Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 662/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_662/2009

Urteil vom 17. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Scheuber,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144,
6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
4. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1966 geborene K.________ absolvierte von 1982 bis 1985 bei der Firma
W.________ AG eine Maurerlehre und arbeitete anschliessend stets als Maurer und
Lastwagenchauffeur in seinem früheren Lehrbetrieb. Seit 1. Juni 2002 ist er
wegen schwerer Müdigkeit und Erschöpfung vollständig arbeitsunfähig
geschrieben. Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik am Universitätsspital
Y.________, wo der Versicherte vom 27. Juni bis 10. November 2003 ambulant
behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. November 2003 u.a.
ein Chronic Fatigue Syndrome (CFS). Die von den behandelnden Internisten
veranlasste Abklärung in der Psychiatrischen Poliklinik am Universitätsspital
Y.________ förderte keine psychische Ursache für die Beschwerden zutage. Vom
13. Januar bis 6. Februar 2004 hielt sich der Versicherte zur psychosomatischen
Rehabilitation in der Klinik G.________ auf, wo eine somatoforme Störung mit
akzentuierten Persönlichkeitszügen bescheinigt wurde (Arztberichte vom 9. März
2004 und 18. März 2005). Die IV-Stelle Obwalden, bei welcher sich K.________ im
Februar 2003 zum Rentenbezug angemeldet hatte, ordnete eine polydisziplinäre
Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ an,
welche am 29. März sowie 1. und 16. April 2004 durchgeführt wurde. Im Gutachten
vom 26. Juni 2004 attestierten die MEDAS-Ärzte aufgrund rheumatologischer,
psychiatrischer und neuropsychologischer Abklärungen wegen eines chronischen
Müdigkeitssyndroms eine vollständige Leistungseinbusse als Maurer und
Lastwagenchauffeur sowie eine höchstens 30%ige Arbeitsfähigkeit bei Ausübung
einer körperlich leichten, kognitiv wenig belastenden Tätigkeit. Trotz dieser
medizinischen Beurteilung und derjenigen des Zentrums für berufliche Abklärung
(ZBA), welches dem Versicherten nach dreimonatigem Aufenthalt (vom 20.
September bis 17. Dezember 2004) bei Verrichtung leichter handwerklicher Arbeit
eine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit von nur mehr 2 Stunden pro
Halbtag bescheinigte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. April 2005 und
Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005 das Leistungsgesuch mangels eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.
A.b Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut, hob ihn auf und sprach K.________
gestützt auf das MEDAS-Gutachten rückwirkend ab 1. Juni 2003 eine ganze
Invalidenrente zu (Entscheid vom 25. Oktober 2006).
A.c Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die seitens der
IV-Stelle erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil I 1000/06 vom 24.
April 2007 in dem Sinne gut, als sie die vorinstanzliche Zusprechung einer
Invalidenrente aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.

Laut diesen stellte sich die - letztinstanzlich frei überprüfbare -
Rechtsfrage, ob die MEDAS-Gutachter bei ihrer ärztlich-medizinisch nicht zu
beanstandenden Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit den normativen Leitlinien
gemäss der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Rechtsprechung hinreichend Rechnung
getragen haben. Danach gelten anhaltende somatoforme Schmerzstörungen in der
Regel als nicht in rentenbegründendem Ausmasse invalidisierend, sondern nur
ausnahmsweise, bei Hinzutreten näher umschriebener qualifizierender
Voraussetzungen. Bevor in grundsätzlicher Weise geprüft werde, ob diese
Rechtsprechung auf das chronische Müdigkeitssyndrom analog zur Anwendung zu
bringen sei, erscheine es angezeigt, bei den mit dem Versicherten befassten
MEDAS-Ärzten Rücksprache zu nehmen und sie ihre gutachterlichen Ausführungen
ergänzen zu lassen, namentlich zur gemäss erwähnter Rechtsprechung
entscheidenden Frage, auf welche medizinisch-psychiatrischen Gegebenheiten sich
die Expertenangabe der Unzumutbarkeit, eine angepasste Erwerbstätigkeit
auszuüben, stütze und ob daran festgehalten werden könne. Es gehe auch hier
darum herauszufinden, ob der Versicherte noch über die physisch-psychischen
Ressourcen und Möglichkeiten verfüge, einer körperlich leichten Beschäftigung
nachzugehen. In diesem Sinne gehe die Streitsache an die IV-Stelle zurück,
damit sie die Akten im beschriebenen Sinne vervollständige und hernach über den
Rentenanspruch neu verfüge.
A.d Die IV-Stelle unterbreitete der MEDAS am 27. August 2007 einen
Fragenkatalog, worauf die Abklärungsstelle am 8. Oktober 2007 antwortete.
Nachdem die Verwaltung das Dossier dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur
Stellungnahme unterbreitet hatte (Antwort von Frau Dr. med. B.________ vom 16.
Oktober 2007), lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16.
Januar 2008 wiederum ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ erneut die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2003 beantragt hatte, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 4. Juni 2009 ab.
C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert K.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von
den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum
Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder
ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr.
8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 am Ende). Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang
Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt,
und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72, I 683/06 E. 2.2).

2.
2.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des
Rentenanspruchs und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs richtig
wiedergegeben (Art. 28 Abs. 2, Art. 28a Abs. 1 IVG [in der Fassung der am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision und ihre jeweiligen
geltungszeitlichen Vorläufer]; Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 130 V 343 E. 3.4 S.
348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136).

2.2 Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Gerichtspraxis, wonach
eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht
eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche
Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter
sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise -
die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 132
V 65 E. 4.2 S. 70; 131 V 49; 130 V 352; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204, 9C_830/2007
E. 4.2; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f. sowie 215 E. 6.1.2
und 6.1.3 S. 226 f.; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und
seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

2.3 Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze
werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters
von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70) sowie von dissoziativen
Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4
am Ende) analog angewendet. In seinem den heutigen Beschwerdeführer
betreffenden Rückweisungsurteil 1000/06 vom 24. April 2007 E. 5 (veröffentlicht
in: SVR 2007 IV Nr. 49 S. 160) hat das Bundesgericht - wie bereits erwähnt -
noch offen gelassen, ob die in E. 2.2 hievor dargelegte Rechtsprechung auch
hinsichtlich des chronischen Müdigkeitssyndroms analoge Anwendung finde.
Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht die Frage bejaht: Im Urteil I 70/07 vom
14. April 2008 E. 5 unterstellte es Chronic Fatigue Syndrome (chronisches
Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (vgl. dazu auch Urteil 9C_98/2010 vom 28.
April 2010 E. 2.2.2) der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen
(BGE 130 V 352 und seitherige).

Gegen diese Gleichstellung ist, auch nach erneuter Prüfung, nichts einzuwenden.
Bereits im genannten Urteil I 70/07 wurde erkannt, dass Neurasthenie und
Chronic Fatigue Syndrome eindeutig den somatoformen Störungen zuzurechnen sind
und in den gleichen Syndromenkomplex gehören wie Konversionsstörungen,
Somatisierungsstörung, Schmerzstörung, Hypochondrie u.a.m. Wie bei der
Fibromyalgie ist die Ätiologie des chronischen Müdigkeitssyndroms unbekannt.
Zusammen mit dem Reizdarmsyndrom stellen Müdigkeitssyndrom und
Fibromyalgiesyndrom (FMS) eine Symptomeneinheit dar, bei der je nach Verlauf
entweder die für FMS oder CFS oder Reizdarmsyndrom typischen klinischen Zeichen
im Vordergrund stehen können. Bei allen drei Zustandsbildern lassen sich
ähnliche vegetative, funktionelle und psychische Störungen erkennen, und auch
bezüglich der Anwendung therapeutischer Strategien bestehen keine grossen
Unterschiede (Peter A. Berg, Chronisches Müdigkeits- und Fibromyalgiesyndrom,
2. Aufl., Berlin usw. 2003, S. 227). Auch nach Henningsen und andere,
Somatoforme Störungen, Leitlinien und Quellentexte, Stuttgart 2002, S. 54, ist
vom medizinischen Standpunkt aus die Einordnung der Neurasthenie bzw. des CFS
in die somatoformen Störungen gerechtfertigt, da Patienten mit chronischer
Erschöpfung regelhaft über eine ganze Reihe somatoformer Beschwerden berichten
und ausserdem deutliche Parallelen hinsichtlich Krankheitsverhalten und
Ursachenüberzeugungen zu Patienten mit somatoformen Störungen bestehen. Nach
Angaben in der medizinischen Fachliteratur ist bei etwa einem Drittel der
Patienten mit CFS gleichzeitig die Diagnose einer somatoformen Störung zu
stellen; zudem besteht eine ganz erhebliche Überschneidung der Symptombilder
von CFS und Fibromyalgie, sodass bei der Mehrheit der Patienten mit CFS
zugleich die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden kann (a.a.O, S. 221
mit weiteren Literaturhinweisen). Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten,
sämtliche ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne
nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen.
Es ist daher auch bei einem diagnostizierten chronischen Müdigkeitssyndrom nach
den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zu prüfen, inwiefern die
versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit
dem Leiden umzugehen und trotzdem zu arbeiten (E. 2.2 hievor). Diese rechtliche
Behandlung wird denn auch vom Chefarzt der MEDAS X.________, Dr. med.
Z.________, aufgrund seines Wissens über die Verwandtschaft der hier zur
Diskussion stehenden syndromalen Beschwerdebilder nicht in Frage gestellt oder
kritisiert (S. 5 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2007).

3.
Insbesondere unter einlässlicher Würdigung der vom MEDAS-Chefarzt erteilten
Antworten prüfte das kantonale Gericht im Einzelnen die massgebenden
Morbiditätskriterien gemäss E. 2.2 hievor. Es gelangte zum zutreffenden
Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder ein mitwirkendes psychisches Leiden
von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer erhoben werden konnte noch die
anderen qualifizierenden Kriterien in derartiger Zahl, Intensität und Konstanz
vorliegen, dass insgesamt von einer unzumutbaren Willensanstrengung zur
Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft bei körperlich leichter Beschäftigung
auszugehen wäre. Eine rentenbegründende Erwerbseinbusse kann bei
uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Rahmen einer entsprechenden
Verweisungstätigkeit ausgeschlossen werden.

Sämtliche in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwendungen vermögen an dieser
Betrachtungsweise nichts zu ändern:

3.1 Eine selbständige, vom Müdigkeitssyndrom losgelöste psychische
Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar vom CFS
unterscheiden liesse, liegt nicht vor (und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht). Dass es "einige Gründe (gäbe), dieses Müdigkeitssyndrom statt
mit einem somatischen Label mit dem psychiatrischen Label Neurasthenie zu
versehen", wie der MEDAS-Chefarzt in seiner Antwort zuhanden der IV-Stelle vom
8. Oktober 2007 ausführt, ändert an der rechtlichen Behandlung nichts. Das
Bundesgericht hat im bereits mehrfach erwähnten Urteil I 70/07 vom 14. April
2008 für beide Krankheitsbilder, welche grosse Ähnlichkeit miteinander
aufweisen und offenbar denselben Sachverhalt beschreiben (Andreas Linde,
Chronisches Erschöpfungssyndrom - eine funktionelle Störung, Therapeutische
Umschau 2007, S. 567), gleichermassen entschieden, dass deren invalidisierender
Charakter anhand der von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen
Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze zu würdigen ist. Ebenso wenig ist eine
hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung zu bejahen. Zwar wirken
die medikamentös behandelte Psoriasis-Arthropathie, die seit Kindheit
bestehende Migräne und das rezidivierende Lumbovertebralsyndrom gemäss Dr. med.
Z.________ als "erschwerende Faktoren" mit, haben aber für sich alleine
betrachtet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge; die in der
neuropsychologischen Testuntersuchung festgestellte "mittelschwere
Funktionsstörung" gehört demgegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "in
den Kontext des CFS" und kann nicht als eigenständiges Krankheitsbild gewertet
werden (erwähntes Antwortschreiben des MEDAS-Chefarztes). Sodann bestehen wohl
Rückzugstendenzen, hat doch der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er
seine früheren zahlreichen Vereinsaktivitäten aufgegeben hat. Andererseits
pflegt er weiterhin regelmässigen Kontakt zu Freunden, die ihn zu Hause
besuchen, und bezeichnet sich nach wie vor als an Politik und am
Gemeindegeschehen interessiert. Zudem beschliesst er jeweils seinen Tagesablauf
zusammen mit der Familie auf einem kurzen Abendspaziergang nach dem Nachtessen.
Mit Blick auf diese Umstände ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in
allen Belangen des Lebens" klar zu verneinen. Nicht in die Beurteilung mit
einzubeziehen ist das Morbiditätskriterium des "verfestigten, therapeutisch
nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs", welches nach den
Ausführungen des MEDAS-Chefarztes auf einem psychoanalytischen Konzept beruht
und im vorliegenden Zusammenhang nicht angebracht ist.

3.2 Einlässlicherer Betrachtung bedarf die Frage, ob vom Scheitern einer
konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung des
Beschwerdeführers gesprochen werden kann.
3.2.1 Dieses Kriterium beschlägt einen objektiven und einen subjektiven Aspekt.
Im Hinblick auf Letzteren sind erfolglose Behandlungs- oder
Rehabilitationsbemühungen hier nicht in Betracht zu ziehen, wenn ihr Scheitern
auf fehlende Motivation und Mitwirkung der versicherten Person zurückzuführen
ist (dies unter dem Vorbehalt, dass die fehlende Kooperation nicht ihrerseits
Ausdruck eines psychischen Gesundheitsschadens von Krankheitswert ist;
Meyer-Blaser, a.a.O., S. 87). Unter objektivem Blickwinkel reicht es indes für
eine Bejahung des Kriteriums nicht, dass die versicherte Person sämtliche
Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in
kooperativer Weise umgesetzt hat, solange und soweit bisher nicht oder nicht
ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)
Behandlungsmöglichkeiten aus fachärztlicher Sicht weiterhin indiziert sind.
3.2.2 Dem Versicherten ist insofern beizupflichten, als ihm weder die
behandelnden noch die begutachtenden Ärzte oder die Fachleute für die
berufliche Eingliederung bei den verschiedenen ambulant und stationär
durchgeführten therapeutischen und der Abklärung dienenden Massnahmen eine
kooperative Haltung abgesprochen hätten. Der MEDAS-Chefarzt hielt in seiner
ergänzenden Antwort vom 8. Oktober 2007 fest, "insbesondere ergaben sich in der
dreimonatigen Beobachtungszeit im ZBA [Zentrum für berufliche Abklärung] keine
Hinweise darauf, dass [der Versicherte] schlecht motiviert oder ein perfekter
Schauspieler ist". Auf der andern Seite ist der Einwand der RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 nicht von der Hand zu weisen, wonach der
Beschwerdeführer seinen Pausen- und Erholungsbedarf sowie den Abbruch eines
Arbeitseinsatzes im ZBA jeweils aufgrund seiner subjektiven Leistungsfähigkeit
selber bestimmte.

Entscheidend ist indessen, dass bislang nicht alle aus fachärztlicher Sicht
gebotenen Behandlungsmöglichkeiten konsequent genutzt wurden. Bereits im
MEDAS-Gutachten vom 26. Juni 2004 wurde ausgeführt, die in der Klinik
G.________ vorgeschlagene Verhaltenstherapie sei noch nicht durchgeführt worden
und das zwischenzeitlich wieder eingestellte Fitnesstraining "sollte
Verhaltenstherapie-begleitet nun unbedingt wieder aufgenommen werden". Wie die
MEDAS-Ärzte zutreffend feststellten, können nach der einschlägigen
medizinischen Fachliteratur nur eine speziell auf Patienten mit CFS
ausgerichtete kognitive Verhaltenstherapie und die allmählich gesteigerte
körperliche Aktivierung im Rahmen eines physiotherapeutischen
Trainingsprogramms als wirksame Behandlungsmethoden betrachtet werden
(Henningsen und andere, a.a.O., S. 56 ff. sowie S. 225 ff.; Andreas Linde,
a.a.O., S. 573 f.; Judith B. Prins et al., Chronic fatigue syndrome, The Lancet
2006, Vol. 367, S. 350 f.). Solange aber diese beiden einzigen wissenschaftlich
gesicherten (evidenzbasierten) therapeutischen Optionen nicht konsequent
genutzt werden (sie lassen sich im Übrigen gut miteinander kombinieren: Andreas
Linde, a.a.O., S. 574 oben), kann der Beschwerdeführer keineswegs als
"austherapiert" gelten.

Der Umstand, dass eine behandelnde Ärztin "als gleichwertigen Ersatz [u.a. für
die ambulante Gesprächstherapie] eine Cranio-Sacral-Therapie empfohlen" habe,
weil in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers kein geeignetes
Behandlungsangebot habe gefunden werden können (S. 12 der Beschwerdeschrift),
ändert daran ebenso wenig wie die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme
seines Hausarztes Dr. med. S.________ vom 16. August 2009, wonach für das
chronische Müdigkeitssyndrom wohl Therapievorschläge, jedoch keine anerkannten
und etablierten medizinischen Therapiemassnahmen existierten. Zum einen muss
der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht gegebenenfalls auch Therapeuten im weiteren Umkreis
seines Wohnortes aufsuchen. Zum anderen ist dem Hausarzt entgegenzuhalten, dass
sich die beiden hievor erwähnten Therapiestrategien (spezielle
kognitiv-verhaltenstherapeutische Programme und solche zur gestuften
Aktivierung) hinsichtlich der Behandlung chronischer Erschöpfungssyndrome mit
guter Evidenz als wirksam erwiesen und durchaus etabliert haben (die
verhaltenstherapeutischen Programme liegen als Therapiemanuale auch in
deutscher Sprache vor). Hingegen besteht für den Einsatz von Antidepressiva,
wie sie im Falle des Beschwerdeführers von Dr. med. S.________ "seit Jahren"
verabreicht werden, nur eine geringe Evidenz bezüglich Wirksamkeit (Andreas
Linde, a.a.O., S. 573 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift generell geltend
gemacht wird, es sei "nicht eine Entscheidung des Beschwerdeführers" gewesen,
vielmehr hätten die "behandelnden Ärzte davon abgesehen", die bereits im Sommer
2004 im MEDAS-Gutachten fachärztlich empfohlene Verhaltenstherapie anzubahnen,
ist auf E. 3.2.1 hievor zu verweisen, wonach die versicherte Person unter
objektivem Blickwinkel aus einer solchen Situation nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann.

3.3 Ist nach dem unter E. 3.2 Dargelegten auch das Kriterium des Scheiterns
konsequent durchgeführter, verschiedenartiger medizinischer Behandlungen zu
verneinen, genügt es nicht, dass das Merkmal des mehrjährigen, chronifizierten
Verlaufs des Müdigkeitssyndroms mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerdauernde Remission hier nicht von der Hand gewiesen
werden kann. Denn für sich allein reicht dieses Kriterium aus IV-rechtlicher
Sicht nicht aus, um in einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit eine
Leistungseinschränkung zu begründen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 oben; SVR
2007 IV Nr. 44 S. 146, I 946/05 E. 4.4 am Ende; Urteil 9C_98/2010 vom 28. April
2010 E. 2.2.2).

Nichts Abweichendes kann sich aus der ergänzenden Antwort des MEDAS-Chefarztes
vom 8. Oktober 2007 ergeben. Dr. med. Z.________ führt darin aus, in Würdigung
aller im Gutachten vom 25. Juni 2004 und in seiner vorliegenden Stellungnahme
genannten Fakten und Unsicherheiten werde an der Beurteilung gemäss damaliger
Expertise festgehalten, wonach es sich beim Versicherten um einen kranken
Menschen mit stark eingeschränkter Leistungsfähigkeit handle, bei welchem dem
"Gesundheitssystem Schweiz" trotz Einsatz diverser Fachleute eine Reintegration
nicht gelungen sei. In dieser Darlegung gelangt ein ganzheitliches
Krankheitsbild zum Ausdruck, wie es herrschender medizinischer Auffassung
entspricht. Es bezieht - mit therapeutischer Zielsetzung - auch psychosoziale
und soziokulturelle Faktoren mit ein und nimmt den Patienten in seiner
Subjektivität ernst (vgl. SVR 2008 IV Nr. 6 S. 16, I 629/06 E. 5.4; 2007 IV Nr.
33 S. 118, I 738/05 E. 5.2; je mit Hinweisen). Wenn der MEDAS-Chefarzt im
vorliegenden Fall von einem kranken Menschen spricht, meint er einen in diesem
medizinischen Sinne Kranken. Davon abzugrenzen ist die rechtlich zu
beantwortende Frage, welche Beeinträchtigungen in der Invalidenversicherung
versichert sind. Nach den vorstehenden Erwägungen vermag ein chronisches
Müdigkeitssyndrom den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nur in
Ausnahmefällen unzumutbar zu machen. Wie die Prüfung der Morbiditätskriterien
ergeben hat, liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.

4.
Nach dem Gesagten muss es mit der (erneut) rentenablehnenden Verfügung der
IV-Stelle vom 16. Januar 2008, vorinstanzlich bestätigt mit Entscheid vom 4.
Juni 2009, sein Bewenden haben.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden,
der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger