Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 65/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_65/2009

Urteil vom 17. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene E.________ meldete sich am 4. Mai 2004 bei der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Suva
sprach E.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Rente der Unfallversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu (Verfügung vom 24. Juni 2005). Die
Verfügung bestätigte die Suva im Einspracheverfahren und das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Januar 2007.
Gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 9. Juni 2006 und unter
Berücksichtigung des von der Suva festgelegten Invaliditätsgrades verneinte die
Invalidenversicherung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung, und sie lehnte es ab, berufliche
Massnahmen zu gewähren (Verfügungen vom 17. Juli 2007).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 29. Dezember 2008 in dem Sinne gut, als es den
Anspruch auf berufliche Massnahmen bejahte und die Auszahlung einer ganzen
Invalidenrente bis zum Entscheid der IV-Stelle über berufliche Massnahmen
anordnete.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, festzustellen,
dass ab Oktober 2005 keine Invalidenrente geschuldet sei und kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Prüfung der
Verhältnismässigkeit einer Umschulung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Schliesslich sei der Anspruch auf Arbeitsvermittlung festzustellen.

E.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
einzutreten sei; eventuell sei die Beschwerdeführerin zu weiterer medizinischer
Abklärung zu verhalten. Er verlangt sodann die unentgeltliche Rechtspflege. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt die Aufhebung des kantonalen
Entscheids, insoweit damit berufliche Massnahmen und eine ganze Invalidenrente
über Oktober 2005 hinaus zugesprochen werden.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) richtig
wiedergegeben. Zutreffend sind ferner die Ausführungen zur
Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Sodann
erwähnt der angefochtene Entscheid korrekt Art. 17 IVG und die dazu ergangene
Rechtsprechung, woraus sich die Anforderungen an eine berufliche Umschulung
ergeben. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass einem ärztlichen
Bericht (voller) Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

3.
3.1 Das kantonale Gericht ist mit der IV-Stelle von einer uneingeschränkten
Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten leichten Arbeit mit einem
bloss feinmotorischen Einsatz der verletzten rechten Hand ohne Schläge,
Vibrationen sowie Kälte ausgegangen. Demgegenüber macht der Versicherte vor
Bundesgericht eine Verschlechterung der rechten Hand geltend, welche erneut
einen operativen Eingriff erforderlich gemacht habe. Der Gesundheitszustand sei
entsprechend labil, weshalb das Gutachten des Instituts X.________ überholt
sei. Hinzu komme, dass er schon im Zeitpunkt der Begutachtung psychisch
angeschlagen gewesen sei, was die Experten nicht erkannt hätten. Zu Unrecht
habe die Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt, Dr. med. K.________, keine
Unterlagen verlangt.

3.2 Soweit der Beschwerdegegner eine seit dem Erlass der angefochtenen
Verfügungen vom 17. Juli 2007 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung
geltend macht, ist er nicht zu hören; denn der Erlass der strittigen Verfügung
bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die
seitherige Entwicklung des Gesundheitszustandes mit im Jahr 2008 durchgeführten
operativen Eingriffen ist folglich nicht Gegenstand des gerichtlichen
Beschwerdeverfahrens. Was die auch letztinstanzlich ins Feld geführten
psychischen Beschwerden betrifft, hat das kantonale Gericht die medizinische
Aktenlage vollständig und korrekt dargelegt und widerspruchsfrei begründet,
weshalb dem polydisziplinären Gutachten des Instituts X.________ vom 9. Juni
2006 im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist. Nicht offensichtlich unrichtig hat
es eine psychische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint,
was das Bundesgericht bindet (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
Namentlich überzeugt das Argument des Beschwerdegegners nicht, er sei wegen
familiärer Probleme zu dieser Zeit schwer angeschlagen und nicht arbeitsfähig
gewesen, was die Experten des Instituts X.________ übersehen hätten. Er selbst
hat diesen Umstand für offensichtlich zu wenig schwerwiegend erachtet, um ihn
anlässlich der Begutachtung zu erwähnen, was gegen dessen Erheblichkeit
spricht. Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
worden ist, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung
verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag
des Beschwerdegegners, es sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen
zurückzuweisen, ist nicht stattzugeben.

4.
4.1
4.1.1 Das vorinstanzliche Gericht erwog, bei versicherten Personen mit
Ausbildung richte sich der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach der
Erwerbseinbusse, welche sie invaliditätsbedingt im angestammten Beruf erleiden,
weshalb der Versicherte als Ungelernter anhand der konkreten Behinderung ohne
Eingliederungsmassnahmen in der praktischen Handarbeit, wie sie im
Einsatzspektrum von Hilfskräften dominieren, zu beurteilen sei und sich die
Lohneinbusse danach bestimme. Der Beschwerdegegner sei zwar als Hilfsarbeiter
zu betrachten und in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe volle
Arbeitsfähigkeit; zudem erscheine mit Blick auf die gesundheitlichen
Verhältnisse ein Einsatz nicht als realitätsfremd, und es könne nicht gesagt
werden, der allgemeine Arbeitsmarkt kenne keine dem Leiden angepasste
Tätigkeiten. Für die Bemessung der Umschulungsinvalidität erlaube hingegen die
Art und Schwere des Leidens nicht ohne weiteres ein Abstellen auf die
Verdienstmöglichkeiten auf dem als ausgeglichen fingierten hypothetischen
Arbeitsmarkt, weshalb nicht auf durchschnittliche Löhne abzustellen sei. Ohne
sorgfältige Eingliederungsbemühungen führe die konkrete Behinderung im
Einsatzspektrum handwerklicher Arbeiten mutmasslich zu einer namhaften
Lohneinbusse, welche ermessensmässig 20 % übersteige. Die Voraussetzungen für
berufliche Massnahmen seien somit erfüllt. Der vom vorinstanzlichen Gericht in
bloss ergänzendem Sinn unter Verwendung statistischer Löhne bezogen auf den
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchgeführte Einkommensvergleich ergab unter
Anrechnung eines Leidensabzuges von 25 % einen mehr als 20%igen
Invaliditätsgrad.
4.1.2 Hiegegen trägt die IV-Stelle vor, dem Versicherten stehe trotz seiner
Behinderung ein hinreichend grosser Arbeitsmarkt mit realistischen
Betätigungsmöglichkeiten offen. Die Vorinstanz gehe jedenfalls mit Recht davon
aus, der ausgeglichene Arbeitsmarkt kenne seinen Einschränkungen angepasste
Arbeitsmöglichkeiten, weshalb es nicht angehe, mit der Begründung der Art und
Schwere der Behinderung ein Abstellen auf die hypothetischen
Verdienstmöglichkeiten zu verneinen. Im gleichen Sinn stellt sich das BSV auf
den Standpunkt, die Schadenminderungspflicht gebiete - soweit zumutbar - die
Selbsteingliederung auf dem ausgeglichenen, nicht jedoch konkreten
Arbeitsmarkt. Nach Erstem sei der Leistungsanspruch auf berufliche Massnahmen
zu beurteilen.

4.2 Nebst anderer Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung der
invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 130 V 488 E. 4.2 S.
489; 124 V 108 E. 2b S. 110). Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
bestimmt sich die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder
ohne berufliche Ausbildung anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit
jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach Durchführung der
medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen
könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der
Selbsteingliederung, offensteht (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 1997, S. 124 f.). Die Selbsteingliederung als
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-,
sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a S.
28). Eine Bezugnahme auf die Einbusse im üblichen Einsatzspektrum
handwerklicher Tätigkeiten - wie dieses auch immer zu konkretisieren wäre -
entfällt. Damit stellt sich allein die Frage, ob der vom kantonalen Gericht
bloss subsidiär auf der Basis statistischer Löhne und damit nach dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorgenommene Einkommensvergleich rechtlich korrekt
ist.

5.
5.1 Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der
Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen
und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des
Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V
135 E. 2a und b S. 136 f.). In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter
Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach
der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Schliesslich ist die Frage, ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen
sei, eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des Abzuges eine typische
Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.2 Das kantonale Gericht ist von den Lohnverhältnissen im Jahr 2004
ausgegangen und hat gestützt auf den "Fragebogen für den Arbeitgeber" vom 8.
Juni 2004 einen Validenlohn in der Höhe von Fr. 63'024.- festgestellt (13 x Fr.
4'848.-). Hingegen gab die Arbeitgeberfirma der Suva für das Jahr 2004 einen
Monatslohn von Fr. 4'475.- an (Jahreslohn: Fr. 58'175.-). Zudem enthält die
Lohnbestätigung vom 8. Juni 2004 einerseits einen Stundenlohn von Fr. 27.40
(Jahresstundenzahl von 2112; Jahreseinkommen Fr. 57'869.-) und einen Jahreslohn
von Fr. 57'915.-, anderseits ist ein Monatseinkommen von Fr. 4'826.25.-
festgehalten, welcher Betrag bloss unter der Annahme mit den übrigen
Lohnangaben in Einklang steht, darin sei der anteilige 13. Monatslohn enthalten
(12 x Fr. 4'826.25 = Fr. 57'915.-). Der Jahreslohn von Fr. 57'915.- stimmt mit
dem der Suva für das Jahr 2003 mitgeteilten Betrag (Fr. 4'455.- im Monat) und
mit der im bundesgerichtlichen Verfahren vom Beschwerdegegner eingereichten
Lohnabrechnung vom 4. März 2003 überein, welche den Monatslohn von Fr. 4'455.-
ausweist. Hiebei ist zu beachten, dass die im Lohnnachweis vom 8. Juni 2004
angegebenen Beträge (und damit der Jahreslohn von Fr. 57'915.-) ab 1. Januar
2003 Gültigkeit hatten. Nachweislich hat der Versicherte im Jahr 2003 somit
einen Monatslohn von Fr. 4'455.- erhalten. Demnach ist der vom Arbeitgeber der
IV-Selle für das Jahr 2004 angegebene und von der Vorinstanz verwendete Betrag
von Fr. 4'848.- bloss nachvollziehbar, wenn darin der Anteil am 13. Monatslohn
eingeschlossen ist. Unter dieser Voraussetzung resultiert ein Jahreseinkommen
von Fr. 58'176.- (12 x Fr. 4'848.-), welches fast genau mit dem Betrag von Fr.
58'175.- übereinstimmt, der sich aus dem von der Arbeitgeberfirma der Suva
angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 4'475.- (ohne 13. Monatslohn) ergibt.
Der im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegte Lohnausweis für die
Steuererklärung, worin ein Bruttolohn von Fr. 62'031.- (2002) ausgewiesen ist,
ändert daran nichts, weil darin Kinderzulagen von Fr. 4'080.- inbegriffen sind,
die für den Einkommensvergleich ausser Betracht fallen. Weil die Vorinstanz den
Monatslohn von Fr. 4'848.- ohne Anteil 13. Monatslohn veranschlagt hat, stellte
sie den Validenlohn mit Fr. 63'024.- offensichtlich unrichtig fest, weshalb das
Bundesgericht daran nicht gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG). Das Einkommen als Gesunder ist anhand der Angaben des Arbeitgebers
gegenüber der Suva festzusetzen, zumal das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen im Entscheid vom 15. Januar 2007 betreffend das
unfallversicherungsrechtliche Verfahren darauf abgestellt hat. Danach hätte der
Beschwerdegegner im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 58'175.- (13 x Fr. 4'475.-)
erzielt.

5.3 Den Invalidenlohn von Fr. 42'944.- ermittelte das vorinstanzliche Gericht
anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE 2004, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4; Fr. 57'258.-) und unter
Anrechnung eines behinderungsbedingten Abzuges von 25 %. Rechtlich nicht zu
beanstanden ist die gewählte Tabelle TA1 und das Anforderungsniveau 4. Den
behinderungsbedingten Abzug von 25 % begründet der angefochtene Entscheid als
"den vorliegenden Verhältnissen" angemessen", ohne die Verhältnisse zu
konkretisieren. Insbesondere erklärt er nicht, weshalb von dem in der
unfallversicherungsrechtlichen Sache gewährten Abzug von 15 % abzuweichen ist,
wobei der Versicherte in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt
arbeiten könnte, was gegen den höchstmöglichen Abzug von 25 % spricht (BGE 126
V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die
IV-Stelle hat - wie die Suva - einen Abzug von 15 % gewährt. Da das Gericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81), und der angefochtene
Entscheid die Gründe für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die
Verwaltung nicht nennt, hält dieser auch insofern der Prüfung rechtlich nicht
stand. Damit bleibt es bei dem von der Verwaltung festgesetzten Leidensabzug
von 15 %, was insgesamt ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 48'669.-
ergibt.

5.4 Bei einem Validenlohn von Fr. 58'175.- und Invalideneinkommen von Fr.
48'669.- erreicht der Invaliditätsgrad 16 %, womit er unterhalb der
massgeblichen Grenze von 20 % liegt (vgl. E. 4.2 hievor). Ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen besteht folglich nicht.

6.
6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

6.2 Das kantonale Gericht hat dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 3.
Mai 2005 im Rahmen einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung vollen
Beweiswert zuerkannt und darauf abgestützt eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung ab Juli 2005
festgestellt, was nicht offensichtlich unrichtig ist und das Bundesgericht
bindet (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Gründe, der Versicherte könne
das Leistungsvermögen im Rahmen der Selbsteingliederung nicht sogleich und ohne
Eingliederungsmassnahmen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt umsetzen, sind
nicht erkennbar. Das kantonale Gericht hat jedenfalls solche nicht
festgestellt, zumal es in dieser Hinsicht fälschlicherweise handwerkliche
Tätigkeiten, welche das Einsatzspektrum von Hilfskräften dominieren, zum
Massstab nahm und nicht eine dem Leiden angepasste leichte Beschäftigung (vgl.
E. 4.1.1 hievor; Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.1, in: SZS 2009 S.
147). Der Invaliditätsgrad liegt - wie bereits erwähnt - jedenfalls ab Juli
2005 wesentlich unterhalb der leistungsbegründenden Grenze von 40 % (E. 4.2).
Gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV ist der Rentenanspruch daher nur bis Ende
September 2005 gegeben. Der angefochtene Entscheid verstösst auch insofern
gegen Bundesrecht.

6.3 Die IV-Stelle beantragt, es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf
Arbeitsvermittlung bestehe. Das kantonale Gericht hat in genereller Weise
berufliche Massnahmen zugesprochen, ohne einen Unterschied zwischen Umschulung
und Arbeitsvermittlung zu machen. Zudem verweist das Dispositiv auf die
Erwägungen. Weil die IV-Stelle zumindest den Anspruch auf Arbeitsvermittlung
anerkennt, ist der angefochtene Entscheid insofern nicht streitig und in
Rechtskraft erwachsen. Raum für ein Feststellungsurteil darüber besteht nicht.

7.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu
in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der
Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 29. Dezember
2008 aufgehoben, soweit damit ein Anspruch auf Umschulung und eine Rente der
Invalidenversicherung ab Oktober 2005 bejaht wird.

2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen.

5.
Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdegegners bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-
ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin