Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 655/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_655/2009

Urteil vom 12. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Fäh,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. September 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen das Leistungsgesuch vom 8. Juli 2004 des 1958 geborenen M.________
gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2. April 2007 der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ab.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 29. Mai 2009 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zuzusprechen; eventualiter
sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Die zur Beurteilung erforderlichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen finden sich im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargelegt.

2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten
Aktenlage - insbesondere gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 2. April
2007, worin Dr. med. W.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
die Diagnosen einer Polyarthralgie unklarer Genese, eines rezidivierenden
cervico- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms stellt und Dr. med. S.________,
Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung, Agoraphobie mit
Panikstörungen und eine psychische Überlagerung mutmasslich somatischer
Beschwerden erhob - mit nachvollziehbarer Begründung insgesamt eine
Arbeitsfähigkeit u.a. im angestammten Beruf des Konstrukteurs von 70 %
festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über eine Tatfrage
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Der Beschwerdeführer gelangt namentlich unter
Zugrundelegung der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dem Austrittsbericht der
Klinik A.________ vom 12. April 2005 zu einem anderen Schluss und hält dafür,
aus psychiatrischer Sicht habe laut letztgenannter Einschätzung die
Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen und 60 % nach derjenigen des Dr. med.
E.________ vom 6. Oktober 2007. Die Arztberichte basierten auf einem langen
Beobachtungszeitraum und der interdisziplinären Berichterstattung der Klinik
A.________ könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei im Rahmen eines
besonderen Vertrauensverhältnisses ergangen. Die Vorinstanz habe Indizien, die
gegen das Gutachten der MEDAS sprächen, nicht beachtet.

2.2 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen diese Vorbringen im
Lichte der gesetzlichen Sachverhaltskognition (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG) nichts zu ändern. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer die
im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungsauftrag
einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S.
175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_286/2007 vom 3.
Januar 2008 E. 4). Deshalb vermögen eine im Rahmen einer stationären Therapie
oder durch den behandelnden Arzt erstellte abweichende Zumutbarkeitsschätzung
für sich allein das Ergebnis der fachärztlichen Expertise nicht umzustossen;
vielmehr müssen zusätzliche objektive, den Beweiswert des Gutachtens
beeinträchtigende Gründe, hinzutreten. Der angefochtene Entscheid weist darauf
hin, dass die Gutachter der MEDAS die Einschätzung der Klinik A.________ mit
Recht als eine nur vorübergehende (mit Gültigkeit von 2 bis 3 Monaten) erachtet
hätten und anhand der Berichte des Dr. med. E.________ von einer
Zustandsbesserung ausgegangen seien, weil er ab April 2003 eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, hingegen in einem Schreiben vom 9. Dezember 2006
eine solche von nur noch 30 % (aus rein psychiatrischer Sicht) attestiere.
Daran ändert die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 6. Oktober 2007 mit
einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von 60 % schon deswegen nichts, weil sie
die somatischen Befunde mit einschliesst. Die Kritik, die behandelnden Ärzte
und jene der Klinik A.________ hätten eine Langzeitbetrachtung angestellt,
wogegen das Gutachten der MEDAS auf einer Momentaufnahme basiere, lässt
unbeachtet, dass die Gutachter des MEDAS sämtliche Akten und nicht allein die
anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde berücksichtigt haben, womit der
langzeitliche Krankheitsverlauf Eingang in die Expertise fand. Vor Bundesrecht
stand hält der angefochtene Entscheid auch in der Hinsicht, als er der
psychiatrischen Exploration der Natur der Sache nach Ermessenszüge zubilligt
und deshalb eine Abweichung von 10 % zwischen der Einschätzung des RAD und
jener der lege artis erstellten Expertise der MEDAS hinnimmt (Urteil 9C_718/
2007 vom 12. Dezember 2007 E. 2.3, Urteil I 783/05 vom 18. April 2006 E. 2.2).

2.3 Ebenfalls dringt die Beschwerde mit der Kritik nicht durch, die Vorinstanz
habe die Höhe des leidensbedingten Abzuges willkürlich festgelegt, weil sie
gute berufliche Referenzen als Grund nehme, dem Alter keine Bedeutung für die
Lohnhöhe zuzubilligen, obwohl die letzte Arbeitsstelle (zu Unrecht) wegen nicht
erfüllter Anforderungen gekündigt worden sei. Darin liegt keine rechtlich
fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festlegung des Leidensabzuges durch das
kantonale Gericht (zur Ermessensbetätigung vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80),
zumal der angefochtene Entscheid mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers
auch die noch lange berufliche Aktivitätsdauer erwähnt, weshalb der Frage der
beruflichen Referenz keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die darüber hinaus
vorgebrachten Rügen sind rein appellatorischer Natur, weshalb letztinstanzlich
darauf nicht einzugehen ist (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2).

3.
Es bestehen keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19.
November 2007 E. 3.2), weshalb das kantonale Gericht ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen
abgesehen hat (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem
Antrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzender Abklärung ist daher nicht zu
entsprechen.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin