Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 605/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_605/2009

Urteil vom 19. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
K.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Mai 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 6. Januar 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die
Gesuche des K.________ (geboren 1967) um Ausrichtung einer Invalidenrente nach
Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 34 % und um Arbeitsvermittlung ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2009 ab.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm ab 20. Januar 2007 mindestens eine Dreiviertelsrente
auszurichten und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums H.________ vom 28. Februar
2008, erwogen, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung noch in der Lage sei, eine körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Weiterer
Abklärungsmassnahmen bedürfe es nicht. Die angestammte Tätigkeit als Leiter
Haustechnik sei unter Berücksichtigung der gegebenen Einschränkungen nach wie
vor geeignet. Aus somatischer und psychischer Sicht spreche nichts dagegen,
dass er wieder in einer vergleichbaren Funktion tätig sei. Für das
Invalideneinkommen sei daher auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle A1 Ziffer 74 der Tabellenlöhne der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Unter Berücksichtigung
eines Pensums von 70 % und eines Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn ergebe sich
für das Jahr 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'976.-. Verglichen mit dem
Valideneinkommen von Fr. 77'320.- resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr.
29'344.-, was einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 38 % ergebe.
2.1.2 Was den Antrag auf Gewährung von Arbeitsvermittlung betreffe, würden dem
Beschwerdeführer durch die somatischen Beschwerden der körperlichen Belastung
zwar gewisse Grenzen gesetzt, doch habe bereits die bisherige Tätigkeit diesen
Limiten Rechnung getragen. In psychischer Hinsicht handle es sich gemäss dem
Gutachten um eine mittelgradige depressive Episode, die erfolgversprechend
behandelt werden könne. Inwiefern dieses Leiden eine relevante und dauerhafte
Beeinträchtigung bei der Stellensuche bewirke, sei nicht ohne weiteres
ersichtlich. Spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz entstünden dadurch
jedenfalls nicht. Dass das Leiden unmittelbar zu Problemen bei der Stellensuche
führe, sei ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Im Detail brauche die
Frage aber nicht geklärt zu werden. Vorausgesetzt werde für den Anspruch auf
Arbeitsvermittlung, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv
eingliederungsfähig sei. Angesichts des Umstandes, dass sich der
Beschwerdeführer zurzeit ausser Stande sehe, einer Erwerbstätigkeit auf dem
freien Arbeitsmarkt nachzugehen und nur eine Arbeit im geschützten Rahmen als
zumutbar und möglich erachtet, sei die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht
gegeben.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang
mit der Rentenfrage sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom 28. Februar 2008
abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007
vom 19. November 2007, E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von
Beweisweiterungen abgesehen. Das Gutachten vom 28. Februar 2008 entspricht den
Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Es
berücksichtigt die geklagten Leiden, leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ein und enthält eine nachvollziehbare Begründung
der Schlussfolgerungen, warum seitens der ärztlichen Sachverständigen keine
höheren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer
leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurden. Von einer willkürlichen
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann deshalb nicht gesprochen werden. Das
kantonale Gericht hat auch eingehend begründet, weshalb sich an der
Schlüssigkeit des Gutachtens nichts ändert, weil den Gutachtern die
Arztberichte einer privaten Versicherung nicht vorlagen und sie den
Beschwerdeführer nicht als Leiter Haustechnik mit zwei Untergebenen
bezeichneten. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen
seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, mit denen
sich das kantonale Gericht eingehend auseinandergesetzt hat, ohne indessen
darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist. Bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne hat das
kantonale Gericht sodann zu Recht auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt, da
dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Haustechniker oder eine
ähnliche Beschäftigung weiterhin im Umfang von mindestens 70 % zumutbar ist.

2.3 Auch die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist nicht
rechtsfehlerhaft. Der Beschwerdeführer ist für das Finden der ihm zumutbaren
Tätigkeiten nicht auf die spezifischen Fachkenntnisse der Invalidenversicherung
angewiesen, da entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in
genügender Anzahl gegeben sind und ihm die öffentliche Arbeitsvermittlung offen
steht, so dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht (AHI-Praxis 2003 S.
268 E. 3; Urteil 8C_585/2008 vom 27. März 2009).

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, und mit summarischer
Begründung erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer