Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 645/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_645/2009

Urteil vom 4. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
O.________, vertreten durch Wonneberg-Management Zürich, Frau lic.iur. Ruth
Kramer, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 18. August 2000 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich der
1964 geborenen, teilzeitlich als Näherin erwerbstätig gewesenen O.________ ab
1. April 1998 eine Viertelsrente, ab 1. April 1999 eine halbe Rente und ab 1.
Juli 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Nach einem
im Jahre 2003 durchgeführten Revisionsverfahren, welches keine
rentenbeeinflus-sende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hatte, hob die
IV-Stelle die ganze Rente im Rahmen eines 2006/2007 durchgeführten
Revisionsverfahrens auf (Verfügung vom 27. September 2007).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 ab.

C.
O.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle,
welche anzuweisen sei, "die Klägerin einer eingehenden konsiliarischen
Untersuchung ihres gesamten Schmerzbildes in einer orthopädischen Klinik
(Klinik X.________) zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit zuzuführen".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades im
Revisionsfall (Art. 17 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts auch in
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.
Das kantonale Gericht hat - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das Gutachten
des Dr. med. A.________ vom 29. Juni 2007, in welchem eine Koxarthrose links
diagnostiziert wurde, zutreffend erkannt, dass bei einer seit chirurgischer
Hüftluxation im Juli 1997 unverändert gebliebenen, zumutbarerweise vollen
Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Näherin als auch in einer
körperlich leichten angepassten Tätigkeit keine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und somit keine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse angenommen werden kann. Zu Recht wurde im
angefochtenen Entscheid auch eine wesentliche Beeinträchtigung in
psychiatrischer Hinsicht verneint. Von einer offensichtlich unrichtigen (oder
unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts kann jedenfalls, auch unter Berücksichtigung der Angaben des Dr.
med. B.________, keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
eine neurogene Komponente sei nicht auszuschliessen und sie leide nach einer im
August 1998 stattgefundenen chirurgischen Behandlung noch immer unter starken
Schmerzen, übersieht sie, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als
solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine
weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher
Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor).
Daher bleibt für die letztinstanzlich verlangte Rückweisung an die IV-Stelle
zur Durchführung weiterer Untersuchungen im Sinne der Einholung einer
Zweitmeinung kein Raum. Es muss daher mit der verfügten, vorinstanzlich
bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden haben.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründe-te
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini