Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 608/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_608/2009

Urteil vom 7. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
A.________,
vertreten durch K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die
A.________ seit 1. Februar 2002 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf.

B.
Hiegegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführerin am 20.
Mai 2009 innert einer Frist von zehn Tagen unter Androhung des Nichteintretens
auf, die angefochtene Verfügung einzureichen und die Beschwerde hinsichtlich
Antrag und Begründung zu verbessern. Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 reichte
A.________ die Verfügung vom 7. Mai 2009 ein und schrieb Folgendes:
"hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Verfügung, die Rentenzahlung
einzustellen.
Die ärztliche Dokumentation wird eingereicht.
Wir bitten um eine Verlängerung der Einreichefrist bis Ende Juni 09.
Wir bitten um Ihre Bestätigung."
Mit Entscheid vom 3. Juni 2009 trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
auf die Beschwerde nicht ein.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale
Gericht zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 19. Mai 2009 samt Verbesserung
vom 25. Mai 2009 einzutreten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Nach Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt
sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der
Beschwerde führenden Person eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung und
verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich überein mit dem bis 31. Dezember 2002
in Kraft gestandenen Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, mit Art. 52 VwVG (SR 172.021)
sowie mit Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV (SR 830.11). Die zu diesen Bestimmungen
ergangene Rechtsprechung ist somit auch im Anwendungsbereich des Art. 61 lit. b
ATSG anwendbar (BGE 134 V 163 E. 2 mit Hinweisen).

2.2 Das kantonale Gericht hat aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Wortlaut
der Eingabe vom 25. Mai 2009 zu Recht den Schluss gezogen, dass eine minimale
sachbezogene Begründung fehlt. Die Beschwerdeführerin setzt sich darin - wie in
der Beschwerde vom 19. Mai 2009 auch - mit der angefochtenen Verfügung der
IV-Stelle nicht ansatzweise auseinander. Sie legt nicht wenigstens summarisch
dar, auf welche Tatsachen sie sich beruft und inwiefern die Rentenaufhebung
unrichtig sein sollte. Eine Bundesrechtsverletzung liegt auch insoweit nicht
vor, als das kantonale Gericht noch während der laufenden Rechtsmittelfrist
eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde, gerechnet ab Zustellung der
Verfügung, angesetzt hat (Urteil H 181/05 des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 16. März 2006). Da die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren keine weitere Eingabe mehr eingereicht hat, würde es
ihr auch nicht zum Vorteil gereichen, wenn die Nachfrist ab Ablauf der
Beschwerdefrist gerechnet würde. Angesichts der fehlenden Begründung kann
offenbleiben, ob ein rechtsgenüglicher Antrag vorliegt. Aus diesem Grund kam
auch die Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Einreichung einer ärztlichen
Dokumentation nicht in Frage.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer
Begründung erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Nussbaumer