. 7, K 157/00 E. 3b/aa). Diese (Positiv-) Liste ist abschliessend (BGE
134 V 83 E. 4.1 S. 86 mit Hinweisen); die darin aufgeführten Mittel und
Gegenstände dürfen höchstens zu dem Betrag vergütet werden, der in der Liste
für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist (Art. 24
Abs. 1 KLV).

Ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Nichtaufnahme eines Gegenstands oder
Mittels in die MiGeL vor Gesetz und Verfassung standhält, hat sich das
Bundesgericht praxisgemäss grösste Zurückhaltung zu auferlegen (RKUV 2002 Nr.
KV 196 S. 7, K 157/00 E. 3c/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 101/03 vom 22. Juli 2004, E. 4.2).
2.3
2.3.1 Der Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG konkretisierende Art. 20 KLV in der bis
Ende Juli 2007 gültig gewesenen Fassung sah in Abs. 2 vor, dass Mittel und
Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, nicht in der MiGeL
aufgeführt sind und ihre Vergütung mit der entsprechenden Behandlung in den
Tarifverträgen geregelt wird. Diese Bestimmung statuiert mithin für Implantate
eine Ausnahme von der Positivlistenpflicht gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in
Verbindung mit Art. 33 lit. e KVV und Art. 20 Abs. 1 KLV (in der bis Ende Juli
2007 gültig gewesenen Fassung) und der damit verbundenen gesetzlichen
Höchstvergütungsbetragsregelung gemäss Art. 24 Abs. 1 KLV (vgl. vorne E. 2.2).
2.3.2 Der seit 1. August 2007 in Kraft stehende, aArt. 20 KLV ersetzende und
hier anwendbare Art. 20a KLV hält in Abs. 1 (wie aArt. 20 Abs. 1 KLV) den
Grundsatz fest, dass die Mittel und Gegenstände in Anhang 2 nach Arten und
Produktegruppen aufgeführt sind. Die Sonderregelung des aArt. 20 KLV (vorne E.
2.3.1) ist in Art. 20a Abs. 2 neu dahingehend ergänzt worden, dass als nicht in
der Liste aufgeführte Mittel und Gegenstände auch solche erwähnt werden, die
von Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 KVG im Rahmen ihrer Tätigkeit
zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet werden (Satz
1); ihre Vergütung wird, wie bei Körperimplantaten, mit der entsprechenden
Untersuchung oder Behandlung in den Tarifverträgen geregelt (Satz 2).

3.
Die als Pflichtleistung zur Diskussion stehende Michiganschiene ist unstrittig
weder als einzelnes Produkt in der MiGeL aufgeführt noch kann sie einer der in
der Liste erwähnten Produktgruppen zugeordnet werden. Dies wird von den
Parteien nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig gerügt. Uneins sind sie
hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die betreffende Schiene überhaupt als ein
Mittel und Gegenstand im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in Verbindung mit
Art. 20a Abs. 1 KLV zu qualifizieren ist, für welchen die Positivlistenpflicht
gemäss MiGeL gilt (vorne E. 2.2), oder ob sie davon ausgenommen ist und
gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 2 KLV
(vorne E. 2.3.2) - allenfalls gestützt auf Art. 25 Abs. 1 KVG (vorne E. 2.1) -
als Pflichtleistung gemäss Tarifvertrag zwischen der Schweizerischen
Zahnärztegesellschaft SSO und dem Konkordat der Schweizerischen
Krankenversicherer (heute: santésuisse), Position "L 4177: Michiganschiene"
vergütet werden muss. Letztgenannte Auffassung vertreten Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin, wogegen die Beschwerdeführerin und vernehmlassungsweise das
Bundesamt für Gesundheit den gegenteiligen Standpunkt einnehmen.

4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der ausdrücklichen Erwähnung der
Michiganschiene im Zahnarzttarif (vorne E. 3 in fine) keine obligatorische
Leistungspflicht - namentlich auch nicht gestützt auf Art. 20a Abs. 2 KLV -
ableiten lässt. Ob eine konkrete ärztliche Vorkehr in den
Pflichtleistungskatalog fällt, liegt nicht in der Vertragsautonomie der
Tarifpartner, sondern beurteilt sich einzig nach dem Gesetz; der Zahnarzttarif
regelt bloss die Vergütung (Tarifwert) der übernahmepflichtigen Leistung (vgl.
Art. 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 KVG). Der Umstand, dass eine bestimmte Leistung
oder ein bestimmtes Produkt in einen Tarifvertrag aufgenommen wurde, lässt wohl
darauf schliessen, dass die Vertragsparteien eine diesbezügliche gesetzliche
Übernahmepflicht angenommen haben; für die Gerichte ist dies jedoch nicht
verbindlich.

4.2 Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Michiganschiene unter die
"Mittel und Gegenstände" im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG fällt, ergibt
die Rechts- und Sachlage Folgendes:
4.2.1 Mittel und Gegenstände im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG sind
solche, die der Behandlung oder der Untersuchung dienen. Art. 20 KLV
konkretisiert unter dem Titel "Grundsatz", die Versicherung leiste eine
Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung oder der Untersuchung
im Sinne einer Überwachung der Behandlung dienen, auf ärztliche Anordnung von
einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben werden und von der versicherten
Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der
Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden.
4.2.2 Die Michiganschiene ist eine durchsichtige, etwa 2 mm dicke Form aus
durchsichtigem Kunststoff, die meistens auf die Zähne des Oberkiefers
aufgesetzt wird. Sie wird in der Regel nachts getragen und verhindert, dass die
Zähne durch das mechanische Abtragen von Zahnsubstanz zerstört werden. Durch
das Aufbeissen auf die Schiene wird häufig auch eine Entspannung der Muskulatur
erreicht, womit Symptome wie Kiefergelenks-, Kopf- und Muskelschmerzen
vermindert werden; zu diesem therapeutischen Zweck (Behandlung von
Verspannungen im Bereich der Kaumuskulatur und damit zusammenhängenden
Kopfschmerzen) wurde sie auch bei der Beschwerdegegnerin eingesetzt. Die
Schiene wird im Zahntechniklabor aufgrund der zahnärztlichen Unterlagen
individuell angefertigt und anschliessend vom Zahnarzt der zu behandelnden
Person anprobiert und abgegeben. Der Patient/die Patientin kann sie alsdann
problemlos selber einsetzen und wieder entfernen sowie reinigen (vgl. zum
Ganzen: http://www.zahnar-t.ch/a-z/M/michiganschiene.htm;
www.aeskulap-kli-nik.ch/pdf/Michiganschiene.pdf).
4.2.3 Indem die Michiganschiene der Krankheitsbehandlung dient und von der
versicherten Person ohne Weiteres selbst angewandt werden kann (E. 4.2.2),
erfüllt sie jedenfalls zwei der drei Begriffsmerkmale der Mittel und
Gegenstände im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in Verbindung mit Art. 20
KLV. Daran ändert nichts, dass sie individuell durch den Zahnarzt angepasst und
im Zahntechniklabor hergestellt wird; auch andere Mittel und Gegenstände im
Sinne der genannten Bestimmungen werden fachmännisch nach Mass angefertigt
(z.B. Orthesen, Hörgeräte, Sehhilfen). Entscheidend ist, dass Endverbraucher
der Mittel und Gegenstände gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG stets die Patientin
/der Patient ist und diese(r) das Produkt schliesslich allein oder mit Hilfe
einer nichtberuflich mitwirkenden Person anwenden kann, was auf die
Michiganschiene zweifellos zutrifft. Fraglich bleibt einzig, ob die Schiene
vorliegend deshalb nicht unter die gesetzliche Definition der Mittel und
Gegenstände fällt, weil sie der versicherten Person nicht auf ärztliche
Anordnung von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV (vgl. vorne E. 4.2.1),
sondern direkt vom Zahnarzt selber abgegeben wird. Dies ist zu verneinen (so -
implizit - auch Urteil K 101/03 vom 22. Juli 2004, E. 4): Mit dem Verweis in
Art. 20 KLV auf die Abgabestellen nach Art. 55 KVV wird gesetzgeberisch
klargestellt und soll gewährleistet sein, dass die Versicherung nur die von
gesetzlich zugelassenen Leistungserbringern abgegebenen Mittel und Gegenstände
vergütet. Die Ausgabe über die nach Art. 35 Abs. 2 lit. g und Art. 38 KVG in
Verbindung mit Art. 55 KVV zugelassenen Abgabestellen - worunter verschiedenste
Institutionen wie Apotheken, Drogerien, Fachgeschäfte etc. fallen können
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 79/98 vom 4. Juli 2001 E. 4a) -
bildet dabei den Regelfall und ist als solcher nachvollziehbarerweise in Art.
20 KLV ausdrücklich erwähnt. Als Grundsatz-Regelung schliesst Art. 20 KLV
jedoch nicht aus, dass ein ärztlich angeordnetes Mittel oder ein ärztlich
angeordneter Gegenstand ausnahmsweise, sofern notwendig, direkt vom
zugelassenen, behandelnden Arzt oder Zahnarzt (Art. 35 Abs. 2 lit. a und Art.
36 KVG in Verbindung mit Art. 38 f. und Art. 42 f. KVV) abgegeben wird, wie
dies auf massgefertigte zahntechnische Produkte regelmässig zutreffen dürfte.
Wäre dementgegen die Herausgabe durch eine Abgabestelle nach Art. 55 KVV
unabdingbares Begriffsmerkmal der Mittel und Gegenstände im Sinne von Art. 25
Abs. 2 lit. b KVG und damit der grundsätzlichen Listenpflicht (vorne E. 2.2),
dann bestünde die Gefahr, dass ärztliche Leistungserbringer die Listenpflicht
beliebig durch eigenhändige Abgabe der Mittel und Gegenstände umgehen könnten,
womit eine rechtsgleiche Vergütungspraxis entfiele: So könnte es beispielsweise
nicht angehen, dass etwa ein Augenarzt die Limitierungen der MiGeL für
Sehhilfen dadurch umginge, dass er selber einen Optiker beschäftigte, welcher
Brillengläser oder Linsen in seinem Auftrag erstellt, um vom Arzt dann selbst
direkt dem Patienten abgegeben und folglich über Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG
abgerechnet zu werden.
Nach dem Gesagten ist die Michiganschiene als Mittel und Gegenstand im Sinne
des Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG in Verbindung mit Art. 20 KLV zu qualifizieren,
womit sie grundsätzlich der Listenpflicht gemäss Art. 20a Abs. 1 KLV
untersteht. Die obligatorische Kostenübernahme für dieses Produkt gestützt auf
Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG fällt damit ausser Betracht, da die Tatbestände Art.
25 Abs. 2 lit. a und lit. b KVG sich in Bezug auf ein- und dasselbe
Leistungselement als Rechtsgrund der Leistungspflicht gegenseitig
ausschliessen.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Michiganschiene ausnahmsweise von der
Listenpflicht gemäss Art. 20 KLV und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der
MiGeL (Art. 20a Abs. 1 KLV) ausgenommen ist:
4.3.1 Nach dem bis Ende Juli 2007 in Kraft gestandenen aArt. 20 KLV waren nur
die in den Körper implantierten Mittel und Gegenstände nicht listenpflichtig
(vorne E. 2.3.1); alle andern der Behandlung und Untersuchung dienenden Mittel
und Gegenstände waren nach der gesetzlichen Konzeption ausschliesslich nach
Massgabe der rechtsprechungsgemäss abschliessenden MiGeL vergütungspflichtig
(vorne E. 2.2). Gestützt auf diese Rechtslage hatte das Eidg.
Versicherungsgericht die - einer als ärztliche Behandlung eingestuften
(Schnarch-)Therapie dienende - Unterkieferschiene des Typs SERENOX (Vorschub
des Unterkiefers zwecks Verbesserung der Atmung; www.medicalforum.ch/pdf/pdf_d/
2003/2003-08/2003-08-450.PDF) fol-gerichtig deshalb als nicht
leistungspflichtig eingestuft, weil das betreffende Produkt weder als Implantat
einzustufen noch in der MiGeL ausdrücklich aufgeführt war und auch nicht einer
der dort erwähnten Produktgruppen zugeordnet werden konnte (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts K 101/03 vom 22. Juli 2004). Zur Michiganschiene hat das
Gericht in BGE 128 V 143 festgestellt, die entsprechende Therapie sei als
ärztliche Behandlung zu qualifizieren und damit grundsätzlich nach Massgabe von
Art. 25 KVG - statt Art. 31 KVG in Verbindung mit Art. 17 ff. KLV (vgl. vorne
E. 2 Ingress) - leistungspflichtig; nicht geäussert hat sich das Gericht im
erwähnten Entscheid zur hier umstrittenen Positivlistenpflicht der
Michiganschiene. Im Urteil K 159/00 vom 22. April 2002 hatte das Eidg.
Versicherungsgericht eine medizinische Behandlung im Zusammenhang mit einer
Aufbissschiene zu beurteilen, nicht jedoch - wie hier - die Kostenübernahme für
die Schiene als solche.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Positivlistenpflicht
der Michiganschiene nach der Rechtslage bis Ende Juli 2007 im Ergebnis hätte
anders entschieden werden können als im erwähnten Urteil betreffend
SERENOX-Schiene, zumal auch die Michigan-Schiene unstrittig kein Implantat im
Sinne der Sonderregelung des aArt. 20 Abs. 2 KLV (und Art. 20a Abs. 2 KLV) ist
und sie sich hinsichtlich Herstellung, Art und Beschaffenheit mit der
SERENOX-Schiene durchaus vergleichen lässt. Die unterschiedlichen
therapeutischen Zielsetzungen der beiden Produkte ändern daran nichts; die
therapeutische Stossrichtung ist wohl wichtiges Kriterium für die Abgrenzung
der zahnärztlichen Behandlungen nach Art. 31 KVG von den ärztlichen
Behandlungen des Zahnarztes nach Art. 25 KVG (BGE 128 V 143); für die Frage der
Positivlistenpflicht im Rahmen des Art. 25 KVG ist sie jedoch nicht massgebend.
4.3.2 Nicht zu beurteilen hatte das Bundesgericht bis anhin, ob die
Michiganschiene unter der Herrschaft des seit 1. August 2007 geltenden Art. 20a
Abs. 2 KLV (vorne E. 2.3.2) neu unter die Mittel und Gegenstände zu subsumieren
ist, die von den Leistungserbringern nach Art. 35 Absatz 2 KVG im Rahmen ihrer
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet
werden und als solche nicht in der MiGeL aufgeführt sind, wovon sinngemäss die
Vorinstanz ausgeht (vgl. vorne E. 3). Massgebend sind dabei die allgemeinen
Auslegungsregeln (vgl. dazu BGE 135 V 50 E. 5.1 S. 53,153 E. 4.1 S. 157, je mit
Hinweisen), einschliesslich des Grundsatzes der gesetzeskonformen Auslegung von
Verordnungsrecht (vgl. BGE 131 V 263 E. 5.1 S. 266 mit Hinweisen) und die
Rechtsprechung, wonach Ausnahmebestimmungen weder restriktiv noch extensiv,
sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen
sind (BGE 130 V 229 E. 2.2 S. 232 mit weiteren Hinweisen; nicht publizierte E.
5 des BGE 133 V 153).
4.3.2.1 Während die listenpflichtigen Mittel und Gegenstände im Sinne des Art.
20 und Art. 20a Abs. 1 KLV solche sind, die von der versicherten Person selbst
angewendet werden (vgl. vorne E. 4.2.1), spricht der Wortlaut des Art. 20a Abs.
2 KLV von Mitteln und Gegenständen, die der Leistungserbringer im Rahmen seiner
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwendet.
Welche konkreten Mittel und Gegenstände darunter fallen können, ist dem Text
nicht zu entnehmen, und es sind keine Materialien des Verordnungsgebers
ersichtlich, welche hierüber beispielhaft näheren Aufschluss geben könnten.
Auch das Bundesamt für Gesundheit äussert sich in der Vernehmlassung nicht
dazu. Es wird sich vorab um solche Mittel und Gegenstände handeln, die für eine
fachgerechte Durchführung der ärztlichen Behandlung unabdingbar sind; die Frage
bedarf jedoch keiner abschliessenden Prüfung. Ausschlaggebend ist, dass Art.
20a Abs. 2 KLV die Abgrenzung der nicht listenpflichtigen von den (gemäss Art.
20 und Art. 20a Abs. 1 KLV) listenpflichtigen Mitteln und Gegenständen danach
trifft, wer das betreffende Gerät/ Objekt braucht resp. anwendet oder
verwendet. Im Falle der Mittel und Gegenstände nach Art. 20a Abs. 2 KLV ist
dies - abgesehen von den Körperimplantaten, die hier nicht zur Diskussion
stehen (vorne E. 4.2 in fine) - nach dem eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut der Bestimmung ausschliesslich der Leistungsbringer nach Art. 35 Abs.
2 KVG. Ein Gegenstand, welcher ab einem bestimmten Behandlungszeitpunkt durch
die versicherte Person selber (allenfalls mit Hilfe einer nichtberuflich
mitwirkenden Person; vgl. Art. 20 KLV) angewendet und genutzt wird, fällt
definitionsgemäss aus dem Geltungsbereich der Bestimmung heraus. Es bestehen
keinerlei triftige Gründe zur Annahme, dass diese grammatikalische Auslegung
nicht den wahren Sinngehalt der Vorschrift wiedergibt, was ein Abweichen vom
Normtext rechtfertigen könnte (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2 S. 273 mit Hinweis;
vgl. auch BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211). Im Gegenteil spricht auch der
gesetzessystematische Kontext für dieses Ergebnis: Danach ist die Listenpflicht
und die gesetzliche Höchstvergütungsbetragsregelung bei Mitteln und
Gegenständen die Regel (Art. 20, Art. 20a Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 KLV), die
Nichtlistenpflicht gemäss Art. 20a Abs. 2 KLV dagegen die - auf Stufe des KVG
nicht explizit erwähnte - Ausnahme. Eine extensivere Auslegung des Art. 20a
Abs. 2 KLV, welche den Anwendungsbereich über die Implantate hinaus auf andere
von der versicherten Person (als Endverbraucherin) angewandte Produkte
ausdehnt, würde zudem die im Wortlaut klare Grenzziehung zu Art. 20 und Art.
20a Abs. 1 KLV in einer Weise verwischen, die in der Praxis zu erheblichen
Anwendungsproblemen führen dürfte und das im Bereich der Mittel und Gegenstände
grundsätzlich geltende Listenprinzip als solches auszuhöhlen drohte. Dies
entspricht weder Sinn und Zweck der in Art. 20a Abs. 2 KLV gewählten
Formulierung noch den zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen (vgl. BGE
135 V 50 E. 5.1 S. 53, 153 E. 4.1 S. 157, je mit Hinweisen). Die
Michiganschiene fällt demnach nicht in den Geltungsbereich des Art. 20a Abs. 2
KLV.
4.3.2.2 Soweit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die
MiGeL generell keine Produkte der Zahnheilkunde wie Schienen, Spangen,
Prothesen, etc. enthält, für diesen Bereich einen im Gesetz nicht enthaltenen
Nichtlistenpflicht-Tatbestand sui generis ableiten, kann dem nicht gefolgt
werden: Das Fehlen der Zahnprodukte in der MiGeL liegt vorab in der
gesetzlichen Grundkonzeption begründet, welche vom Regelfall ausgeht, dass der
Zahnarzt zahnärztliche Behandlungen im engeren Sinne (vgl. BGE 128 V 143 E. 4b
S. 145) durchführt, welche nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen gemäss
Art. 31 KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV kassenpflichtig sind und auf die
somit die Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG und Art. 20 ff. KLV von vornherein nicht
anwendbar sind. Für den hier zu beurteilenden Fall der ärztlichen Behandlung
durch einen Zahnarzt lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen; namentlich kann
nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe die Produkte der Zahnheilkunde
generell (wie vorgebracht wird) aus Gründen administrativer Vereinfachung von
der Listenpflicht ausnehmen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Zahnarzt, soweit er ausnahmsweise eine ärztliche resp. arztäquivalente
Behandlung durchführt, hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungspflicht den
Ärzten gleichgestellt ist: Die Gleichstellung gilt zum einen mit Bezug auf die
eigentlichen Behandlungskosten, die nach Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG
vergütungspflichtig sind, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 25
Abs. 1 und Art. 32 KVG erfüllt sind (in diesem Sinne etwa BGE 128 V 135 E. 7 S.
141; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts K 62/99 vom 9. April 2002 E. 4 und
5, K 152/01 vom 30. April 2002 E. 5a; K 86/99 vom 19. Dezember 2002 E. 6); sie
gilt nach dem unter E. 4.1-4.3.2.1 hievor Gesagten aber auch hinsichtlich der
ärztlich verordneten Mittel und Gegenstände, die der Behandlung dienen und
damit dem Vergütungsregime des Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG unterstehen. Etwas
anderes lässt sich weder gesetzessystematisch noch unter dem Blickwinkel der
rechtsgleichen Behandlung sachlich begründen; es ist diesbezüglich von einem
qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, das keinen Raum für eine
ergänzende Regelung im Sinne richterlicher Lückenfüllung (BGE 134 V 182 E. 4.1
S. 185, 134 V 15 E. 2.3 S. 16, je mit weiteren Hinweisen) zulässt. Dies mag
möglicherweise dazu führen, dass ein bestimmtes zahnmedizinisches Produkt wohl
im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung nach Art. 31 KVG (gemäss
tarifvertraglicher Vereinbarung) von der Kasse zu übernehmen ist, nicht aber im
Rahmen einer arztäquivalenten Behandlung nach Art. 25 KVG. Darin liegt jedoch
nur vordergründig eine "Ungereimtheit" (Zitat Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 607 Rz. 627). Wie das Bundesamt für Gesundheit in
seiner Vernehmlassung zu Recht feststellt, besteht jederzeit die Möglichkeit,
ein Gesuch um Aufnahme der Michiganschiene in die MiGeL zu stellen;
prinzipielle Gründe, welche der Aufnahme dieses Behandlungsgeräts oder anderer
zahntechnisch angefertigter Schienen unter Limitation auf ärztliche/
arztäquivalente Behandlungen durch den Zahnarzt entgegenstünden, sind nicht
ersichtlich; namentlich wäre es auch möglich, bei dieser MiGeL-Position den
anwendbaren Taxpunktwert gestützt auf die entsprechende Position im
SSO-Zahnarzttarif festzulegen (vgl. MiGeL, Ziff. 23 betreffend "Orthesen"). Dem
Bundesgericht steht eine Ergänzung der MiGeL nicht zu (vgl. vorne E. 2.2 in
fine).

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf
Übernahme der Kosten der Michiganschiene - als ein derzeit nicht in der MiGeL
aufgeführter Gegenstand im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG - durch die
obligatorische Krankenversicherung hat. Da der hier umstrittene Rechnungsbetrag
in der Höhe von Fr. 563.20 nach Lage der Akten allein die spezifischen Kosten
für Material und Herstellung der Schiene (Modelle, Gegenmodelle, Anfertigung
der Schiene im Zahntechniklabor) umfasst, ist die Leistungspflicht insgesamt zu
verneinen. Nicht weiter zu prüfen ist hier, ob und inwieweit im Rahmen der
ärztlichen Therapie mittels Michiganschiene zusätzlich eigentliche
Behandlungskosten beim Zahnarzt angefallen sind (Untersuchungen, Diagnostik,
Anpassungen, Kontrollen, etc.), welche gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG
von der Kasse zu vergüten wären (vorne E. 4.3.2.2).

6.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz