Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 607/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_607/2009

Urteil vom 8. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
Z.________, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Charles Wick,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
Juni 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 sprach die IV-Stelle Bern der 1952 geborenen
Z.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 40 % und unter
Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Härtefalls ab 1. Juni 2003 eine halbe
Rente der Invalidenversicherung zu.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von 52 %
ermittelte.
Z.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid richtigerweise auf die jeweiligen
geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(zuletzt Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der
gemischten Methode (ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs.
2bis IVG [in der bis Ende 2007 geltenden Fassung] sowie mit Art. 16 ATSG; BGE
133 V 504 E. 4.2 S. 509, 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S.
151, I 156/04). Darauf wird verwiesen.

3.
Überdies hat das kantonale Gericht, - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für
das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im Hinblick auf die beiden
fachärztlichen Gutachten der Orthopädischen Klinik X.________ vom 21. April
2005 und des Psychiaters Dr. H.________ vom 22. Juli 2006 sowie den (zweiten,
definitiven) Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 28. August 2006 zu
Recht erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu 65 % als Teilerwerbstätige
und zu 35 % als Hausfrau zu qualifizierende Beschwerdeführerin keinen
Gesamtinvaliditätsgrad erreicht, welcher Anspruch auf eine höhere als die von
der IV-Stelle verfügte halbe Invalidenrente begründet. Jedenfalls kann von
einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein. So ergibt
sich, entgegen der Auffassung der Versicherten, aus dem Kontext des gesamten
psychiatrischen Gutachtens ohne weiteres, dass Dr. H.________ aus dem
Blickwinkel seines Fachgebiets einzig eine (auf ein psychoorganisches Syndrom
zurückzuführende) erhöhte Ermüdbarkeit als leistungsmindernd attestiert.

Zu keiner andern Betrachtungsweise führt der Einwand, wonach die gemäss
Abklärungsbericht vom 28. August 2006 im Haushalt geleistete Mithilfe der 1977
geborenen Tochter A.________ nicht zu berücksichtigen sei, weil sie bloss zu
ständigen Konflikten mit den Eltern führe (zudem müsste noch abgeklärt werden,
ob die psychisch kranke Tochter überhaupt in der Lage sei, der
Beschwerdeführerin zu helfen). Selbst wenn man die im Abklärungsbericht
erwähnte Mithilfe von A.________ in den Bereichen "Ernährung" (Reinigung der
Küche, wobei die "gründliche Reinigung" von den Töchtern B.________ und
C.________ besorgt werde) und "Wohnungspflege" (u.a. Staubsaugen) vollständig
ausser Acht liesse (die Berücksichtigung der im Bericht ausgewiesenen
Hilfeleistung durch die übrigen Familienangehörigen wird in der
Beschwerdeschrift nicht Frage gestellt) würde sich die Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin im Haushalt (und der Gesamtinvaliditätsgrad) offenkundig
nicht in leistungsrelevantem Ausmass erhöhen.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger