Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 604/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_604/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
S.________,
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborenen, als Reprofotografin ausgebildeten S.________ gewährte die
IV-Stelle des Kantons Zürich im Rahmen beruflicher Massnahmen von September
1999 bis Ende August 2001 wegen Arthrose in beiden oberen Sprunggelenken,
Senkfüssen mit Fersensporn sowie morbider Adipositas eine Umschulung zur
Technopolygrafin. Mit Verfügung vom 25. November 2003 verneinte die IV-Stelle
einen erneuten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und wies die
dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab, was das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar
2005 bestätigte.
Am 23. September 2005 ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Massnahmen
und die Zusprechung einer Rente mit der Begründung, wegen der Folgen eines am
27. August 2004 erlittenen Verkehrsunfalles mit Schleudertrauma sei ihr die
ausgeübte Beschäftigung als Tagesmutter nur noch zu 50 % zumutbar. Ein weiteres
Rentengesuch vom 17. Juli 2007 begründete sie mit Beschwerden der im Dezember
2005 durchgeführten Magenverkleinerung. Nach Beizug eines Berichts des
behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. November 2007 und Veranlassung
einer polydisziplinären Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungsinstitut
X.________ vom 5. August 2008 lehnte die IV-Stelle die Leistungsgesuche bei
einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Verfügung vom 9. Januar 2009 ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 2009 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde an das Bundesgericht führen mit dem Antrag, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen sei ihr eine halbe Rente auszurichten;
eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, es seien ihr
berufliche Massnahmen "anzubieten". Zudem hat sie ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gestellt, welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wegen
mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen wurde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin seit den früheren rechtskräftigen
Leistungsablehnungen nunmehr Anspruch auf berufliche Massnahmen und
Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die
Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität
(Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung
des Invaliditätsgrades im Neuanmeldungsverfahren und den Umfang des
Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig
dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - im Rahmen einer umfassenden
Beweiswürdigung gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ vom 5. August 2008 festgestellt, dass sich
der Gesundheitszustand seit Oktober 1999 wesentlich verändert habe, dass aber
insgesamt keine bleibende (abgesehen von August 2004 bis spätestens Frühjahr
2005 mit akuten HWS-Beschwerden) relevante Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin bemängle das
Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ in Bezug auf die zu
ihrem psychischen Gesundheitszustand gemachten Feststellungen zu Recht nicht.
Auch das von ihr erwähnte (knapp zwei Jahre ältere) Gutachten des medizinischen
Begutachtungsinstituts Y.________ vermöge die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit durch die Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts
X.________ nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführerin sei eine
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Auch unter
Berücksichtigung der Vorbringen zur Legasthenie sei ihr die angestammte
Tätigkeit als Technopolygrafin bei einem Abzug von 10 % für Pausen zumutbar.

3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tätigkeit als
Technopolygrafin sei aufgrund gastroenterologischer, rheumatischer und
neuropsychologischer Leiden zu 50 % eingeschränkt, wobei die Vorinstanz die
erheblichen, nicht unfallkausalen Einschränkungen zu Unrecht ausser Acht
gelassen habe. Sowohl als Technopolygrafin als auch in jeder anderen
angepassten Tätigkeit falle eine Vollzeitstelle gesundheitsbedingt ausser
Betracht. Es sei daher nicht auf das widersprüchliche Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________, sondern auf das Gutachten des medizinischen
Begutachtungsinstituts Y.________ abzustellen, oder es sei im Sinne eines
Eventualantrages die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Die später aufgenommene Tätigkeit als Kinderhortnerin sei ihren
Beschwerden mit einem Arbeitspensum von 50 % angepasst, weshalb die Ausbildung
zur Kinderbetreuerin durch die Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher
Massnahmen zu finanzieren sei.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind teils unbehelflich, teils im Rahmen
von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige appellatorische Kritik,
auf welche nicht näher einzugehen ist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung
einer nahezu erhaltenen - die streitigen Leistungen daher ausschliessenden -
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten, körperlich leichten Erwerbstätigkeiten
für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1): Zum einen trifft die Kritik an
der Würdigung der aus dem SUVA-Verfahren beigezogenen Akten durch das kantonale
Gericht von vornherein ins Leere, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass
und inwiefern das Abstellen auf das Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ einen offensichtlich unrichtigen Entscheid
über den für die Eingliederungs-/ Rentenberechtigung massgeblichen Sachverhalt
bedeutete. Zum andern verkennen die erhobenen Einwände, dass sich die Ärzte im
Rahmen der interdisziplinären Expertisierung keineswegs nur mit den
unfallkausalen Aspekten befassten, sondern dass sie den Gesundheitszustand in
seiner Gesamtheit in ihre Untersuchungen miteinbezogen und medizinisch
würdigten. Dies gilt auch für die Legasthenie und die gastroenterologische
Situation, wie aus dem detaillierten Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ hervorgeht. Die Beschwerde ist offensichtlich
unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu
erledigen.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini