Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 626/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_626/2009

Urteil vom 24. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 29. Juli 2009 betreffend fehlender
Beilagen und anscheinlich nicht erfüllter Eintretensvoraussetzungen
hinsichtlich Antrag und Begründung (deren Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei) von S.________ am 11. August 2009 (Poststempel)
eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sich der Versicherte darauf beschränkt,
seine gesundheitlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu schildern und - wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend macht, er sei bezüglich der
Gewährung von Renten bei Wohnsitz im Ausland falsch informiert worden, sich
aber nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen insbesondere auch nicht
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass es sich bei den letztinstanzlich aufgelegten Arztberichten vom 15. und 21.
Juli 2009 um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG handelt und diese im
Übrigen zum rechtserheblichen Sachverhalt, wie er sich bis zu der die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland vom 1. Juni 2007 verwirklicht hat, nichts
beizutragen vermögen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle