Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 640/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_640/2009

Urteil vom 15. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
D.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene D.________ kam 1978 als Saisonier in die Schweiz und war seit
1. November 1991 als Hilfsmetzger bei der Firma J.________ AG tätig. Am 20.
November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf einen am 25. September 2004
erlittenen Verkehrsunfall, bei welchem er sich eine untere und obere
Schambeinastfraktur links, eine Längsfraktur des Sacrum links bei Verdacht auf
Rippenfraktur 10. Rippe rechts zugezogen hatte, bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht sowie dem Beizug der Unfallakten der SUVA ermittelte die IV-Stelle des
Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 17 % und stellte mit Vorbescheiden
vom 2. und 3. Juli 2007 die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen
und auf eine Rente in Aussicht, was sie nach Eingang einer Stellungnahme des
Versicherten, mit welcher er einen Bericht des Dr. med. H.________ vom 15. März
2007 einreichen liess, am 13. (betreffend Rente) und 14. September 2007
(betreffend berufliche Massnahmen) verfügte.

B.
Die gegen die Rentenverfügung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Juni 2009
ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu
verpflichten, eine polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen. Zudem ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wogegen sich das
Bundesamt für Sozialversicherungen nicht hat vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung
der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai
2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N 24 zu Art. 97).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. jetzt Art. 28 Abs. 2 IVG)
sowie die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E.
1 S. 30 f.) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V
351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Versicherten. Dabei steht
insbesondere in Frage, ob der Sachverhalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Versicherten genügend abgeklärt ist.

3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
erster Linie auf die Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 14. September 2005,
welcher die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, sitzenden Tätigkeit aus
dem Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 21. Juni 2005 übernahm. Danach
bestand gestützt auf die Diagnosen einer unteren und oberen Schambeinastfraktur
links, einer Längsfraktur des Sacrum links mit konservativer Behandlung, eines
Verdachts auf Fraktur 10. Rippe links, einer vorbestehenden Coxarthrose
beidseits sowie eines aktuell pathologischen Gangbildes bei Pseudoarthrose
oberer Schambeinast-Fraktur links, leichter linksbetonter Coxarthrose,
Dekonditionierung und Schwäche bei chronischem Schmerzzustand und Vitiligo eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab 9. Juni 2005. Bei
operativen / medizinischen Konsequenzen nach orthopädischem Konsil liege
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, ansonsten bestehe
Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren: wechselbelastende, sitzende
Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für die linke Hüfte.

Der Beschwerdeführer rügt erneut eine ungenügende Sachverhaltsabklärung sowie
sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er bringt vor, die
IV-Stelle habe sich vor allem auf die Berichte der SUVA abgestützt, den Bericht
des Dr. med. O.________, Klinik A.________, vom 2. August 2005 übergangen, in
welchem festgestellt wurde, dass ihm früher oder später ein künstliches
Hüftgelenk implantiert werden müsse, und zudem die Berichte des Dr. med.
H.________ zu wenig berücksichtigt.

3.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen
grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel
von Art. 97 Abs. 1 BGG zu prüfen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen
beschlägt die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_74/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

3.3 Dr. med. H.________, Zürich, Spezialarzt FMH für Chirurgie,
Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, führte in
seinem Bericht vom 15. März 2007 mit Verweis auf die beim Autounfall erlittenen
Verletzungen unter anderem aus, die neurologischen Ausfälle mit
Gefühlsstörungen der linken Extremitäten sowie die Schwäche der linken Hand
deuteten auf eine Läsion des Cervikalmarkes hin. Die MRI-Untersuchung der HWS
(letzte Untersuchung 19. Februar 2007) zeige eine leichtgradige bis
mittelgradige Spinalkanalstenose am ausgeprägtesten auf Höhe C3/C4 und C4/C5
mit Zeichen einer Myelopathie. Die Abklärungsuntersuchungen der LWS zeigten
degenerative Veränderungen der LWS mit Diskopathie L5/S1 sowie einer
Ventrolisthesis L5. Auf Grund der invalidisierenden Beschwerden mit
neurologischen Ausfällen als auch der neuropsychologischen Beschwerden mit
stark erhöhter Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche,
verminderter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit könne dem Versicherten aus
physischen und psychischen Gründen zur Zeit und bis auf Weiteres keine
Tätigkeit zugemutet werden.

Die Vorinstanz ging davon aus, die sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit
äussernden Ärzte stimmten im Wesentlichen darin überein, dass der
Beschwerdeführer auf Grund der objektivierbaren Befunde und nach mehr oder
weniger Übergangszeit leichte Arbeit ohne Zwangshaltung für die Hüften ab
seinem Austritt aus der Klinik B.________ am 21. Juni 2005 ganztags ausführen
könne. Dem Bericht des Dr. med. H.________ sprach sie den Beweiswert
insbesondere ab, weil "die knappen Ausführungen und die hauptsächlich die
Diagnosen wiedergebende Beurteilung" darauf schliessen liessen, dass diese
nicht auf eigenen Untersuchungen beruhten und seine Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit von 100 % klar im Widerspruch zu den übrigen, umfangreichen
medizinischen Akten stehe. Schliesslich begründete das kantonale Gericht seinen
Verzicht auf die beantragte Einholung eines Gutachtens damit, sämtliche durch
die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten eingeholten Berichte erachteten eine
weitere medizinische Abklärung als unnötig, wobei dazu auf die Berichte der
Klinik B.________ vom 9. und 10. Dezember 2004, des Spitals Z.________ vom 7.
Januar 2005 und der Frau Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4.
Februar 2005 verwiesen wurde.

Indessen hätte zu weiteren Abklärungen nach Eingang des Berichts des Dr. med.
H.________ Anlass bestanden, weil einerseits die Möglichkeit einer Veränderung
des Gesundheitszustandes in der Zukunft in den medizinischen Berichten und eine
weitere Arbeitsunfähigkeit bereits in Erwägung gezogen wurde, anderseits im
Zeitpunkt der Verfügung abgesehen vom Bericht des Dr. med. H.________, der im
Übrigen entgegen der Auffassung der Vorinstanz offenbar auch selbst
Untersuchungen durchführte und solche veranlasste (vgl. das darin erwähnte MRI
vom 19. Februar 2007), keine aktuellen medizinischen Unterlagen zur Verfügung
standen. So führte bereits Dr. med. O.________, Teamleiter Hüftchirurgie,
Klinik A.________, am 2. August 2005 aus, auf Grund der bereits
fortgeschrittenen Abnützung sei eine konservativ chirurgische Behandlung nicht
mehr sinnvoll. Je nach Leidensdruck werde der Patient früher oder später ein
künstliches Hüftgelenk brauchen. Die selbe Problematik bestehe zwar
asymptomatisch rechts ebenfalls. Die Pseudoarthrose der oberen und unteren
Schambeinastfraktur werde mechanisch unterhalten durch die gefangenen Hüften
beidseits. Entsprechend werde eine chirurgische Revision dieser Pseudoarthrosen
ohne Erfolg bleiben, solange die Hüften nicht beweglicher würden. Allerdings
schienen die vom Versicherten beklagten Beschwerden mehr coxogen als auf Grund
dieser Pseudoarthrose. Auch im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 21.
Juni 2006 wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere operative
Massnahmen in Betracht gezogen. Schliesslich führte Dr. med. L.________,
Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, am 10. August 2006 an, man dürfe davon
ausgehen, dass per 31. Oktober 2005 zwar nicht keine Unfallfolgen mehr
vorlagen, jedoch die Frakturen abgeheilt und somit vollbelastbar waren mit
höchstens noch geringem residuellem Schmerzsyndrom. Der grössere Teil des
Schmerzbildes rühre jedoch vom femoroacetabulären Impingement mit beginnender
leichter bis knapp mässiger Coxartrhose. Es sei tatsächlich davon auszugehen,
dass diese Beschwerden auch ohne Unfall in diesem Ausmass so bestünden. Man
werde mittelfristig wahrscheinlich um eine operative Taillierung bei diesem
femoroacetabulären Impingement kaum herumkommen (dies dann aber nicht zu Lasten
der SUVA, da diese Behandlung nicht einer Therapie von Unfallfolgen
entspreche).

Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Bericht des Dr. med.
H.________ und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen nicht mit der Begründung
verwerfen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. H.________ stehe im
klaren Widerspruch zu den übrigen, umfangreichen Akten, zumal seit dem letzten
Arztbericht, der sich zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatte (Austrittsbericht
der Klinik B.________) bereits mehr als eineinhalb Jahre vergangen waren (vgl.
zur Frage der zeitlichen Distanz Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008, E. 5.2.2
mit Hinweisen) und die IV-Stelle nach Beizug der SUVA-Akten abgesehen von einer
Anfrage für einen Arztbericht des Dr. med. S.________, der allerdings nicht
eintraf, keine weiteren Abklärungen mehr tätigte. Die Aktenlage erlaubte
deshalb kein zuverlässiges und vollständiges Bild der gesundheitlichen
Situation des Versicherten und der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit im hier
massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 13. September 2007 (BGE
130 V 445 E. 1.2 S. 446 f. mit Hinweisen). Deshalb wäre das kantonale Gericht
gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen. Diese Unterlassung der
Vorinstanz stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 69 Abs. 2
IVV, Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 6 E. 5.2.5 S. 68 f.) und
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar, was
vom Bundesgericht als Rechtsverletzung zu berücksichtigen ist (9C_865/2007;
Seiler, a.a.O., Art. 97 N 24). Die Sache ist daher an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend
über den Rentenanspruch neu entscheide.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2009 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. September 2007 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch
auf eine Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke