Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 642/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_642/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. Juni 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 21. Januar 1998 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch der 1950 geborenen B.________ auf eine Rente der
Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Ein am 26. Februar 2002 gestelltes weiteres Rentenbegehren, welches zu einer
medizinischen Abklärung in Form eines MEDAS-Gutachtens vom 16. September 2004
führte, wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 erneut abgewiesen. Am 2. Juni
2006 meldete sich die Versicherte aufgrund einer geltend gemachten
gesundheitlichen Verschlechterung erneut zum Rentenbezug an. Mit Vorbescheid
vom 12. Januar 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens in
Aussicht und hielt mit Verfügung vom 10. April 2007 daran fest. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2009 ab.

B.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente;
eventuell sei die Sache "zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Mit
Zwischenverfügung vom 11. September 2009 wies das Bundesgericht ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang
des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig
dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

Ebenfalls richtig erwogen hat die Vorinstanz, dass im Fall einer Neuanmeldung
(Art. 87 Abs. 4 IVV) die Frage, ob eine Änderung eingetreten ist, sich durch
Vergleich des Sachverhalts beurteilt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung
(BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4 S. 112 ff.), wobei die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Neuanmeldungsgrund analog zu Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG darstellt
(BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 f. mit Hinweisen).

3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - im Vergleich des MEDAS-Gutachtens vom 16.
September 2004, in welchem ein chronisches panvertebrales und
lumbospondylogenes Syndrom links sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung diagnostiziert worden waren, zum Bericht des Dr. med.
M.________, Praktischer Arzt FMH, vom 25. August 2006, welcher eine depressive
Entwicklung als neu aufgetreten bezeichnete, sodann unter Berücksichtigung des
Berichts des Spitals X.________ vom 6. Dezember 2006 (unveränderte chronische
Oberbauchbeschwerden), festgestellt, dass sich der gesundheitliche Zustand seit
September 2004 nicht verschlechtert habe und (folglich) weiterhin von einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit und im Haushalt
auszugehen sei. Von einer in diesem entscheidenden Punkt offensichtlich
unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts kann keine Rede sein. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen
ihres behandelnden Arztes, Dr. med. M.________, abzustellen, wonach sich nach
gesundheitlicher Verschlechterung infolge einer Chronifizierung der Depression
mit Vorhandensein einer erheblichen Komorbidität im Sinne einer schweren
psychiatrischen Erkrankung eine Erwerbsunfähigkeit von über 70 % ergebe,
übersieht sie, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts als solche
(einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren
medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher Natur
beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor). Daher
bleibt auch für die letztinstanzlich mit Eventualbegehren verlangte und mit der
Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründeten Rückweisung an die
Vorinstanz oder die IV-Stelle kein Raum. Die Berufung auf die Rechtsprechung
zur ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer
Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) ist unbehelflich, da die Vorinstanz ohne
Verletzung von Bundesrecht eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung verneinen
durfte, weshalb sich die Prüfung der rechtsprechungsgemässen
Morbiditätskriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353-355) erübrigt.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini