Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 658/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_658/2009

Urteil vom 22. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

K.________,
vertreten durch Advokat David Studer,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene K.________ erlitt eine Hirnblutung und bezog seit Mai 1990
eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was mit amtlichen Revisionen 1994
und 1999 jeweils bestätigt wurde. Anlässlich einer erneuten Rentenrevision im
November 2003 gab K.________ an, sie sei seit August 2001 zu 40 % in einem
Restaurant tätig, worauf die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 12.
November 2004 die ganze Rente rückwirkend ab 1. November 2001 auf eine halbe
herabsetzte und dies mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 bestätigte.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. August 2006 gut und wies die Sache zur
weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Diese sprach K.________ mit
Verfügung vom 17. Oktober 2008 ab 1. November 2001 bis 30. November 2008 eine
halbe Rente zu und forderte die ab November 2001 zu viel bezahlten
Rentenbeträge zurück.

B.
Gegen diese Verfügung erhob K.________ Beschwerde am Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2009 schrieb der Gerichtspräsident das
Verfahren auf Grund eines am 13. Mai 2009 geschlossenen Vergleichs als erledigt
ab.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Erlass eines materiellen Urteils in
der Sache, eventualiter zum Erlass einer formell korrekten Vergleichsverfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Basel-Stadt, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
K.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Abschreibungsbeschlusses.

Das beschwerdeführende Bundesamt rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 50
ATSG. Es führt dazu aus, ein Vergleich im Bereich der Rentenleistungen komme
nur unter gewissen Teilaspekten in Frage, beispielsweise, wenn der Beginn einer
Rentenberechtigung voraussichtlich auch mit grossem Aufwand kaum mehr
überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könne. Bei einem vermeintlich
für beide Seiten akzeptablen Vergleich könne sich das Gericht unter Umständen
eine schwierige materielle Prüfung ersparen, müsse keinen Entscheid in der
Sache fällen und der administrative Aufwand falle geringer aus als bei einem
normalen Urteil: er lasse aber weitere berechtigte Interessen wie die
Rechtsgleichheit oder das Gesetzmässigkeitsprinzip ausser Acht. Dass der
Vergleich verfügungsweise festgehalten werden müsse, sei auf die
widerstrebenden Interessen des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der
Wahrung berechtigter Interessen der versicherten Person als auch Dritter
zurückzuführen. Es solle der versicherten Person möglich sein, den Vergleich
anzufechten, zumindest soweit Verfahrens- oder Willensmängel vorliegen, oder
soweit ihm Rechtsverletzungen zu Grunde liegen. Andererseits solle auch eine
Drittpartei, welcher der Vergleich zugestellt wurde und welche durch den
Vergleich prinzipiell gebunden wäre, die Möglichkeit haben, diesen anzufechten,
wobei ihr alle möglichen Rügen offenstehen würden, also auch
Sachverhaltsfeststellungen oder Unangemessenheit.

Angesichts der dargelegten Probleme könne an der bisherigen Rechtsprechung zum
Vergleich (BGE 131 V 417) nicht mehr vollumfänglich festgehalten werden und
Art. 50 Abs. 3 ATSG sei so zu interpretieren, dass das
Sozialversicherungsgericht bei Vergleichsfällen einen - allenfalls verkürzt
begründeten - Entscheid zu fällen habe, aus dem alle Grundlagen für die
Leistungszusprache ersichtlich seien. In letzter Zeit sei bei gewissen
Sozialversicherungsgerichten eine Tendenz zu Vergleichsverhandlungen
festzustellen. Diese vermögen unter dem Vorsitz des Sozialversicherungsrichters
aus der Wahrnehmung des BSV einen erheblichen Druck auf die Vertreter der
IV-Stellen auszuüben, wodurch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich
diese zu einer Vergleichslösung "nötigen" liessen, auch wenn sie zuvor nach
getätigten Abklärungen zu einem aus ihrer Sicht klaren und anderslautenden
Entscheid gekommen seien. Dieser richterliche Druck Richtung Vergleich sei
falsch und sachfremd und dürfe in einem dem Gesetzmässigkeitsprinzip und der
rechtsgleichen Behandlung unterworfenen Bereich wie dem
Sozialversicherungsrecht nicht Schule machen.

Im Abschreibungsentscheid finde sich jedoch wie in casu kein Protokoll dieser
Vergleichsverhandlung. Es gebe einzig den Auszug aus dem Protokoll, in welchem
festgehalten werde, welche Leistungen vereinbart würden und dass der Vergleich
der geltenden Sach- und Rechtslage entspreche. Vorliegend gebe es mit Ausnahme
der Angabe des Invaliditätsgrades keine Ausführungen zu den Grundlagen der
Leistungszusprache. Das sei ein riesiges Problem für zukünftige Revisionen. Es
frage sich, wie eine Rentenrevision durchgeführt werden solle, wenn nicht klar
sei, welche Arbeitsunfähigkeit dem ursprünglichen Entscheid zu Grunde liege,
welche Vergleichseinkommen angenommen worden seien und welcher Status der
Berechnung zu Grunde liege. Damit verhindere die Rechtsprechung eine korrekte
Handhabung der Revision nach Art. 17 ATSG.

Zudem könne die materielle Anfechtungsmöglichkeit des BSV als legitimierte
Behörde nicht wahrgenommen werden, wenn nicht alle für eine Leistungszusprache
massgebenden Grundlagen und Faktoren im Abschreibungsentscheid aufgeführt
würden. Es frage sich, wie materiell überprüft werden solle, ob die
Invaliditätsbemessung korrekt und gesetzmässig erfolgt sei, wenn die
Vergleichseinkommen und deren Grundlagen nicht bekannt seien. Schliesslich gehe
es bei Rentenstreitigkeiten um beträchtliche Summen, bei denen immer auch die
Interessen der Versichertengemeinschaft im Auge behalten werden müssten. Vor
diesem Hintergrund sei es unverständlich, wenn ein einzelner Richter die
Entscheidung durch das Richtergremium umgehen könne, indem er selber eine
Vergleichsverhandlung durchführe, um danach den einzelrichterlichen
Rentenentscheid fällen zu können.

2.2 Gemäss Art. 50 ATSG können Streitigkeiten über
sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Abs.
1). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren
Verfügung zu eröffnen (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im
Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3). Art. 50 ATSG bildet somit
die gesetzliche Grundlage zur Beendigung sozialversicherungsrechtlicher
Verfahren durch Vergleich, sei es im Verfügungs-, Einsprache- oder im Verfahren
vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 57 ATSG (vgl. BGE 131
V 417).

2.3 In BGE 135 V 65 hat das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde des BSV
die bisherige Rechtsprechung zu den Möglichkeiten des Vergleichs in
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere BGE 131 V 417, auf
welchen das BSV Bezug nimmt) dahingehend präzisiert, dass der Beschluss, mit
welchem ein Gericht bei einem Vergleich ein Verfahren abschreibt, zumindest
eine summarische Begründung enthalten muss, welche darlegt, dass und inwiefern
der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt. Dieses Erfordernis
leitet sich daraus ab, dass die Verwaltung an verfassungsmässige Grundsätze wie
Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung gebunden ist und keine rechtswidrigen
Vergleiche eingehen darf, was vom Gericht bei der Genehmigung des Vergleichs zu
prüfen ist. Ob das Gericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist und die
Verwaltung die Grundsätze eines rechtmässigen Vergleichs gewahrt hat, kann
indes von der Aufsichtsbehörde - oder einem anderen am Vergleich nicht
beteiligten Dritten - nur sinnvoll angefochten und überprüft werden, wenn der
Genehmigungs- bzw. Abschreibungsbeschluss des Gerichts in den Grundzügen
begründet wird (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72; vgl. auch Urteil 9C_32/2010 E. 2.2
vom 28. April 2010).

2.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus:
"1. Der geschlossene Vergleich ist auf Grund aller im Recht liegenden
Arztberichte und Gutachten sowie auf Grund aller anderen Unterlagen als
angemessen zu bezeichnen. 2. Die Parteien haben die Kostenverteilung im
Vergleich dem Einzelrichter überlassen. a. Mit der angefochtenen Verfügung
wurde die bisherige ganze Rente per 1.11.01 auf eine halbe Rente gekürzt; per
1.12.08 wurde jeglicher Rentenanspruch verneint. Ausserdem wurde eine
Rückforderung der ab 1.11.01 zuviel ausbezahlten Rentenbeträge geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde die Ausrichtung einer
ganzen Rente über den 31.10.01 hinaus. Mit dem geschlossenen Vergleich erhält
die Beschwerdeführerin bis März 2007 eine ganze Rente, anschliessend noch eine
Viertelsrente; die Beschwerdebeklagte verzichtet auf jegliche Rückforderung.
Dieser Ausgang rechtfertigt die Halbierung von ordentlichen wie
ausserordentlichen Kosten."

Der angefochtene Abschreibungsbeschluss enthält damit nur die Feststellung,
dass der Vergleich als angemessen zu bezeichnen ist; er enthält aber keine
Begründung dafür und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Prüfung darüber
vorgenommen worden wäre, ob und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und
Gesetz übereinstimmt. Die wichtigsten Eckpfeiler der Invaliditätsbemessung (im
Revisionsfall) wie Vergleichseinkommen, Nennung der massgebenden medizinischen
Grundlagen oder der Grund der Vergleichserledigung gehen aus den kantonalen
Akten nicht hervor. Das Protokoll der Referentenaudienz gibt lediglich den
Wortlaut des Vergleichs wieder. Damit genügt der Beschluss den dargelegten
Anforderungen gemäss BGE 135 V 65 (E. 2.3 hievor) nicht. Dass diese nötigen
Informationen erst, aber immerhin in der Vernehmlassung der Vorinstanz
nachgereicht werden, ändert daran nichts, ist es doch der
Abschreibungsbeschluss, der begründet werden muss, damit dessen Anfechtbarkeit
sichergestellt ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. Der
Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese einen neuen Beschluss fällt, welcher den
rechtsprechungsgemässen Begründungsanforderungen genügt.

2.5 Mit diesem Ergebnis geht entgegen der Auffassung des BSV keine
Rechtsprechungsänderung einher, wurde doch, wie bereits vorstehend ausgeführt,
mit BGE 135 V 65 die Praxis von BGE 131 V 417, worauf sich das BSV bei seiner
Forderung nach einem teilweisen Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zum
Vergleich bezieht, präzisiert und das Erfordernis einer zumindest summarischen
Begründung - insbesondere zum Zweck der materiellen Anfechtungsmöglichkeit
durch die Aufsichtsbehörde - festgehalten. Nicht gefolgt werden kann dem BSV
sodann bei seiner grundsätzlichen Kritik an der Möglichkeit des Vergleichs, ist
doch eine solche gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (E. 2.2 hievor).
Insbesondere kann das BSV mit den wiedergegebenen Einwänden nicht gehört
werden, da die Möglichkeit des richterlichen Vergleichs in
Leistungsstreitigkeiten in Art. 50 ATSG ausdrücklich statuiert wurde, was als
gesetzgeberische Grundentscheidung zu akzeptieren ist (Art. 190 BV). Damit
liegen keine Gründe für eine Praxisänderung vor (vgl. BGE 124 V 118 E. 6a S.
124), weshalb an der bisherigen Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 65 festzuhalten
ist. Richtig ist hingegen der Hinweis des beschwerdeführenden Amtes, dass nur
mit der Nennung der massgebenden Grundlagen beim Vergleich zukünftige
Rentenrevisionen korrekt durchgeführt werden können. Diesem Zweck ist deshalb
neben dem Aspekt der sachgerechten Anfechtbarkeit wie auch der Transparenz des
Vergleichs bei der Frage der Begründungsdichte des Abschreibungsbeschlusses in
der Weise Rechnung zu tragen, dass eine allfällige Rentenrevision nicht
erschwert oder verunmöglicht wird.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Partei
bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 64 Abs. 1
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64
Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Das obsiegende Bundesamt hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die
Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen neu
entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt,
vorläufig indes auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat David Studer,
Basel, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- aus der
Gerichtskasse entschädigt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, der GastroSocial
Pensionskasse und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke