Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 656/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_656/2009

Urteil vom 5. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
U.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 10. Juni 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. November 2008 verneinte die IV-Stelle des Kantons
Solothurn mangels des dazu erforderlichen Invaliditätsgrades den Anspruch der
1955 geborenen U.________ auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2009 ab.
U.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; sie
beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie Zusprechung einer
halben Invalidenrente auf der Basis einer mindestens 50%igen Invalidität;
eventualiter sei die Sache zur Vornahme einer weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 7. September 2009 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wozu auch
die unvollständige Tatsachenermittlung zählt.

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des streitigen
Leistungsanspruches einschlägigen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.

3.
Bei den Beschwerdevorbringen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen im
Zusammenhang mit der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, welche letztinstanzlicher
Überprüfung weitgehend entzogen sind (oben E. 1). Sie sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder
unvollständig erscheinen zu lassen; das kantonale Gericht hat die Beweise
umfassend und pflichtgemäss gewürdigt, sich einlässlich und ausführlich mit den
medizinischen Berichten und Gutachten auseinandergesetzt und sie
rechtsprechungskonform gewürdigt (kantonaler Entscheid E. II.4-6). Darauf wird
verwiesen. Es bleibt lediglich festzuhalten, dass der letztinstanzlich zum
Beweis der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes angerufene Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 8. Januar 2009 keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Aussagen enthält, wie die Vorinstanz
ausführlich und richtig dargelegt hat. In rechtlicher Hinsicht verkennt die
Beschwerde, dass es - sowenig wie im Strafrecht bezüglich der
Zurechnungsfähigkeit - in der Sozialversicherung Sache der behandelnden Ärzte
sein kann, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten zu beurteilen; deren
Begutachtung muss vielmehr in unklaren oder umstrittenen Fällen Sache der dafür
bestellten medizinischen Administrativexperten, Versicherungsärzte oder
gerichtlichen Sachverständigen sein (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; SVR 2008 IV Nr.
15 S. 43 ff. E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz