Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 629/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_629/2009

Urteil vom 4. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Miriam Lendfers,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Sachverhaltsabklärung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene P.________ meldete sich im Juni 2007 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons
Thurgau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. U.a.
liess sie die Versicherte in der Klinik K.________ gutachterlich untersuchen.
In diesem Rahmen wurde P.________ auch von Dr. med. N.________ begutachtet. Mit
Vorbescheid vom 9. Oktober 2008 teilte ihr die IV-Stelle mit, es bestehe kein
Anspruch auf eine Invalidenrente. Dagegen liess die Versicherte Einwände
erheben, welche Dr. med. W.________ vom regionalen ärztlichen Dienst
veranlassten, bei der Klinik K.________ eine Stellungnahme einzuholen. Mit
Verfügung vom 22. Dezember 2008 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine
Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der P.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 17. Juni 2009 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. Juni 2009 sei aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen, eventualiter ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine
Invalidenrente, zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, während kantonales
Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichten.
Mit einer nachträglichen Eingabe hat die Rechtsvertreterin von P.________ einen
Bericht der Klinik C.________ vom 29. Januar 2010 eingereicht.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz sei mit Rückfragen an den psychiatrischen Administrativgutachter Dr.
med. N.________ gelangt, ohne diese den Parteien zur Kenntnis und allfälligen
Stellungnahme bzw. Ergänzung zu unterbreiten. Auf diese Rüge ist nicht näher
einzugehen. Die Beschwerdeführerin konnte zum Bericht des psychiatrischen
Experten vom 27. April 2009 Stellung nehmen. Dabei beanstandete sie das nunmehr
kritisierte Vorgehen der Vorinstanz nicht. Im Weitern hat die Vorinstanz
begründet, weshalb der Antwort des Dr. med. N.________ vom 9. Januar 2009 auf
das Schreiben der Gutachter der Klinik K.________ vom 23. Dezember 2008 keine
Bedeutung zukommt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Auf ihre Rüge, bei Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2008 sei die Sache
nicht entscheidungsreif gewesen, ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.

2.
Gemäss dem Gutachten der Klinik K.________ vom 8. September 2008 samt Bericht
vom 27. Februar 2008 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) und dem psychiatrischen Zusatzgutachten des Dr. med. N.________ vom 19.
Juni 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung
bei einem chronischen zervico- und lumbospondylogenen Syndrom beidseits,
muskulärer Insuffizienz der Schultergürtel-/Nacken- und lumbalen
Rumpfmuskulatur, an Osteochondrose C6/C7 und Chondrose C5/C6, an
Polyarthralgien sowie an chronischen Fuss-Schmerzen beidseits bei
Senkfussstellung rechtsbetont. Aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht
ist ihr jede leichte Tätigkeit unter Vermeidung von Zeitdruck und in einem
reizarmen Arbeitsmilieu in vollem Pensum zumutbar. Gestützt auf diese
fachärztliche Beurteilung hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich (Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von maximal
25 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ausreicht
(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens vom 8.
September 2008 und des psychiatrischen Zusatzgutachtens vom 19. Juni 2008,
wobei sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle und
das kantonale Versicherungsgericht rügt. Zur Stützung ihrer Vorbringen hat die
Beschwerdeführerin zwei ärztliche Berichte (Dr. med. G.________ vom 28. Juli
2009 und Klinik C.________ vom 29. Januar 2010) eingereicht. Diese Berichte
sind indessen nicht durch den angefochtenen Entscheid verursacht, sondern von
der Beschwerdeführerin zur beweismässigen Unterstützung des von ihr vertretenen
Standpunktes eingereicht worden. Daher können sie der letztinstanzlichen
Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, ansonsten nicht nur das Novenverbot
des Art. 99 Abs. 1 BGG, sondern auch die bundesgerichtliche Bindung an den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) umgangen würde.
Die Prüfung des Bundesgerichts ist in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe beschränkt.

4.
4.1 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit.
c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung
der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne
rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über
den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009
vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen
Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten.
Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_1061/2009
vom 11. März 2010 E. 4.2 und 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2). Dabei
kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 4.1).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt, soweit prozessual zulässig, vor, im
Gutachten der Klinik K.________ sei die von Dr. med. G.________ bereits im
Bericht vom 12. Juni 2006 differentialdiagnostisch erkannte seronegative
Spondylarthropathie weder diskutiert worden, noch seien diesbezüglich alle
angezeigten Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft worden. Insbesondere fehlten
laborchemische Untersuchungen, welche neben den im Rahmen der Begutachtung
beachteten Entzündungsparametern BSG und CRP auch den Rheumafaktor sowie die
Bestimmung von HLA-B27 zu umfassen hätten. Vorher könne nicht mangels angeblich
nicht objektivierbarer Beschwerden auf eine Schmerzfehlverarbeitung oder eine
somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden.
4.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, im Gutachten vom 8. September 2008 seien
die rheumatologischen Befunde berücksichtigt worden. Gemäss dem Bericht des
Spitals X.________ vom 10. Januar 2007 seien bei der radiologischen
Untersuchung vom Vortag keine sicheren Zeichen einer ISG-Arthritis gefunden
worden. Dr. med. G.________ habe im Bericht vom 15. Januar 2007 die
rheumatischen Probleme nur wahrscheinlich auf eine seronegative
Spondylarthropathie zurückführen können. Aufgrund dieser Unterlagen und den
eigenen Untersuchungen seien die Experten in der Lage gewesen, eine
nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben, ansonsten sie
weitere Abklärungen diesbezüglich in Auftrag gegeben hätten.
4.2.2 Diese Feststellungen sind weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie
auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen auf zwei Fachartikel
(vgl. zur Zulässigkeit SVR 2009 KV Nr. 1, 9C_56/2008): Prof. Dr. med. Marcus
Köller, Seronegative Spondylarthropathien, in: Rheuma Plus, 5. Jahrgang Nr. 1,
2006, und Dr. med. Adrian Ciurea, Abklärung und Therapie der axialen
Spondylarthritiden (SpA), in: Rheuma Nachrichten 47-2008, S. 3 ff.. Daraus
ergibt sich u.a. Folgendes: Bei der Mehrzahl der Patienten mit SpA dauert es
zwischen fünf und zehn Jahren bis eine ISG-Arthritis konventionell radiologisch
nachgewiesen werden kann. Es bestehen vier Paramter, welche am besten einen
entzündlichen von einem mechanischen Rückenschmerz bei Patienten vor dem 50.
Lebensjahr unterscheiden, u.a. Morgensteiffigkeit von mehr als dreissig Minuten
Dauer. Festgestellte entzündliche Rückenschmerzen lassen noch nicht den
sicheren Schluss auf das Vorliegen von Spondylarthritiden resp. einer
seronegativen Spondylarthropathie zu. Die Wahrscheinlichkeit einer SpA kann
durch eine Abklärung mittels HLA-B27 oder MRI weiter gesteigert werden. Dabei
weist die MRI-Untersuchung einen klaren Nutzen in der Frühdiagnostik auf. Eine
Laborbestimmung des HLA-B27 ist am hilfreichsten, wenn die
Vortestwahrscheinlichkeit für eine SpA um 50 % liegt, beispielsweise wenn
radiologisch keine eindeutige ISG-Arthritis, aber entzündlicher Rückenschmerz
und ein bis zwei zusätzliche auf eine SpA hinweisende Faktoren gegeben sind.
Für die Behandlung einer SpA sollte grundsätzlich eine Kombination von
medikamentösen und nichtpharmakologischen Therapien, u.a. physiotherapeutische
Massnahmen und Übungen zur Erhaltung der Beweglichkeit angewendet werden.
Nicht-steroidale Antirheumatika (NSAR) wirken häufig sehr gut bei SpA.
4.2.2.2 Aus den beiden Fachartikeln ergibt sich somit u.a, dass ein Test auf
HLA-B27 eine alternative Untersuchungsmethode zu einem MRI des Beckens
darstellt und insbesondere dann indiziert ist, wenn ein entzündliches Geschehen
feststeht, was hier indessen gerade nicht zutrifft. Bereits in seinem Bericht
vom 25. Januar 1997 hatte der auf Rheumaerkrankungen spezialisierte Dr. med.
G.________ den Verdacht auf ein parainfektiöses Geschehen geäussert und
differentialdiagnostisch eine atypisch beginnende Polyarthritis/Kollagenose
erwähnt. Im Bericht vom 12. Juni 2006 stellte er die Differentialdiagnose einer
seronegativen Spondylarthropathie. Er hielt u.a. fest, HLA-B27, Rheumafaktor
und Anti-CCP-Antikörper seien negativ. Er schlug eine physiotherapeutische
Behandlung sowie den Einsatz von nichtsteroidalen Antirheumatika vor.
4.2.2.3 Die Gutachter der Klinik K.________ führten u.a. aus, anamnestisch
seien im Verlauf der letzten 15 Jahre diffuse Schmerzen beider Hände mit
subjektivem Schwellungsgefühl, aber ohne Morgensteiffigkeit aufgetreten.
Aufgrund der klinischen Untersuchung, bildgebenden Verfahren sowie der
Laborbefunde bestünden zur Zeit keine Hinweise für das Vorliegen einer
entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Insbesondere
fänden sich keine Anhaltspunkte für postentzündliche Veränderungen der
Sakroiliakalgelenke. Diese Beurteilung ist schlüssig. Sie vermag sich auf die
verschiedenen Berichte des Dr. med. G.________ zu stützen und widerspricht auch
in keiner ersichtlichen Weise den beiden wissenschaftlichen Publikationen.

4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung sei nicht gesichert. Insbesondere habe es der
psychiatrische Gutachter unterlassen darzustellen, worin bei der Versicherten
die für dieses Beschwerdebild charakteristischen schwerwiegenden emotionalen
Konflikte oder psychosozialen Probleme liegen sollten (vgl. BGE 130 V 396 E.
6.1 S. 400).
Die Vorinstanz hat sich zum selben Einwand in der Eingabe vom 7. Mai 2009 nicht
geäussert. Sie hat festgestellt, im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 19.
Juni 2008 werde diese Diagnose ausführlich begründet und erläutert. Zudem habe
auch der behandelnde Psychiater Dr. med. U.________ im Schreiben vom 15. April
2008 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Unter diesen Umständen
kann die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin leide an einer
somatoformen Schmerzstörung nicht als offensichtlich unrichtig oder als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung bezeichnet werden, ohne dass im
Einzelnen zu prüfen wäre, worin Gutachter und behandelnder Arzt die
schwerwiegenden emotionalen Konflikte mit psychosozialen Belastungsfaktoren
erblickt haben. Immerhin erwähnte auch Dr. med. G.________ in seinem Bericht
vom 28. Juli 2009 länger anhaltende psychosoziale Probleme. Im Übrigen ist zu
beachten, dass gemäss Gutachten vom 8. September 2008 18 von 18 Tender points
positiv waren ebenso die Kontrollpunkte. Dies deutet auf das Vorliegen eines
fibromyalgieähnlichen Beschwerdebildes hin, bei welchem die Grundsätze für die
Beurteilung des invalidisierenden Charakters einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen analog anwendbar sind (BGE 132 V 65; Urteil 8C_1058/2009 vom
10. Mai 2010 E. 7.2; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399). In diesem
Zusammenhang trifft nicht zu, dass der psychiatrische Gutachter lediglich
pauschal auf die Foerster Kriterien (BGE 135 V 201 E. 7.1.3 S. 213 mit Hinweis
auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) verwies, jedoch keinerlei
Schlussfolgerungen aus seinen Ausführungen zog. Die Versicherte setzte sich
denn auch in der vorinstanzlichen Beschwerde mit den diesbezüglichen
Feststellungen im (Zusatz-)Gutachten vom 19. Juni 2008 auseinander. Inwiefern
die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters nicht den Schluss auf die
Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit
zulassen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aktenwidrig ist schliesslich
der Einwand, der psychiatrische Gutachter setze sich mit der abweichenden
Einschätzung des Dr. med. U.________ in dessen Bericht vom Sommer 2006 nicht
auseinander. Dr. med. N.________ erwähnte bei der Beschreibung der
Krankheitsentwicklung und der Therapieergebnisse, die Explorandin sei im Juli
2006 psychiatrisch/ psychotherapeutisch bei Dr. med. U.________ vorstellig
geworden, welcher eine mittel- bis schwergradig depressive Störung auf dem
Boden einer anankastischen Persönlichkeit, eine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten
Wirbelsäulenänderungen diagnostiziert habe. Dieselbe Diagnose stellte der
behandelnde Psychiater auch im Schreiben vom 15. April 2008. Ebenfalls legte
der psychiatrische Gutachter bei der Diskussion der Foerster Kriterien dar,
weshalb die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen Depression nicht als
komorbides eigenständiges psychiatrisches Krankheitsbild verstanden werden
könne. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht.

4.4 Die übrigen Vorbringen sind ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere ist
die Feststellung der Vorinstanz, bereits der Hausarzt Dr. med. H.________ habe
in seinem Bericht vom 23. Juni 2007 die Einschränkungen in einem wesentlichen
Ausmass durch die psychische Symptomatik begründet gesehen, nicht inhaltlich
aktenwidrig. Dr. med. H.________ hielt ausdrücklich fest, die Arbeitsfähigkeit
sei ganz wesentlich durch die psychische Symptomatik mitbedingt. Abgesehen
davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die beanstandete
vorinstanzliche Aussage von entscheidwesentlicher Bedeutung sein soll.

Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Klinik K.________ vom 8.
September 2008 sowie das psychiatrische Zusatzgutachten des Dr. med. N.________
vom 19. Juni 2008 verletzt Bundesrecht nicht. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als
Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler