Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 631/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_631/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren 1965, wurde erstmals am 27. September 1977 unter Hinweis
auf schwere Verhaltensstörungen, bestehend seit ihrer Einschulung, bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich verneinte einen Anspruch auf Sonderschulbeiträge (Verfügung vom 22.
November 1977) und medizinische Massnahmen (Verfügung vom 2. März 1979). Am 9.
Mai 1980 wurde G.________ erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet,
unter Hinweis auf nicht ausgebildete Gelenkspfannen an den Schultern. Die
IV-Stelle wies das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 13. Juni 1980). Mit
Eingabe vom 17. Mai 1981 liess G.________ um berufliche Massnahmen ersuchen,
welche ihr in der Folge in Form einer Berufsberatung zugesprochen wurden. Am
22. Februar 1983 wurde G.________ erneut bei der Invalidenversicherung zur
Berufsberatung angemeldet. Die IV-Stelle verfügte am 29. Juni 1983 die
Abschreibung des Begehrens um berufliche Massnahmen zufolge
Gegenstandslosigkeit sowie die Abweisung des Rentenbegehrens. Nachdem
G.________ volljährig geworden war, verfügte die IV-Stelle am 17. Mai 1984 die
Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 1983. Diese wurde revisionsweise
bestätigt am 1. März 1988 und 11. Januar 1991.
Am 9. Februar 1991 heiratete G.________ und gebar am 4. März 1992 eine Tochter.
Die IV-Stelle führte daraufhin eine Abklärung im Haushalt vom 14. Oktober 1992
durch (Bericht vom 16. Oktober 1992), veranlasste eine psychiatrische
Begutachtung bei Frau Dr. med. E.________, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 29. März 1993, und teilte G.________ am 20. Juli 1993 mit,
sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente; die entsprechende Verfügung
erging am 2. Mai 1995. Am 6. Dezember 1995 gebar G.________ eine zweite, am 9.
Januar 1997 eine dritte Tochter, für welche ihr die IV-Stelle Kinderrenten
zusprach. Anlässlich einer erneuten Rentenrevision gab G.________ am 17. Juni
1997 an, ihr Zustand habe sich (seit 1992) verschlimmert. Sie könne nichts mehr
tragen, habe Schmerzen in den Achseln und ihr Mann müsse "alles" erledigen. Die
IV-Stelle holte einen Bericht ein des Dr. med. R.________, FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. September 1997, und bestätigte
mit Verfügung vom 23. September 1997 den Anspruch auf die bisherige Rente. Am
20. Februar 1998 wurde G.________ Mutter eines Sohnes. In einem weiteren
Fragebogen für Rentenrevision gab G._______ am 25. November 2002 an, ihr
Zustand habe sich in den vergangenen zwei Jahren verschlimmert, sie leide an
Schmerzen am Gelenkkopf. Nach erneuten medizinischen Abklärungen (Arztbericht
des Dr. med. A.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 29./30. April 2003
[welchem Berichte der Klinik X.________, vom 4. und 11. März 2003 beilagen]),
teilte die IV-Stelle G.________ am 18. Juni 2003 mit, sie habe (bei einem
unveränderten Invaliditätsgrad von 70 %) weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente. Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneinte sie mit Verfügung
vom 19. Juni 2003.
Anlässlich des im Juni 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens gab G.________ am
5. September 2006 an, ihr Zustand habe sich wiederum verschlimmert; sie habe
noch mehr Schmerzen in allen ihren Gelenken, insbesondere in den Schultern. Die
IV-Stelle holte einen Bericht ein der Klinik X.________ vom 12. März 2007 und
veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 12. Juni 2007). Mit zwei
Verfügungen vom 21. September 2007 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführten
Vorbescheidverfahren einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und stellte die
Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.

B.
Die gegen die renteneinstellende Verfügung erhobene Beschwerde der G.________
wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26.
Juni 2009 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides weiterhin die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter sei die Sache zur
Durchführung eines Beweisverfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter habe eine Rückweisung zur weiteren
medizinischen Abklärung bezüglich der Einsatzfähigkeit im Haushalt und neuem
Entscheid zu erfolgen. Gleichzeitig ersucht G.________ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognition in
tatsächlicher Hinsicht gilt namentlich für die Einschätzung der
gesundheitlichen und leistungsmässigen Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich
im revisions- oder neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum
entwickelt haben (Urteil 9C_463/2008 vom 30. April 2009 E. 1 mit Hinweis).
Hingegen kann eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung als Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 lit. a BGG vom Bundesgericht uneingeschränkt überprüft
werden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N 24 zu Art. 97 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 139 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.3 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen materiellen Änderungen des IVG
und der IVV im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und
Verordnung vom 28. September 2007) sind nach den allgemeinen
übergangsrechtlichen Grundsätzen nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445 E. 1 S.
446).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung die seit 1. November
1983 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben haben. Die
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision, insbesondere bei
wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl.
auch Art. 88a Abs. 1 IVV) werden im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Qualifikation der Versicherten als zu 100 % im
Aufgabenbereich tätig sei unbestritten und in Würdigung der Grösse der Familie
auch plausibel. Mit der allein streitigen Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich
stehe der Beweiswert des Haushaltsberichtes vom 12. Juni 2007 in Zusammenhang.
Da letztmals im Vorfeld der (anspruchsbestätigenden) Verfügung vom 2. Mai 1995
eine Haushaltabklärung erfolgte, bilde diese zeitlicher Referenzpunkt für die
Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten sei.
In ausführlicher Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten, welche den in
den Jahren 1995 bis 2003 erlassenen anspruchsbestätigenden Verfügungen zu
Grunde lagen - nebst den die somatische Problematik betreffenden ärztlichen
Berichten insbesondere das Gutachten der Frau Dr. med. E.________ vom 20. März
1993 - stellte das kantonale Gericht fest, die Psychiaterin führe die
Einschränkungen (im Haushalt) vorwiegend auf eine "geringe psychische
Belastbarkeit" zurück und diagnostiziere zwar (nebst einer frühkindlichen
affektiven Verwahrlosung, einer intellektuellen Minderbegabung sowie
anamnestisch Drogenabhängigkeit) "depressive Verstimmungen unklarer Genese",
erhebe aber keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische
Erkrankung nach einem anerkannten Klassifikationssystem. Die gesundheitlichen
Verhältnisse hätten sich seit der letzten Abklärung im Haushalt vom 16. Oktober
1992 verbessert. Die Beschwerdeführerin verfüge nunmehr, nicht zuletzt aufgrund
ihrer Schulterkappe, über eine verbesserte körperliche Leistungsfähigkeit und
komme praktisch in allen Haushaltbereichen gut zurecht. Dem Abklärungsbericht
vom 12. Juni 2007 komme volle Beweiskraft zu. Im Gegensatz zur zweiten
Abklärung vom Sommer 2007 habe die Abklärungsperson im Jahre 1992 gezweifelt,
ob die von der Versicherten geschilderten Einschränkungen mit der medizinischen
Beurteilung übereinstimmten. Die den Bericht vom 12. Juni 2007 verfassende
Abklärungsperson sei fachlich kompetent und die ärztlichen Berichte, soweit
darin eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Haushaltsbericht festgestellt
werde, nicht beweistauglich. Weiter sei der Bericht schlüssig, vollständig und
sorgfältig begründet, so dass er den praxisgemässen Anforderungen
vollumfänglich genüge. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin 1992 Mutter
eines Kleinkindes gewesen, während die Familie nunmehr vier grössere Kinder
umfasse, welche nicht mehr im eigentlichen Sinn betreuungsbedürftig seien und
denen, zusammen mit dem Ehemann der Versicherten, unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht umfassende Mithilfe im Haushalt zugemutet werden
könne. Bei einem Invaliditätsgrad von 9,6 % sei die Aufhebung der Rente per
Ende Oktober 2007 nicht zu beanstanden.

3.2 Die Versicherte rügt, der angefochtene Entscheid verletze in dreifacher
Hinsicht Bundesrecht. Zunächst habe die Vorinstanz die rentenaufhebende
Verfügung der IV-Stelle geschützt, obwohl kein Revisionsgrund vorliege und
somit gegen Art. 17 ATSG verstossen. Die einzige Veränderung, welche in den
Familien- und Wohnverhältnissen auszumachen sei, habe in einer Erhöhung des
Haushaltaufwandes bestanden, so dass der Invaliditätsgrad - bei gleich
gebliebenem Gesundheitszustand - gestiegen sei. Der Haushaltsbericht vom 12.
Juni 2007 beinhalte lediglich eine andere Einschätzung des gleich gebliebenen
Sachverhalts. Weiter beruhten die vorinstanzlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand entweder auf willkürlicher Beweiswürdigung, insbesondere der
Beurteilungen des Dr. med. F.________ von der Klinik X.________, oder auf
ungenügenden Abklärungen. So habe die Versicherte bereits 1992 eine
Schulterkappe getragen und es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass eine
kongenitale Bandlaxität im besten Fall gleich bleibe. Auch bezüglich der
psychiatrischen Problematik sei das kantonale Gericht seiner Abklärungspflicht
nicht nachgekommen. Sodann habe die Vorinstanz in Würdigung des
Haushaltsberichtes vom 12. Juni 2007 zum einen ihre Pflicht zur Abklärung des
Sachverhaltes von Amtes wegen und zum anderen den Gehörsanspruch verletzt,
indem sie ungenügend begründe, weshalb die erhobenen Einwände kein Abweichen
vom Abklärungsbericht rechtfertigten und willkürlich feststelle, dieser Bericht
sei voll beweistauglich. In rechtswidriger Weise übergehe sie die
Aufzeichnungen der Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich und
verzichte auf eine Einvernahme der vorgeschlagenen Zeugen. Schliesslich gelte
es zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle mit der Zusprechung einer Rente
während 25 Jahren eine starke Vertrauensposition geschaffen habe.

4.
Seit der ersten Abklärung im Haushalt (Bericht vom 16. Oktober 1992) haben sich
die Familienverhältnisse der Versicherten unbestrittenermassen geändert (statt
einem Kleinkind umfasste die Familie im Verfügungszeitpunkt vier Kinder im
Alter von neun bis fünfzehn Jahren). Im Übrigen ist die allseitige Überprüfung
des Rentenanspruches im Ergebnis auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der
Verfügung aus dem Jahre 1995 die gemischte Bemessungsmethode zu Grunde lag
(gestützt auf die Angaben der Versicherten, sie wäre ohne gesundheitliche
Limitierungen zu 40 % ausserhäuslich erwerbstätig), während die
Beschwerdeführerin nunmehr unbestrittenermassen als voll im Aufgabenbereich
Tätige zu qualifizieren ist.

5.
5.1
5.1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich,
dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der
örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss
plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen
Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 nicht publizierte E. 5.2.1 des Urteils
I 256/05 vom 30. Oktober 2007). Erfüllt ein Abklärungsbericht diese
Anforderungen, so ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz. 3095 des
Kreisschreibens über die Invalidität und die Hilflosigkeit in der IV (KSIH in
der ab 1. Januar 2004 gültig gewesenen Form [unverändert übernommen in Rz. 3086
der ab 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]) erfolgte Gewichtung der einzelnen
Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer Beurteilung der konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und, soweit Gegenstand des angefochtenen
Entscheides, vom Bundesgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen
Bereichen ist eine Tatfrage, welche in den bereits in E. 1.1 genannten
Schranken überprüft werden kann.
5.1.2 Die Abklärung vor Ort ist für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur
Bestimmung der Behinderung im Haushalt. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner
Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit
unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch
bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen
im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die
Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur
Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist
aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht und einzuräumen
als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson
regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und
der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile 9C_228/2009 vom 5.
November 2009 mit Hinweis und I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: AHI
2004 S. 137).

5.2 Der Abklärungsbericht vom 12. Juni 2007 genügt den dargestellten
Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit. Die
darin enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsfelder entspricht den Vorgaben von
Rz. 3095 des KSIH in der vorliegend anwendbaren Fassung. Die Gewichtung der
einzelnen Haushaltaufgaben hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten
und die Abklärungsperson hat entgegen den bereits im vorinstanzlichen Verfahren
erhobenen und letztinstanzlich wiederholten Einwendungen die anfallenden
Umgebungsarbeiten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern zum einen bei den
Wohnverhältnissen festgehalten, es bestehe ein Garten von 150 m² Rasen; zum
anderen unter der Rubrik "Verschiedenes" nebst der Pflege der Haustiere (die
Familie hält einen Hund sowie eine Katze) unter Ziff. 6.7 - in Übereinstimmung
mit Rz. 3095 der hier anwendbaren Fassung des KSIH - ausgeführt, der Rasen
werde seit jeher durch den Ehemann gepflegt, teilweise auch durch die Kinder
(im Rahmen der üblichen Mithilfe). Nicht zu beanstanden sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Schadenminderungspflicht der im gleichen
Haushalt lebenden vier Kinder sowie des Ehemannes. Indes erfolgte die
Weiterausrichtung der Rente im Jahre 1993 massgeblich gestützt auf die
psychiatrische Beurteilung durch Frau Dr. med. E.________ vom 29. März 1993,
wonach die Versicherte an depressiven Verstimmungen litt (welche im Übrigen
jedenfalls nicht unbesehen mit einer - allenfalls anspruchsbegründenden -
Depression nach ICD-10 F32.0-9 gleichgesetzt werden können; vgl. z.B. Urteil I
905/06 vom 8. Mai 2007 E. 3.2). Seither ist keine psychiatrische Beurteilung
aktenkundig. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann aber in Würdigung
der für die Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 2. Mai 1995 entscheidend
gewesenen psychischen Beeinträchtigungen ohne erneute psychiatrische
Begutachtung nicht unbesehen auf den Abklärungsbericht vom 12. Juni 2007
abgestellt werden, sondern es lässt sich erst nach erneuter Exploration
abschliessend feststellen, ob und inwiefern die von der Abklärungsperson
attestierte Fähigkeit der Versicherten, sich im Haushalt zu betätigen, aus
psychiatrischer Sicht umsetzbar ist. Eine solche psychiatrische Begutachtung
durch einen verwaltungsunabhängigen medizinischen Sachverständigen ist auch
deswegen geboten, weil die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in
verschiedener Hinsicht psychophysische Limitierungen aufweist, deren für den
Revisionsprozess massgebliche Entwicklung im Laufe der Zeit durch den
Abklärungsbericht als einer Momentaufnahme nur schwerlich nachgezeichnet werden
kann. Sollte die von der Beschwerdegegnerin zu veranlassende Exploration zu
einem vom Abklärungsbericht Haushalt divergierenden Ergebnis gelangen, hätte
der Facharzt oder die Fachärztin sich mit dem Haushaltbericht
auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb er oder sie zu einem anderen
Resultat kommt. Fällt diese Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig aus, wäre
rechtsprechungsgemäss auf die ärztlichen Angaben abzustellen (E. 5.1.2 hievor).

6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch
der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das
entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132
V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. September 2007 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch neu verfüge. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle