Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 653/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_653/2009

Urteil vom 1. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16.
Juli 2009.

Nach Einsicht
in die von Z.________ erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Juli 2009 betreffend die Leistung
von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an Z.________ vom 17. August 2009, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung
mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, und
die Beschwerdeführerin von der ihr angezeigten Möglichkeit einer Verbesserung
des Mangels nicht Gebrauch gemacht hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
womit das mit Schreiben vom 1. September 2009 (Poststempel) sinngemäss
gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann