Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 623/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_623/2009

Urteil vom 24. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Präsidenten
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. und 13. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juli 2009 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des
Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. und 13.
Juli 2009, mit welchen der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, bis 24.
Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls die
beiden Verfahren Prozess-Nr. KV 2009/10 und KV 2009/11 ohne sachliche Prüfung
abgeschrieben würden,
in die Verfügung vom 21. August 2009, mit welcher das Verfahren bis zum
Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
vorinstanzliche Verfahren ausgesetzt worden ist,
in den Entscheid des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 16. November 2009, mit welchem dieser das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren Prozess-Nr. KV 2009/10 und KV
2009/11 abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde u.a. nur zulässig ist, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können,
dass eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Partei zur Leistung eines
Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle
aufgefordert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben
und selbständig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
anfechtbar sein kann (BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.; Urteil 2C_521/2008 vom 22.
Juli 2008 E. 2.2),
dass im vorliegenden Fall kein solch nicht wieder gutzumachender Nachteil
droht, weil die innerhalb der Zahlungsfrist eingereichte Beschwerde ebenfalls
als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu betrachten ist (erwähnte
Verfügung vom 21. August 2009; vgl. auch Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009
betr. Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses), die Vorinstanz nach Eintritt
rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem
Beschwerdeführer nochmals eine Zahlungsfrist ansetzen muss (Urteile 9C_715/2007
vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2 und 1P.400/1995 vom 23. Februar 1996 E. 3) und der
Beschwerdeführer den Entscheid vom 16. November 2009 betreffend Ablehnung der
unentgeltlichen Rechtspflege wie auch die neue Kostenvorschussverfügung an das
Bundesgericht weiterziehen kann,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG),
dass unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob die Beschwerde hinsichtlich
der Kostenpflicht die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt,
dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer