Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 595/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_595/2009

Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse X.________,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________,
vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.
Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene E.________ war vom 1. April 1995 bis 30. Oktober 1996
Angestellter der Y.________ AG und deswegen bei der Pensionskasse X.________
(nachfolgend PK X.________) für die berufliche Vorsorge versichert. Wegen
psychischer Beeinträchtigungen war er seit Mitte September 1995 teilweise oder
vollständig arbeitsunfähig. Nachdem verschiedene berufliche
Eingliederungsmassnahmen gescheitert waren, sprach ihm die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen bei einem Invaliditätsgrad von 56 % vom 1. September 1996
bis 31. Dezember 2000 eine halbe sowie unter Zugrundelegung einer Invalidität
von 71 % ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu
(Verfügungen vom 29. März 1999 und 28. August 2002). Demgegenüber verweigerte
die PK X.________ Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, weil die
massgebliche Arbeitsunfähigkeit schon vor Stellenantritt bei der Firma
Y.________ eingetreten sei.

Am 4. November 2004 liess E.________ gesetzliche und reglementarische
Invalidenleistungen (nebst Zins) mit Klage gegen die PK X.________ geltend
machen, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4.
Juli 2006 abwies. In Gutheissung der dagegen erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejahte das Bundesgericht mit Urteil B 95/06 vom
4. Februar 2008 die Leistungspflicht der PK X.________ und wies die Sache an
die Vorinstanz zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über
die Klage vom 4. November 2004 neu entscheide.

B.
In Gutheissung der Klage vom 4. November 2004 sprach das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2009 E.________ ab 1. November 1998 eine
überobligatorische Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % und ab 1.
Januar 2001 zusätzlich den Betrag einer halben obligatorischen Invalidenrente
nach BVG zu, wobei die PK X.________ den genauen Betrag festzusetzen haben
werde (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde die PK X.________ verpflichtet, auf
den auszurichtenden Rentenleistungen ab 4. November 2004 einen Verzugszins von
5 % zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2), ein Vergleich über die Berechnung der
Überentschädigung gerichtlich genehmigt (Dispositiv-Ziffer 3) und - unter
Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) - E.________
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5).

C.
Die PK X.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen und beantragen, unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des
Entscheides vom 27. Mai 2009 sei E.________ ab 1. November 1998 und auch ab 1.
Januar 2001 eine überobligatorische Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 56 % zuzusprechen und zu verpflichten, ihr für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
E.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Vorinstanz und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass der (durch die Organe der
Invalidenversicherung festgestellte) Invaliditätsgrad nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses von 56 auf 71 % angestiegen und die Beschwerdeführerin
dafür grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist die
Auswirkung dieser Erhöhung auf den Umfang der von der PK X.________ ab 1.
Januar 2001 auszurichtenden Invalidenrente.

3.
3.1 Nach Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid ist und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit
Hinweisen; SZS 2003 S. 521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine
einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der
Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e
contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45). Die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt
indessen in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264 f.; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f. mit
Hinweisen), was das Bundesgericht im konkreten Fall mit Urteil B 95/06 vom 4.
Februar 2008 bejahte.

3.2 Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte
Risiko abweichend von Art. 23 BVG (vgl. E. 3.1) zu definieren (SZS 1997 S. 557,
B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im
Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die
Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese
Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im
überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich
des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts
Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 262 E. 1b S. 264; SZS 2006 S. 144, B 33/
03 E. 3.2).

3.3 Im hier massgeblichen (vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 32 Abs. 1 des
Reglements vom 1. Januar 2000) Reglement vom 1. Januar 1995 - dessen
Bestimmungen nur für den "das Obligatorium/BVG übersteigenden Teil" anwendbar
sind (Art. 2 Abs. 4 des Reglements) - ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
wie folgt geregelt: Ein Versicherter gilt als invalid, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen seine bisherige oder eine andere seinem Wissen und
Können entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und er deshalb
vor Erreichen des Rentenalters aus dem Dienst entlassen oder in eine Stellung
mit niedrigerem Lohn versetzt wird (Art. 7 Abs. 1 des Reglements). Dabei gilt
u.a. eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als ein Fünftel nicht
als Invalidität (Art. 7 Abs. 2 des Reglements). Wird ein Versicherter in diesem
Sinn invalid, so erhält er eine Invalidenrente (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des
Reglements). Für einen Vollinvaliden ist die Vollinvalidenrente gleich der
Altersrente; für einen teilinvaliden Versicherten ist die Teilinvalidenrente
gleich demjenigen Teil der Altersrente, der dem jeweiligen Invaliditätsgrad
entspricht (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglements). Eine Bestimmung über die
Rentenrevision bei verändertem Invaliditätsgrad fehlt in diesem Reglement.

3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Versicherte -
entsprechend der Verfügung der Invalidenversicherung vom 28. August 2002 - ab
1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % (mindestens) Anspruch auf
eine volle Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. In Bezug auf die
weitergehende Vorsorge ist sie der Auffassung, nach Art. 15 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 des Vorsorgereglements führe im konkreten Fall
das Fortschreiten der Krankheit zu keiner Erhöhung der Vorsorgeleistungen.

3.5 Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2
S. 375 mit weiteren Hinweisen; zur Qualifizierung als Rechtsfrage vgl. Urteil
5A_122/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3.3) ergibt, dass im überobligatorischen
Bereich der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), sondern vom Eintritt der
Invalidität im Sinne des Reglements als versichertem Risiko abhängt. Damit sind
nebst einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit die darauf beruhenden erwerblichen
Auswirkungen in Form der genannten Folgen für das Arbeitsverhältnis (zu einem
der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber) relevant. Ausserdem gilt
nach dem Wortlaut des Reglements nur ein "Versicherter" als invalid. Daraus ist
in zeitlicher Hinsicht zu schliessen, dass die Invalidität jedenfalls vor
Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (SZS 2006 S.
144, B 33/03 E. 4.3.2). Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff - wie
im konkreten Fall - an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die
Versicherteneigenschaft des Leistungsansprechers an, ist demnach für eine nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des
Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung,
welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer
Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen (vgl.
Urteil B 55/95 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. Mai 1997 in fine), zumal
die Nachhaftung der Vorsorgeeinrichtung für eine Verschlimmerung der
Invalidität gemäss Art. 23 BVG (E. 3.1) grundsätzlich nur den obligatorischen
Bereich betrifft (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) und in der
weitergehenden Vorsorge bereits die Abweichung des Invaliditätsbegriffs oder
des versicherten Risikos eine andere Regelung implizieren kann (E. 3.2). Dies
scheint auch insofern die Auffassung der Beschwerdeführerin gewesen zu sein,
als sie in das Reglement vom 1. Januar 2000 erstmals eine explizite
Revisionsgrundlage aufnahm (vgl. Art. 12 Abs. 3).

Das Versicherungsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem
Beschwerdegegner wurde mit Ablauf der an das auf Ende Oktober 1996 gekündigte
Arbeitsverhältnis anschliessenden Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG)
aufgelöst. Die rund 4 Jahre später erfolgte und zu einem Invaliditätsgrad von
71 % führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist daher (im Gegensatz
zum Eintritt der Invalidität im Umfang von 56 %) nicht als Versicherungsfall im
Sinne des Reglements aufzufassen; eine Anpassung der Rente aus weitergehender
Vorsorge ist demnach ausgeschlossen.

3.6 Nach Auffassung der Vorinstanz wird die eine Hälfte des Anspruchs auf eine
volle Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. E. 3.4) durch die
Ausrichtung der (auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beruhenden)
reglementarischen Invalidenrente erfüllt, während die andere Hälfte als halbe
obligatorische Rente auszurichten ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dem Anrechnungsprinzip (BGE 127 V 264 E. 4 S. 266) sei mit der Ausrichtung der
(nicht an den höheren Invaliditätsgrad anzupassenden) reglementarischen
Leistung von monatlich Fr. 2'093.- Rechnung getragen, diese übertreffe den
gesetzlichen Anspruch auf eine volle Invalidenrente, welcher Fr. 1'322.- pro
Monat betrage.

3.7 Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglementes
berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen
Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267;
114 V 239 E. 7 und 8 S. 248 ff. mit Hinweisen; SZS 2004 S. 576, B 74/03 E.
3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass
für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte
Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden
(Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz
ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende (BGE 114 V
239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; 121 V 104 E. 4
S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen
gegenüberzustellen (Schattenrechnung; SZS 2004 S. 576, B 74/03 E. 3.3.3).

3.8 Die bisherige reglementarische Leistung wurde als Teilrente für einen
Invaliditätsgrad von 56 % ausgerichtet, welcher eine halbe gesetzliche
Invalidenrente gegenüberzustellen war. Neu ist aufgrund des gestiegenen
Invaliditätsgrades der Mindestanspruch auf eine obligatorische Vollrente zu
wahren. Die Teilrente unterscheidet sich von der Vollrente bloss im Umfang; es
handelt sich daher um graduelle Abstufungen eines einzigen Anspruchs, von
eigenständigen Leistungsarten wie etwa im Verhältnis von Invaliden- zu
Kinderrenten (vgl. BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577) kann nicht gesprochen werden.
In zeitlicher Hinsicht ist der Eintritt der massgeblichen Erhöhung des
Invaliditätsgrades ausschlaggebend. Dass sich die reglementarische Leistung
auch zu diesem Zeitpunkt aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades von 56 %
bemisst (E. 3.5), ist nicht von Belang. Es hat somit eine betragsmässige
Anrechnung der (im konkreten Fall unveränderten) reglementarischen Rente an den
gesetzlichen Mindestanspruch zu erfolgen. Das Ergebnis entspricht dem
gesetzlichen Konzept der überobligatorischen Vorsorge, welches eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit entsprechender Einrichtungen nicht nur in Bezug auf
Invaliditätsbegriff und versichertes Risiko (E. 3.2), sondern auch hinsichtlich
weiterer Tatbestände wie Rentenabstufung, versicherte Lohnbestandteile,
Teuerungsausgleich (vgl. BGE 127 V 264) oder Umwandlungssatz vorsieht. Bei der
gegebenen Konstellation ist die Kumulation der bisherigen reglementarischen mit
einer neuen obligatorischen Teilrente unzulässig. Soweit aus Urteilen des Eidg.
Versicherungsgerichts (etwa SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 5a; SZS 1995 S. 467, B
4/94 E. 5; SZS 2008 S. 363, B 74/06 E. 2.1 in fine mit weiteren Hinweisen)
etwas anderes hervorgehen könnte, ist dies hiermit zu präzisieren.

3.9 Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, die überobligatorischen
Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 56 % seien höher als der
obligatorische Anspruch bei einem solchen von 71 %. Nach dem Gesagten hat der
Versicherte keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Rente. Bei diesem Ergebnis
wird die Vorinstanz über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
neu zu befinden haben, wobei u.a. dessen grundsätzliche Kostenfreiheit (Art. 73
Abs. 2 BVG; BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.) zu beachten ist.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des Entscheids
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 27. Mai 2009 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdegegner ab 1. November 1998 und über den 1. Januar
2001 hinaus eine Invalidenrente der weitergehenden Vorsorge für einen
Invaliditätsgrad von 56 % auszurichten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Parteientschädigung für das vorangegangene
Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann