Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 634/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_634/2009 {T 0/2}

Urteil vom 25. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 10. Juli 2009,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2009 an H.________, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2009 diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sie keinen Antrag
enthält und ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit
den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, weshalb
das Rechtsmittel ungültig ist,
dass der Beschwerdeführer keine verbesserte Beschwerde eingereicht und damit
die ihm vom Bundesgericht angezeigten Formmängel nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das mit
Eingabe vom 30. August 2009 sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin