Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 5/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_5/2009

Urteil vom 16. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Implenia Vorsorge B, Burgfeldstrasse 211, 4055 Basel, vertreten durch
Rechtsanwalt Eric Stern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1952 geborenen P.________, der vom 18. Mai 1979 bis 29. Februar 2004, zuletzt
als Vorarbeiter, bei der Batigroup AG tätig war, gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. April 2005 eine Viertelsrente zu. Auf
Einsprache sowohl des Versicherten wie auch der Pensionskasse der Batigroup
(nunmehr: Implenia Vorsorge B) hin verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades und stellte die Zahlung der bis zu diesem
Zeitpunkt ausgerichteten Viertelsrente mit sofortiger Wirkung ein (Entscheid
vom 3. Mai 2007).
Die hiegegen von P.________ erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober
2008 ab.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm
mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an
das kantonale Gericht zwecks Vornahme der erneuten medizinischen und
erwerblichen Abklärungen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 22.
Dezember 2005, erwogen, dass in einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit in wechselnder Position und ohne längerdauernde Zwangshaltungen der
unteren Wirbelsäule eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer
Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von
80 %, bestehe. Da der Versicherte wegen erfolgter leidensfremder Kündigung
nicht mehr an seinem früheren Arbeitsplatz tätig wäre, sei der im Baugewerbe
mutmasslich erzielte Lohn anhand der statistischen Tabellenlöhne zu ermitteln,
was für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 67'443.15 ergebe. Unter
Berücksichtigung eines Einkommens aus Nebenerwerb als Hauswart von Fr. 7935.45
im Jahr 2005 betrage das Valideneinkommen gesamthaft Fr. 75'378.60. Für das
Invalideneinkommen sei auf den Zentralwert für die mit einfachen und
repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer abzustellen, woraus für das Jahr 2005
ein Einkommen von Fr. 57'750.85 resultiere. Unter Berücksichtigung der
Leistungseinbusse von 20 % und eines zusätzlichen Abzuges von 5 % vom
Tabellenlohn belaufe sich das Invalideneinkommen für die Haupterwerbstätigkeit
auf Fr. 43'890.65. Da die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart weiterhin zumutbar
sei, sei ihm ein zusätzliches Invalideneinkommen von Fr. 6348.35 (80 % von Fr.
7935.45) anzurechnen. Insgesamt belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr.
50'239.-. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 75'378.60
resultiere eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'139.60, was einen
Invaliditätsgrad von 33,35 % ergebe.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale
Gericht eingehend begründet, weshalb es für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 22. Dezember
2005 abgestellt hat. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Da keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007
vom 19. November 2007, E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von
Beweisweiterungen abgesehen. Das Gutachten des Instituts X.________ vom 22.
Dezember 2005 entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweis). Es berücksichtigt die geklagten Leiden, stützt sich auf
die Vorakten, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein
und enthält eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen, warum
seitens der ärztlichen Sachverständigen keine höheren Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit attestiert wurden. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz kann deshalb nicht gesprochen werden, auch nicht
hinsichtlich der Leistungseinbusse in der Nebentätigkeit als Hauswart.

2.3 Die Ermittlung eines Invaliditätsgrades von weniger als 40 % aufgrund der
Einkommensvergleichsmethode ist bundesrechtskonform. Für das Valideneinkommen
hat das kantonale Gericht zu Recht nicht auf den zuletzt bei der früheren
Arbeitgeberin verdienten Lohn abgestellt, weil der Beschwerdeführer diese
Stelle nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts aus
invaliditätsfremden Gründen verloren hat und als Gesunder nicht mehr an der
bisherigen langjährigen Arbeitsstelle tätig wäre. Das Vorgehen des kantonalen
Gerichts entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Januar 2004, I 95/03, E. 4.2.2).
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der beruflichen
Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung als Vorarbeiter hat die
Vorinstanz mit der Anerkennung des Anforderungsniveaus 3 Rechnung getragen.
Wenn in der Beschwerde die von 2000 bis 2003 bei der früheren Arbeitgeberin
bezogenen Löhne aufgelistet werden (S. 3), geht dies an der Sache vorbei, weil
es für die Festlegung des Valideneinkommens nicht auf die "effektiven Löhne"
sondern auf die hypothetischen Einkünfte ankommt, welche die versicherte Person
ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde
(Art. 16 ATSG; SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11). Diese Anforderung gilt für alle
Versichertenkategorien in gleicher Weise, weshalb von einer EMRK-rechtlich
erheblichen Diskriminierung von Angehörigen körperlich belastender Berufe nicht
die Rede sein kann. Im Falle des Beschwerdeführers ist es unwahrscheinlich,
dass er nach der - von der Vorinstanz verbindlich als nicht leidensbedingt
erfolgt festgestellten - Entlassung auf den 29. Februar 2004 weiterhin das
bisherige Lohnniveau erreicht hätte.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Abzug vom Tabellenlohn sei auf
50 % festzusetzen, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der Höhe des Abzugs
handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Aspekte und
Kriterien das kantonale Gericht und die IV-Stelle bei der konkreten Festsetzung
der Höhe des Abzugs nicht berücksichtigt oder ausser Acht gelassen haben. Auch
in diesem Zusammenhang sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine
Gründe ersichtlich, um von der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) zur maximal
zulässigen Höhe des Abzugs von 25 % abzuweichen. Eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit oder sonstiger Grundrechte liegt sodann nicht vor. Die
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruht auf einer mängelfreien Feststellung
des Sachverhalts und korrekten Anwendung von Gesetz und Rechtsprechung.

3.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer