Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 676/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_676/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Dezember 1995 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der
1961 geborenen M.________ mit Wirkung ab 1. August 1993 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Gestützt auf ein fachmedizinisches Gutachten der
Psychiaterin Dr. B.________ vom 5. Oktober 2006 hob die IV-Stelle die bisher
ausgerichtete Invalidenrente mit Revisionsverfügung vom 23. August 2007 auf
Ende September 2007 auf.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab.
M.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf
Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente über Ende September 2007
hinaus.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG [ebenfalls in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung] in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 Erw. 3.4 S. 348; 128 V 29 Erw. 1 S.
30; 104 V 135 Erw. 2a und b S. 136) sowie die Revision von Invalidenrenten bei
wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern gelangte die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die eingangs
erwähnte psychiatrische Expertise zum zutreffenden Schluss, dass bis zur
Begutachtung durch Dr. B.________ im Oktober 2006 insofern eine wesentliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten war,
als die Kriterien einer phobischen Störung nach dem Klassifikationssystem
ICD-10 nicht mehr erfüllt sind und der Beschwerdeführerin fortan die
Verrichtung einer intellektuell wenig anspruchsvollen Erwerbstätigkeit (als
Hilfsarbeiterin oder Bürohilfskraft) wieder uneingeschränkt zumutbar wäre.
Mangels einer verbliebenen Erwerbseinbusse haben IV-Stelle und kantonales
Gericht die Rente zu Recht revisionsweise aufgehoben.

Sämtliche in der Beschwerde ans Bundesgericht erhobenen Einwendungen vermögen
an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern: Die im angefochtenen Entscheid
einlässlich begründete Beweiswürdigung als solche (einschliesslich der
antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren medizinischen Abklärungen
erforderlich seien) beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor), zumal von willkürlicher Abwägung durch
die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105
Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Soweit in der Beschwerdeschrift die
Untersuchungsdauer anlässlich der psychiatrischen Exploration bemängelt wird
(die Versicherte veranschlagt sie auf 50 Minuten), ist auf die Rechtsprechung
zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens
grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in
erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (Urteil 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Immerhin muss
der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteil
I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Mit Blick auf die entsprechenden
Vorgaben (der Gutachterin lag ein früherer Arztbericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik X.________ vom 30. Dezember 1994 vor, welcher eine
mittelschwere phobische Erkrankung bei abhängiger Persönlichkeit und eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte), erscheint der für die
Begutachtung vom 4. Oktober 2006 betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand (wie
bereits angeführt, konnte Dr. B.________ in ihrer inhaltlich vollständigen und
restlos überzeugenden Expertise nunmehr weder eine Phobie noch eine weiter
dauernde Leistungseinbusse bescheinigen) auf jeden Fall als hinreichend, selbst
wenn er sich tatsächlich (nur) über 50 Minuten erstreckt haben sollte.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger