Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 652/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_652/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009, worin C.________ ausführte, sie
lege "Widerspruch" gegen das Urteil vom 13. Juli 2009 und die Verfügung vom 18.
März 2009 ein und werde eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt
nachliefern, da es ihr in der vorgegebenen Zeit nicht möglich gewesen sei, alle
für den Fall relevanten Unterlagen zu beschaffen, geschweige denn sich
rechtlich beraten zu lassen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin innert Beschwerdefrist keine weitere Eingabe
eingereicht hat,
dass sodann im angefochtenen Urteil mit der Rückweisung an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zwecks Behandlung des Gesuchs vom 2. April 2009 um
Wiederherstellung der Frist dem vorinstanzlichen Antrag der Beschwerdeführerin
im Ergebnis entsprochen wurde, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollte, was
indes Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet (Art. 89 Abs. 1 lit.
c BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke